Ich auch
Hallo,
bei Auslandssachverhalten muss man immer einen gedanklichen Vorschritt machen, bevor man sich in die §§ des nationalen Gesetzes stürzt.
Welches Recht welchen Landes ist anzuwenden? Antwort findet sich im Internationalen Privatrecht, welches für Deutschland im EGBGB geregelt ist.
Primär ist zu prüfen, ob ein Recht gewählt wurde, sekundär muss man Anknüpfungspunkte finden.
Bei Verbraucherverträgen ist das auch ganz einfach, weil es auch EG-weit harmonisiert ist. Der Verbraucher hat (auch wenn Recht des anderen Staates gewählt wird) zumindest den Verbraucherschutz seines Heimatstaates. Art. 29 EGBGB
Wenn kein Recht vereinbart wurde (bspw. auch AGB), dann gilt zwingend das Recht des Wohnsitzstaates des Verbrauchers.
Da Fernabsatz-Geschäfte auch EG-weit harmonisiert sind (EG RL 97/7), wird man also wohl auch den Schutz des BGB im EG-weiten Fernabsatz erlangen.
In §§ 312b ff. BGB finden sich die umgesetzten deutschen Regelungen. Im deutschen Recht ist Grundsatz, dass Versandkosten der Unternehmer (Verkäufer) trägt (§ 357 II S. 2 BGB) mit der Ausnahme, dass vereinbart werden kann (auch AGB), dass der Verbraucher (Käufer) die Kosten des Versandes trägt, falls die Waren einen Wert unter 40 Euro haben.
Insoweit legt der deutsche Gesetzgeber den Schutz für seine Verbraucher fest, eine Rechtswahl zu gunsten anderen EG-Rechts, darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher das Schutzniveau genommen wird. Art. 29 I EGBGB.
Also wäre nun zu prüfen, ob Rechtswahl getroffen wurde, ob man auch tatsächlich einen Fernabsatzvertrag hat und ob ggf. der Unternehmer die Wahl des § 357 II S. 2 BGB getroffen hat. Ist fremdes Recht gewählt worden, wäre zu prüfen, ob hiermit zwingender Schutz dem Verbraucher genommen wird. Meiner Meinung nach ist die Regel Unternehmer trägt grds. Kosten eine zwingende Vorschrift auch wenn in Art. 6 II S. 2 RL 7/97/EG steht: „Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausuebung seines Widerrufsrechts auferlegt werden koennen, sind die unmittelbaren Kosten der Ruecksendung der Waren.“. Insoweit ist die Verbraucherschutzregelung in D mal wieder über das Harmonisierungsziel hinausgeschossen, welches aber in dem Fall dem Verbraucher zu Gute kommt.
Puhhh…
Mfg vom
showbee