Ärger mit Anwalt

Person A hat über einen Anwalt eine Vereinbarung ausarbeiten lassen, der ihm auch in einer Scheidungsangelegenheit vertreten hat. Person A hat für diesen Prozess Prozesskostenbeihilfe erhalten. Die o.g. Vereinbarung war zwar Inhalt der Scheidung lief aber nebenbei. Person A forderte nach der Scheidung den Anwalt auf, die Vereinbarung endlich fertigzustellen und aus Unwissenheit die Rechnung zu stellen, was der Anwalt auch tat. Die Rg. hat eine Summe von fast 2700 €, was Person nicht aufbringen kann. Ein anderer Anwalt wies Pers. A darauf hin, dass die Angelegenheit über eine Beratungsbeihilfe hätte abgerechnet werden können. Der Anwalt hat gar nicht erst darauf hingewiesen. Pers.A hat nun 2mal den Anwalt angeschrieben, da tel. nicht erreichbar, ob die Rg. so umgewandelt werden kann und im nachhinhein auf Beratungsantrag geschrieben werden kann. Auch nach 3 Wochen keine Reaktion, Person A hat allerding schon 800 € unter Vorbehalt gezahlt. Was soll Person A tun?
Wer weiß einen Rat?
Danke

Hallo!

Also die betreffende Person in diesem Sachverhalt hat eigentlich das richtige gemacht, nämlich sich an einen anderen Anwalt gewendet, der offensichtlich einen Beratungsfehler gefunden hat. Ich kenne da jetzt die Rechtslage in Deutschland nicht so genau, für Östereich kann ich sagen dass, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe (-&gt:stuck_out_tongue_winking_eye:rozesskostenhilfe) vorliegen, man als Anwalt darüber aufklären muss. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht zieht Haftungsfolgen nach sich.

Mit dem anderen Rechtsanwalt müsste man die Prozesschancen klären und sich dann je nach Beurteilung auf einen Honorarprozess einlassen oder auch nicht einlassen.

Gruß
Tom

Hallo!

Es gibt Anwälte, die sind ganz schnell dabei, wenn es darum geht, den Leuten einzureden, der bisherige Anwalt sei ein übler Beutelschneider. Die Zeit hätte er besser genutzt, um mal einen Blick ins Beratungshilfegesetz zu werfen. Dort steht, dass es um „Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ geht (§1), und weiter: „Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung“ (§2).

Das Ausarbeiten eines Vertragstextes ist weder Beratung noch Vertretung. Und sslbst wenn es so wäre: Dafür bekäme der Anwalt vom Rechtssuchenden 10 Euro, vom Staat nochmal 30 Euro. Ein Anwalt, der dafür einen Vertragstext entwirft - mitsamt der nach oben offenen Haftung - ist entweder unglaublich reich oder unglaublich dämlich.