Hallo,
weiter unten hatte ich die Frage aufgeworfen, wer die Versandkosten zu tragen hat, falls der Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch macht und wie das aus Unternehmersicht mit Auslandsgeschäften aussieht:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv… (Danke Showbee)
Für einen Unternehmer ist das ja ein erhebliches Risiko, erst recht bei Waren mit hohen Versandkosten, die evtl. nur einmal benutzt werden und dabei kaum eine Wertminderung erfahren. Denn wie es aussieht, muss dieser beide Versandkosten tragen (wer in aller Welt hat sich so etwas unternehmerfeindliches ausgedacht??).
Neue Frage: könnte sich ein Unternehmer vor solch einem Missbrauch schützen, indem er diese Ware nur zur Miete anbietet, also Mietpreis inkl. Hin- und Rücksendekosten? Oder greift auch da das Widerrufsrecht?
Viele Grüße
Alexander
Hallo!
Für einen Unternehmer ist das ja ein erhebliches Risiko, erst
recht bei Waren mit hohen Versandkosten, die evtl. nur einmal
benutzt werden und dabei kaum eine Wertminderung erfahren.
Für den Verbraucher ist es auch ein erhebliches Risiko, eine womöglich teure Anschaffung zu tätigen, ohne sich auch nur ein einziges mal vorher mit eigenen Augen von den Qualitäten der Ware überzeugt haben zu können.
Denn wie es aussieht, muss dieser beide Versandkosten tragen
(wer in aller Welt hat sich so etwas unternehmerfeindliches
ausgedacht??).
Das hat sich die Europäische Gemeinschaft ausgedacht. Das ist weniger unternehmerfreindlich, als verbraucherfreundlich. Bei einem Fernabsatzgeschäft kann ich mir als Kunde nicht ansehen, mit wem ich über was einen Vertrag schließe. Wenn dann am Ende die Sache eben nicht so ist wie ich dachte, was ich vielleicht im Laden sofort gemerkt hätte, habe ich ein starkes Interesse daran, nicht an diesem Ding festhalten zu müssen. Im Gegenzug spart der Verkäufer ja durch den Einsatz dieser Kommunikationsmittel am Ende vielleicht auch Kosten für ein großes Ladenlokal, Verkaufspersonal etc. Darüber hinaus kann er ja die zu erwartenden Kosten extrapolieren und in seine Preisgestaltung mit Einbeziehen. Alles in allem wird wohl ein Unternehmer, der vollkommen auf den Fernabsatz abstellt, eine Menge Geld sparen im Vergleich zu einem traditionellen Händler. Ich kann da also nichts dermaßen unternehmerfeindliches entdecken. Darüber hinaus besteht jetzt schon die Möglichkeit, bei einem Preis bis 40 Euro die Kosten dem Verbraucher aufzuerlegen und es gibt Bestrebungen, diese Grenze von 40 Euro im Rahmen einer Gesetzesänderung auszuweiten.
Neue Frage: könnte sich ein Unternehmer vor solch einem
Missbrauch schützen, indem er diese Ware nur zur Miete
anbietet
Nein. Ob das nun eine Lieferung von Waren darstellt, wenn eine Sache gemietet wird oder nicht oder ob es sich bei der Vermietung - wie meiner Meinung nach - um die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist eigentlich egal, denn:
Es würde es dem Verkäufer nicht helfen, wenn er plötzlich zum Vermieter würde. Er will ja verkaufen, nicht vermieten. Darüber hinaus hat man ja als Kunde bei den meisten Sachen, die man zum Kauf angeboten bekommt, gar kein Interesse daran, diese stattdessen zu mieten.
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
Nein. Ob das nun eine Lieferung von Waren darstellt, wenn eine
Sache gemietet wird oder nicht oder ob es sich bei der
Vermietung - wie meiner Meinung nach - um die Erbringung
einer Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist
eigentlich egal, denn:
Es würde es dem Verkäufer nicht helfen, wenn er plötzlich zum
Vermieter würde. Er will ja verkaufen, nicht vermieten.
Darüber hinaus hat man ja als Kunde bei den meisten Sachen,
die man zum Kauf angeboten bekommt, gar kein Interesse daran,
diese stattdessen zu mieten.
Soweit ich verstanden habe, sind z.B. Bücher von dieser Regelung ausgenommen, aus dem guten Grund, weil man meist ein Buch nur einmal liest und dies innerhalb der 2 Wochen locker schaffen kann. Nehmen wir an, es handelt sich um einen Gegenstand, der ähnlich benutzt wird, jedoch weder Buch oder Zeitschrift oder sonst ein Textwerk ist (aus Gründen der Forenregeln darf ich ja nicht näher ins Detail gehen…). Dann hat der Benutzer unter Umständen doch ein Interesse daran, die Sache zu mieten (bzw. das Widerrufsrecht zu missbrauchen).
So gesehen würde die Vermietung dem Unternehmer mehr Gewinn bringen, anstatt nur Versandkosten zu blechen. Falls das zutrifft: Gibt es das Widerrufsrecht auch in diesem Fall? Konkret: Kann ich etwas zur Miete im Internet bestellen und dann innerhalb von 2 Wochen sagen: „Ich zahle weder Miete noch Versandkosten, sondern schicke das Teil zurück“?
Ich hoffe, meine Fragen sind nicht zu nervig…
Danke und viele Grüße
Alexander
Hallo,
m.E. gilt auch in solchen Konstellationen die Versandkostenregelung des § 357 II BGB. Grund: Fernabsatzverträge i.S.d. § 312b I BGB sind „Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen …“. M.E. fällt auch die Miete / Pacht unter den Dienstleistungsbegriff.
In der Richtlinie finde ich auch nichts Gegenteiliges. Der Schutzzweck ist ja auch der selbe. Erwägungsgrund 14 der RL 7/97
„Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt, müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden.“
Mfg vom
showbee
Vielen Dank für die Antworten, ist (vom Gesetzestext her) einleuchtend, wenn auch krass. Da der Kunde ja nicht online kaufen MUSS, kann er auch einen Teil des Risikos tragen. Ich hoffe, das wird bald geändert, denn der Schaden ist, wie ich bereits aus anderen Foren entnommen habe, aufgrund erheblichen Missbrauchs durch den Kunden bei den Unternehmern bzw. der Wirtschaft enorm.
Aber einen Versuch noch:
Wie sieht es aus, wenn ich einen Datenträger zusammen mit einem anderen Gegenstand im Bundle verkaufe und verschicke? Kann der Kunde dann den anderen Gegenstand alleine zurückschicken? Denn Datenträger sind ja von der Regelung ausgenommen.
Ich hoffe, es ist nicht ganz unverständlich, dass dieses Gesetz in dem von mir dargestellten Szenario den Todesstoß für einen Unternehmer darstellen kann…
Danke und viele Grüße
Alexander