Moin.
$ 1:
Die Zivilprozessordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs
gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Also: das Deutsche Reich in den Grenzen von 1937 (Die Grenzen vom 30.01.1877 können wir wohl außer Acht lassen). Dann galt die ZPO auch in Teilen Polens, Litauens und Russlands bis 2006.
Streng nach Aussagenlogik.
Wenn etwas vor über 100 Jahren in Kraft getreten ist, ist es
in Kraft und man braucht niemandem mehr zu erklären, wo es in
Kraft tritt. § 5 kenne ich nicht.
Dachte ich auch. Nur sagen die Rechtsnormen und höchste dt.Richter etwas anderes.
BVerwG im Urteil I C 74/61 am 28.11.63 - Leitsatz
Urteil Seite 5, 3.Absatz
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muß also rechtsstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein. Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen Geltungsbereiches.“
oder
Verwaltungsgericht Hannover Beschluß 10 A 2120/01 vom 11.Juli 2001
Seite 2:
"Die Aufgrund § 55 Abs.1 Nr.4 NGefAG erlassene Verordnung ist nichtig. Denn sie verstößt gegen die Formvorschriften des § 58 Nr.5 NGefAG. Danach muß eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich angeben.
Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, kann NICHT AUS DEM INHALT DER VERORDNUNG ergänzt werden und muß auch dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung für den ganzen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll.
Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums, die für das ganze Bundesland gelten soll."
Streng nach Aussagenlogik fasse ich aus Deiner richtigen Wiedergabe des §1 EGZPO und den Urteilen folgendes zusammen:
Bis zur Bekanntgabe der Streichung des §1 EGZPO lt. BGBl im Mai 2006 galt die ZPO im ganzen Umfang des Reiches. Die Bedeutung dessen habe ich oben ergänzt.
Wenn aus einer Verordnung nicht hervorgeht, welches ihr Geltungsbereich ist, ist sie nichtig, da die Nachprüfbarkeit nachweislich ab Mai 2006 nicht mehr gegeben ist.
Damit ist auch der Hinweis von user loderunner hinfällig, da es keiner Rechtsnorm entspricht, wenn eine Ergänzung aus deren Inhalt vorgenommen wird.
Fazit: die ZPO ist per Mai 2006 aufgehoben worden.
Gerichtliche Abläufe sind so in der BRD nicht mehr möglich. Alles andere ist permanenter Rechtsbruch.
Es sei denn du/ihr findet einen „Ersatz“ für die gestrichene ZPO.
Ansonsten:
http://www.bmj.de/media/archive/912.pdf
Hierbei handelt es sich um einen Entwurf für ein Gesetz, der für die o.a. Problematik nicht weiter kommentiert werden muß. Aber dennoch danke für den Hinweis.
C.
MK