Hallo.
Ich hab ein Verständnisproblem mit dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Dieser kann ja bereits beim Kaufvertrag oder aber erst beim Übereignungsvertrag vereinbart werden. Was ist aber der Fall, wenn beide Parteien beim schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft keinen Vorbehalt vereinbaren und der Verkäufer bei der Übereignung auf einen Eigentumsvorbehalt pocht. Was ist, wenn sich beide Parteien in dieser Situation nicht einigen können.
Beispiel:
Verkäufer (VK) und Käufer (K) haben einen Kaufvertrag ohne Eigentumsvorbehalt geschlossen. Daraus ergibt sich doch, dass K aus Vertrag einen Anspruch auf unbedingte Übereignung der Kaufsache hat.
Jetzt will VK doch nur unter Eigentumsvorbehalt übereignen.
Wenn K annehmen würde, dann hätte er wohl stillschweigend die Vertragsänderung akzeptiert und bloß ein Anwartschaftsrecht erlangt.
Jetzt meine Frage: Welche Ansprüche hat K, wenn er auf eine unbedingte Übereignung besteht?
Ich weiß gar nicht, was du da nicht verstanden haben willst. Wenn im Kaufvertrag kein Eigentumsvorbehaltskauf vereinbart worden ist, dann hat der Käufer Anspruch auf unbedingte Übereignung.
Doch das deutsche BGB geht ja vom Trennungsprinzip aus, d.h. dass das kausale und das Verfügungsgeschäft zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Wenn der Verkäufer sagt, er liefere unter Eigentumsvorbehalt, dann kann er das. Dass er es nicht gedurft hätte, steht auf einem anderen Blatt. Das dingliche Verfügungsgeschäft setzt eine Einigung voraus, und wenn man sich nur über den aufschiebend bedingten Eigentumsübergang eignet, dann ist das eben so, dann hat der Käufer nur ein AR.
Die Pflicht des Verkäufers erlischt damit aber nicht. Sie erlischt erst, wenn die GESCHULDETE Leistung bewirkt wird, § 362 I BGB. Das ist hier nicht der Fall. Die einzige Möglichkeit, das anders zu sehen, wäre eine konkludente Änderung des Kausalgeschäfts in dem Moment, in dem der Käufer sich auf die bedingte Eigentumsübertragung einlässt. Ich wäre mit so einer Annahme sehr zurückhaltend.
Ergo: Der Käufer hat Anspruch auf Eigentumsübertragung, wobei jetzt natürlich keine Übergabe mehr stattfinden kann, so dass auf §§ 929 S. 1, 930 abzustellen ist.
Levay