Re: Formerfordernis bei Rechnungen einer GmbH
Hallo!
kann mir bitte jemand den § aus dem GmbH-Gesetz nennen, der
besagt, daß auf den Geschäftsbriefen/Rechnungen einer GmbH das
HR-Gericht und die HR-Eintragsnummer angegeben sein muß.
§ 35a GmbHG - http://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__35a.html
Weiter suche ich den § bzw. Verordnung, wonach seit ...(?) die
UST-ID auf Rechnungen angegeben werden muß.
§ 14 UStG - http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html (ich glaub' seit 1.1.2004)
Wäre eine Rechnung, auf der beide o.g. Angaben fehlen, gültig?
§ 35a-Angaben fehlen: meines Wissens keine Unwirksamkeit, weil dies keine Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB darstellt.
UID-Nummer fehlt: Wenn die Rechnung an einen Verbraucher geht, dann ist sie gültig. Wenn sie an einen Unternehmer geht, dann gibt es die Ansicht, dass die Rechnung nicht fällig sei, weil das Finanzamt mangels UID-Nummer den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht anerkenne. Erscheint mir aber zumindest zweifelhaft. Ich würde sagen: ja, gültig.
Falls nein ( = Rechnung wäre ungültig), wäre dann ein
Schuldner im Verzug, wenn er sich weigerte, auf Grundlage
einer solch ungültigen Rechnung zu bezahlen.
Da er die Gegenleistung nicht aufgrund der Rechnung schuldet, sondern aufgrund des zugrundeliegenden Vertrags, ist er in Verzug. Bei Fälligkeit hat er (grundsätzlich) zu leisten, Rechnung hin oder her.
Grüße, Peter