AGB´s -- Reparatur, nicht durchgeführt, Zahlung?

A bringt kamera zum händler E mit der bitte, zwei schrauben einzusetzen und die kamera zu reinigen. A lässt auf auftrag eindeutig vermerken, dass weitere „reparturen“ nicht erwünscht sind, denn kamera funktioniert. A zahlt 20 € an. kurz darauf informiert E, dass die repartaur ca. 180 € kosten soll. A storniert den auftrag. E informiert, A müsse bei abholung des gerätes noch 25 € zahlen. auf eine überprüfungsgebühr o. ä. wurde A bei beiden gesprächen nicht hingewiesen, die AGB´s enthalten keinerlei einlassung diesbezüglich.

wie soll / muss A verfahren? er möchte nicht zahlen, weil keine leistung erbracht wurde und folglich auch die anzahlung zurückhaben.

Hallo,

wenn in den AGB nichts steht, dann braucht man da auch nichts prüfen. Hier wäre zuerst an § 649 BGB zu denken. Der Besteller des Werkes kann jederzeit den Vertrag kündigen, der Unternehmer erhält die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

Sollte die Anzahlung sich auf einen Kostenvoranschlag beziehen, dann greift § 650 BGB. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag (sollte hier vorliegen), muss der Unternehmer bei Überschreitung des Voranschlags informieren (hat er getan), dann kann der Besteller den Vertrag kündigen, wenn eine wesentliche Überschreitung des Voranschlags vorliegt (180 ist wesentlich mehr als 20). In dem Fall hat der Unternehmer nicht wie bei § 649 BGB Anspruch auf vereinbarte Vergütung, sondern nur Anspruch auf einen Teil, der geleisteten Arbeit entsprechenden, Vergütung zuzüglich Ersatz von Auslagen. Das dürften hier also die 20,- sein für einmal Kamera aufschrauben und reingucken. Der Unternehmer sollte schon gut begründen können, warum der Teil der geleisteten Arbeit schon 45 v. 180 Euro erreicht haben soll und warum er nicht ohne schuldhaftes zögern gem. § 650 II BGB den Besteller unterrichtet hat.

Mfg vom

showbee