Hallo,
mal vorab was Grundsätzliches (Bitte nicht persönlich nehmen): Ich finde es unglaublich erst die vermutlich größte Investition des Lebens (Immobilienerwerb) zu tätigen und dann erst nach den rechtlichen Rahmenbedingungen zu fragen. Da ist schneller das Vermögen und die eigene Zukunft futsch, als man denkt.
Frage:
Person A und B leben in eheähnlicher Gemeinschaft(mit Kind)
und haben ein Haus gebaut. Beide Personen stehen im
Kaufvertrag des Hauses, aber nur Person A besitzt das
Grundstück.
Auf gut deutsche: A steht auch alleine im Grundbuch. Hier wäre dann ein Kardinalfehler begangen worden, der B gegenüber A auf Gedeih und Verderb ausliefert. Viel Spaß, dann im Falle des Falles überhaupt auch nur einen Cent aus der Geschichte raus bekommen zu wollen. Ja, es gibt da einige mögliche Ansätze, … Man hätte es auch so einfach haben können, bzw. müsste jetzt ganz schleunigst etwas unternehmen.
1.Welche Rechte auf das Haus hat denn Person B, wenn die
Beziehung in die Brüche geht?
Keine! Ein ggf. möglicher Weg wäre dann etwas über einen Wertersatz zu versuchen. Aber wie gesagt, man hätte es auch einfacher haben können.
- Sollte Person B sich eine Hälfte des Grundstückes von
Partner A schenken lassen oder kaufen? Welches der beiden
Aktionen(Kauf/Schenkung) wäre kostengünstiger?
Bei Schenkung denken wir bitte immer daran, dass es unterschiedliche Schenkungssteuerklassen mit unterschiedlicher Progression gibt. Und der nichteheliche Lebenspartner steht da leider nun mal ganz, ganz übel da. Ich weiß, Hochzeit ist spießig, aber damit hätte man mit einem Schlag da ganz andere Voraussetzungen und würde der Freibetrag sofort auf nette € 307.000,-- steigen. Kauf wäre natürlich eine Variante: Allein, man müsste dafür natürlich Geld haben und würde damit den verhinderten Ehegatten wieder bereichern. Klingt irgendwie nicht so optimal, oder?
- Wer erbt, wenn Person A (Grundstückseigentümer) verstirbt?
Das Kind und die Eltern und Geschwister des Verstorbenen?
Da wäre nach gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge zu unterscheiden. Nach gesetzlicher Erbfolge, also ohne Testament, geht der nichteheliche Lebenspartner grundsätzlich leer aus. Mit Testament kann ich ihn unter Berücksichtigung ggf. bestehender Pflichtteile (hier der des Kindes) beliebig zum Erben einsetzen. Wäre nur noch das Problem mit dem mickrigen Erbschaftssteuerfreibetrag des nichtehelichen Lebensgefährten (aber das hatten wir ja schon). D.h. der erbt dann zwar alles, tritt aber gleich wieder ordentlich an Vater Staat ab. Unschön! Mit Trauschein, … (aber das hatten wir ja auch schon).
Nichts für Ungut, aber sobald Kinder und Immobilienbesitz eine Beziehung „aufwerten“ sollte man sich die Sache mit dem Standesamt noch mal ganz gründlich durch den Kopf gehen lassen und ggf. auch mal frei von heeren Lebensgrundsätzen ganz praktisch entscheiden.
Im Übrigen gilt: Wer ohne Trauschein Immobilieneigentum schafft und kein Testament macht, darf den Satz, dass „Lebensgefährte von Lebensgefahr kommt“ wirklich ernst nehmen!
Eine ordentliche Beratung (möglichst bevor unverzeihliche Fehler begangen werden) erteilt für kleines Geld jeder nette Anwaltskollege.
Gruß vom Wiz
Vielen Dank schonmal für eventuelle Antworten!