kann mir bitte jemand den § aus dem GmbH-Gesetz nennen, der besagt, daß auf den Geschäftsbriefen/Rechnungen einer GmbH das HR-Gericht und die HR-Eintragsnummer angegeben sein muß.
Weiter suche ich den § bzw. Verordnung, wonach seit …(?) die UST-ID auf Rechnungen angegeben werden muß.
Wäre eine Rechnung, auf der beide o.g. Angaben fehlen, gültig?
Falls nein ( = Rechnung wäre ungültig), wäre dann ein Schuldner im Verzug, wenn er sich weigerte, auf Grundlage einer solch ungültigen Rechnung zu bezahlen.
kann mir bitte jemand den § aus dem GmbH-Gesetz nennen, der
besagt, daß auf den Geschäftsbriefen/Rechnungen einer GmbH das
HR-Gericht und die HR-Eintragsnummer angegeben sein muß.
Wäre eine Rechnung, auf der beide o.g. Angaben fehlen, gültig?
§ 35a-Angaben fehlen: meines Wissens keine Unwirksamkeit, weil dies keine Formvorschrift im Sinne des § 125 BGB darstellt.
UID-Nummer fehlt: Wenn die Rechnung an einen Verbraucher geht, dann ist sie gültig. Wenn sie an einen Unternehmer geht, dann gibt es die Ansicht, dass die Rechnung nicht fällig sei, weil das Finanzamt mangels UID-Nummer den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers nicht anerkenne. Erscheint mir aber zumindest zweifelhaft. Ich würde sagen: ja, gültig.
Falls nein ( = Rechnung wäre ungültig), wäre dann ein
Schuldner im Verzug, wenn er sich weigerte, auf Grundlage
einer solch ungültigen Rechnung zu bezahlen.
Da er die Gegenleistung nicht aufgrund der Rechnung schuldet, sondern aufgrund des zugrundeliegenden Vertrags, ist er in Verzug. Bei Fälligkeit hat er (grundsätzlich) zu leisten, Rechnung hin oder her.
Grüße, Peter
Wenn sie an einen Unternehmer geht, dann
gibt es die Ansicht, dass die Rechnung nicht fällig sei, weil
das Finanzamt mangels UID-Nummer den Vorsteuerabzug des
Rechnungsempfängers nicht anerkenne. Erscheint mir aber
zumindest zweifelhaft.
Hallo!
zumindest den Nettobetrag darf man nicht zurückhalten bis eine korrekte UStG-Rechnung vorliegt. Max. die Zahlung des UStBetrages kann aus dem Grund verweigert werden.