Hausbau, eheänliche Lebensgemeinschaft, Grundbuche

Frage:
Person A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft(mit Kind) und haben ein Haus gebaut. Beide Personen stehen im Kaufvertrag des Hauses, aber nur Person A besitzt das Grundstück.

1.Welche Rechte auf das Haus hat denn Person B, wenn die Beziehung in die Brüche geht?

  1. Sollte Person B sich eine Hälfte des Grundstückes von Partner A schenken lassen oder kaufen? Welches der beiden Aktionen(Kauf/Schenkung) wäre kostengünstiger?

  2. Wer erbt, wenn Person A (Grundstückseigentümer) verstirbt? Das Kind und die Eltern und Geschwister des Verstorbenen?

Vielen Dank schonmal für eventuelle Antworten!

Hallo,

1.Welche Rechte auf das Haus hat denn Person B, wenn die
Beziehung in die Brüche geht?

Keine, A ist Eigentümer des Grundstückes und somit auch des Gebäudes, auf wessen Kosten das Grundstück bebaut wurde ist irrelevant.

  1. Sollte Person B sich eine Hälfte des Grundstückes von
    Partner A schenken lassen oder kaufen? Welches der beiden
    Aktionen(Kauf/Schenkung) wäre kostengünstiger?

Kann man so nicht sagen, am kostengünstigsten wäre allerdings ein dingliches Wohnrecht im Grundbuch. Besser wäre allerdings der Kauf des hälftigen Eigentums unter Anrechnung bereits gezahlter Anteile für den Hausbau. Muss man genau berechnen, nicht das es im nachhinein Ärger mit der Grunderwerbsteuer bzw. Schenkungsteuer gibt. Bzgl. Schenkungsteuer wäre vorherige Heirat sehr günstig.

  1. Wer erbt, wenn Person A (Grundstückseigentümer) verstirbt?
    Das Kind und die Eltern und Geschwister des Verstorbenen?

Kinder und nur wenn diese nicht vorhanden und keine eigenen Nachkommen haben (Enkel) die Eltern. Geschwister nur, wenn selbst Eltern nicht mehr vorhanden. Der „eheähnliche“ bekommt nix.

Mfg vom

showbee

Hallo,

mal vorab was Grundsätzliches (Bitte nicht persönlich nehmen): Ich finde es unglaublich erst die vermutlich größte Investition des Lebens (Immobilienerwerb) zu tätigen und dann erst nach den rechtlichen Rahmenbedingungen zu fragen. Da ist schneller das Vermögen und die eigene Zukunft futsch, als man denkt.

Frage:
Person A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft(mit Kind)
und haben ein Haus gebaut. Beide Personen stehen im
Kaufvertrag des Hauses, aber nur Person A besitzt das
Grundstück.

Auf gut deutsche: A steht auch alleine im Grundbuch. Hier wäre dann ein Kardinalfehler begangen worden, der B gegenüber A auf Gedeih und Verderb ausliefert. Viel Spaß, dann im Falle des Falles überhaupt auch nur einen Cent aus der Geschichte raus bekommen zu wollen. Ja, es gibt da einige mögliche Ansätze, … Man hätte es auch so einfach haben können, bzw. müsste jetzt ganz schleunigst etwas unternehmen.

1.Welche Rechte auf das Haus hat denn Person B, wenn die
Beziehung in die Brüche geht?

Keine! Ein ggf. möglicher Weg wäre dann etwas über einen Wertersatz zu versuchen. Aber wie gesagt, man hätte es auch einfacher haben können.

  1. Sollte Person B sich eine Hälfte des Grundstückes von
    Partner A schenken lassen oder kaufen? Welches der beiden
    Aktionen(Kauf/Schenkung) wäre kostengünstiger?

Bei Schenkung denken wir bitte immer daran, dass es unterschiedliche Schenkungssteuerklassen mit unterschiedlicher Progression gibt. Und der nichteheliche Lebenspartner steht da leider nun mal ganz, ganz übel da. Ich weiß, Hochzeit ist spießig, aber damit hätte man mit einem Schlag da ganz andere Voraussetzungen und würde der Freibetrag sofort auf nette € 307.000,-- steigen. Kauf wäre natürlich eine Variante: Allein, man müsste dafür natürlich Geld haben und würde damit den verhinderten Ehegatten wieder bereichern. Klingt irgendwie nicht so optimal, oder?

  1. Wer erbt, wenn Person A (Grundstückseigentümer) verstirbt?
    Das Kind und die Eltern und Geschwister des Verstorbenen?

Da wäre nach gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge zu unterscheiden. Nach gesetzlicher Erbfolge, also ohne Testament, geht der nichteheliche Lebenspartner grundsätzlich leer aus. Mit Testament kann ich ihn unter Berücksichtigung ggf. bestehender Pflichtteile (hier der des Kindes) beliebig zum Erben einsetzen. Wäre nur noch das Problem mit dem mickrigen Erbschaftssteuerfreibetrag des nichtehelichen Lebensgefährten (aber das hatten wir ja schon). D.h. der erbt dann zwar alles, tritt aber gleich wieder ordentlich an Vater Staat ab. Unschön! Mit Trauschein, … (aber das hatten wir ja auch schon).

Nichts für Ungut, aber sobald Kinder und Immobilienbesitz eine Beziehung „aufwerten“ sollte man sich die Sache mit dem Standesamt noch mal ganz gründlich durch den Kopf gehen lassen und ggf. auch mal frei von heeren Lebensgrundsätzen ganz praktisch entscheiden.

Im Übrigen gilt: Wer ohne Trauschein Immobilieneigentum schafft und kein Testament macht, darf den Satz, dass „Lebensgefährte von Lebensgefahr kommt“ wirklich ernst nehmen!

Eine ordentliche Beratung (möglichst bevor unverzeihliche Fehler begangen werden) erteilt für kleines Geld jeder nette Anwaltskollege.

Gruß vom Wiz

Vielen Dank schonmal für eventuelle Antworten!

[ot] dinglich
Hi Showbee,

ein dingliches Wohnrecht im Grundbuch.

der Begriff ist mir hier erstmals untergekommen - gönnst Du mir 3 Sätze, was das ist?

Dank & Gruß
Ralf

Hallo,

… am kostengünstigsten wäre allerdings
ein dingliches Wohnrecht im Grundbuch.

Nur mal zu der Wohnrechtsthematik: Das Wohnrecht wird ja immer wieder gerne bemüht, ich frage mich allerdings immer, ob sich die Leute auch nur ansatzweise der Gefahren eines Wohnrechtes und der Unterschiede eines Wohnrechtes gegenüber einem Nießbrauch bewusst sind?

Das Wohnrecht gibt mir nur ganz persönlich die Möglichkeit die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und wird in dem Moment mehr oder weniger wertlos, in dem ich dies nicht mehr kann oder möchte. Wenn man sich also auseinander gelebt hat, ggf. ein neuer Lebensgefährte da ist, oder wenn ein neuer Job weiter weg lockt, oder wenn man seine letzten Jahre in der Sonne des Südens oder in einer Einrichtung oberhalb des Sozialhilfeniveaus verbringen möchte, hat man mit einem Wohnrecht einfach mit Zitronen gehandelt.

Ein Nießbrauchsrecht hingegen würde es ermöglichen die entsprechenden Räumlichkeiten dann zu vermieten und von diesen Mieteinnahmen zu profitieren. Klingt irgendwie besser, oder?

Gruß vom Wiz

Danke für die schnellen Antworten!

Person A und B leben seit fast 18 Jahren zusammen und im Moment ist keine Trennung in Sicht. Nur wollen wir den Dachausbau fertigstellen und da fließen ja nochmals Gelder hinein.

Zum Thema Heirat: Da habe ich gehört, bleibt alles beim Alten, da das Haus vor der Ehe angeschafft wurde.Also wäre das wiederum kein Heiratsgrund :wink:

Zum Thema Kauf eines Anteils des Grundstückes: Das war nur eine Überlegung, ob für den symbolischen Euro ein Teil gekauft werden kann.

Es geht um eine rechtssichere, kostengünstige Variante des Erwerbs einer Grundstückshälfte bzw. Miteigentümer-Rechte!

Hallo nochmal,

Zum Thema Heirat: Da habe ich gehört, bleibt alles beim Alten,
da das Haus vor der Ehe angeschafft wurde.Also wäre das
wiederum kein Heiratsgrund :wink:

Das ist falsch. Sobald der Trauschein vorliegt, gelten die Vorschriften des Erbrechtes für Verheiratete und eben auch die Freibeträge und Progressionen für Verheiratete in der Erbschafts-/Schenkungssteuer. D.h. aus „kein gesetzliches Erbrecht“ wird bei Zugewinngemeinschaft unter dem Strich ein 1/2 Erbteil auch ohne Testament und aus einem Freibetrag von € 5.200,-- in der Enschafts-/Schenkungssteuer wird ein Freibetrag in Höhe von € 307.000,–.

D.h. wer morgen zum Standesamt geht, darf übermorgen die Haushälfte vermutlich vollkommen steuerfrei (d.h. wenn das Haus steuerlich nicht mehr als 614.000,-- wert ist) geschenkt bekommen.

Relevanz hat die Aussage bzgl. vorehelichem Vermögen nur in soweit, als dass ohne Schenkung im Falle einer Scheidung das voreheliche Vermögen bei Zugewinngemeinschaft in der Berechnung des Zugewinns außen vor bleiben würde. Das ist aber eine andere Baustelle.

Zum Thema Kauf eines Anteils des Grundstückes: Das war nur
eine Überlegung, ob für den symbolischen Euro ein Teil gekauft
werden kann.

Das geht nicht, da spielt das Finanzamt nicht mit! Wenn mehr als nur „günstig“ verkauft wird, wird die Sache steuerlich eben so gesehen, wie sie günstigstenfalls noch vertretbar wäre. D.h. dann muss man eben trotz des günstigen Kaufpreises die Grunderwerbssteuer und ggf. Schenkungssteuer auf einen realen Wert zahlen.

Es geht um eine rechtssichere, kostengünstige Variante des
Erwerbs einer Grundstückshälfte bzw. Miteigentümer-Rechte!

Kostengünstig und rechtlich einwandfrei wäre es, dringend mal mit einem Steuerberater und einen Anwalt zu sprechen und dann eine optimale Lösung vorgeschlagen zu bekommen.

Gruß vom Wiz

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Hi,

Wiz hat ja schon geschrieben, dass es nicht so gut ist wie ein Nießbrauch. Zum nachlesen empfehle ich § 1093 BGB. Desweiteren möchte ich anmerken, dass man im dinglichen Wohnrecht (ist sozusagen eine Belastung des Grundstückes) auch die Familie aufnehmen kann. Und selbst wenn man nur die Einliegerwohnung belastet, kann man Gemeinschaftsanlagen (Grundstücksauffahrt, Garten etc.) benutzen. Natürlich muss man selber „mitwohnen“…

Mfg vom

showbee

Hi showbee,

Wohnrecht und Grundbuch sind mir ja geläufig, mir geht es nur um das vertrackte dinglich. Hat das was zu bedeuten oder ist das nur ein Pausenfüller?

Gruß Ralf

Hallo!

Hat das was zu bedeuten
oder ist das nur ein Pausenfüller?

Das hat was zu bedeuten. Man unterscheidet im BGB gemeinhin vertragliche, dingliche (i.e. sachenrechtliche), familien- und erbrechtliche Ansprüche.

Florian.