Formerfordernis bei Rechnungen einer GmbH

Von: , Frage gestellt am Di, 20. Jun 2006

Liebe ExpertInnen,

kann mir bitte jemand den § aus dem GmbH-Gesetz nennen, der besagt, daß auf den Geschäftsbriefen/Rechnungen einer GmbH das HR-Gericht und die HR-Eintragsnummer angegeben sein muß.

Weiter suche ich den § bzw. Verordnung, wonach seit ...(?) die UST-ID auf Rechnungen angegeben werden muß.

Wäre eine Rechnung, auf der beide o.g. Angaben fehlen, gültig?
Falls nein ( = Rechnung wäre ungültig), wäre dann ein Schuldner im Verzug, wenn er sich weigerte, auf Grundlage einer solch ungültigen Rechnung zu bezahlen.

Danke.

Gruß Gudrun

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 2 hilfreich
    Re: Formerfordernis bei Rechnungen einer GmbH

    Hallo! kann mir bitte jemand den § aus dem GmbH-Gesetz nennen, der
    besagt, daß auf den Geschäftsbriefen/Rechnungen einer GmbH das
    HR-Gericht und die HR-Eintragsnummer angegeben sein muß.
    § 35a GmbHG - http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__35a.html Weiter suche ich den § bzw. Verordnung, wonach seit ...(?) die
    UST-ID auf Rechnungen angegeben werden muß.
    § 14 UStG - http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html (ich glaub' seit 1.1.2004) Wäre eine Rechnung, auf der beide o.g. Angaben fehlen, gültig?
    § 35a-Angaben fehlen: meines Wissens keine Unwirksamkeit, weil dies keine Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB darstellt.
    UID-Nummer fehlt: Wenn die Rechnung an einen Verbraucher geht, dann ist sie gültig. Wenn sie an einen Unternehmer geht, dann gibt es die Ansicht, dass die Rechnung nicht fällig sei, weil das Finanzamt mangels UID-Nummer den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht anerkenne. Erscheint mir aber zumindest zweifelhaft. Ich würde sagen: ja, gültig. Falls nein ( = Rechnung wäre ungültig), wäre dann ein
    Schuldner im Verzug, wenn er sich weigerte, auf Grundlage
    einer solch ungültigen Rechnung zu bezahlen.
    Da er die Gegenleistung nicht aufgrund der Rechnung schuldet, sondern aufgrund des zugrundeliegenden Vertrags, ist er in Verzug. Bei Fälligkeit hat er (grundsätzlich) zu leisten, Rechnung hin oder her.
    Grüße, Peter

    • Antwort von nach 16 Stunden 1 hilfreich
      Re^2: Formerfordernis bei Rechnungen einer GmbH

      Wenn sie an einen Unternehmer geht, dann
      gibt es die Ansicht, dass die Rechnung nicht fällig sei, weil
      das Finanzamt mangels UID-Nummer den Vorsteuerabzug des
      Rechnungsempfängers nicht anerkenne. Erscheint mir aber
      zumindest zweifelhaft.
      Hallo!

      zumindest den Nettobetrag darf man nicht zurückhalten bis eine korrekte UStG-Rechnung vorliegt. Max. die Zahlung des UStBetrages kann aus dem Grund verweigert werden.

      Mfg vom

      showbee

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