Mal angenommen, A hat B wegen Beleidigung und Verleumdung angezeigt. Zudem hat A in derselben Sache eine einstweilige Verfügung gegen B erwirkt, in der unter Androhung einer Strafe B u.a. untersagt wird, sich A zu nähern.
Nachdem B vernommen wurde, wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, weil B glaubhaft versichert, dass er A in Zukunft in Ruhe lassen wird. Der Streit kommt also nicht vor Gericht.
Welche Auswirkung hat das auf die einstweilige Verfügung?
Ihr liegt ein Streitwert zugrunde und sie verursacht Kosten, die B tragen müßte.
Muß B durch sie trotz Beendigung des Verfahrens mit finanziellen Forderungen rechnen?
Und inwieweit muß B auch zukünftig A aus dem Weg gehen, wenn er ihn zum Beispiel schon von weitem in der Bücherei sieht und er beim Betreten den in der einstweiligen Verfügung auferlegten 50m-Abstand zwangsläufig nicht einhalten kann? In dem Zusammenhang hat A versucht (nachdem das Ende des Verfahrens bereits einige Zeit zurücklag) bei dieser Bücherei ein Hausverbot gegen B zu erreichen, das jedoch nicht ausgesprochen wurde. War dieser Versuch von A (ein Hausverbot durchzusetzen) mit Hilfe der einstweiligen Verfügung zulässig? Und könnte A das in anderen öffentlichen Einrichtungen auch machen, also überall dort, wo er möglichwerweise auf B trifft, ein Hausverbot gegen ihn beantragen?
Rückfrage
Hallo,
auferlegten 50m-Abstand
Gibt es sowas tatsächlich in D? Nach welchem Gesetz? Oder spielt das wo ganz anders?
Gruß
loderunner
Servus!
auferlegten 50m-Abstand
Gibt es sowas tatsächlich in D? Nach welchem Gesetz? Oder
spielt das wo ganz anders?
Das metrische System gibt es in Deutschland schon seit langer Zeit. 1875 wurde es per internationaler Konvention festgelegt. Seitdem müssen Gerichte also solche Mindestabstände in der Einheit „Meter“ festlegen und nicht in Ellen etc.
Das strafrechtliche Verfahren hat nichts mit der einstweiligen Verfügung im Zivilverfahren zu tun. Wenn das Strafverfahren eingetellt worden ist, weil der Beschuldigte versichert, dass er A in Ruhe lässt, besteht dennoch die Kostentragungspflicht im Zivilverfahren.
Ein Hausverbot kann nur von dem ausgesprochen werden, der das Hausrecht hat (Bücherei, Ladeninhaber, etc.). Wenn eine zufällige Begegnung stattfindet führt das nicht zu der Geldbusse, die in der eintweiligen Verfügung ausgesprochen wurde. Es sei denn, B kann nachweisen, dass A dort absolut nichts zu suchen oder zu tun hatte und der Besuch in der Bücherei nur aus Grunden erfolgt ist, um B wieder zu belästigen.
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Hallo!
Ich kenne den konkreten Fall natürlich nicht, prinzipiell ist aber eine solche Maßnahme etwa nach dem Gewaltschutzgesetz denkbar.
http://www.gesetze-im-internet.de/gew…
Eine typische Anordnung könnte dann etwa lauten:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, sich der Wohnung des Antragstellers näher als bis auf 100 m zu nähern.
Bei zufälligem Zusammentreffen mit dem Antragsteller hat der Antragsgegner unverzüglich einen Abstand von 40 m herzustellen.
So ungefähr zumindest kann man sich sowas vorstellen.
Gruß,
Florian.
Hallo!
Nun, wenn man den Sachverhalt so liest, dass das eingestellte Verfahren ein Strafverfahren war, dann ergibt’s auch Sinn. Hoffentlich denkt der Verfügungsempfänger dennoch an die Abgabe einer Unterlassungserklärung…
Danke! (o.w.T.)
Hab selber den korrekten Link gefunden:
http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html
Oder direkt:
http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html
LOL (owt)
nix