Handwerker bar bezahlt - stellt keine Rechnung

Mal angenommen, ein Handwerker H führt in einem Haus in Hessen für jemanden J Restaurierungsarbeiten in einem Fachwerkhaus aus.

Vorher wurde vereinbart, es wird per Stundensatz bezahlt, bar, inklusive Steuer. Es wäre nämlich wichtig, dass J eine Rechnung bekommt, da das Haus denkmalgeschützt ist und J die Rechnung beim Denkmalamt zur Anrechnung in der Einkommensteuer geltend machen kann.

Handwerker H wäre so pleite, dass er das Geld sofort bar haben möchte, inklusive Steuer, unterschreibt dafür auch, dass er es erhalten hat. Zusätzlich hat er sich auch bei J Geld geliehen (und dafür unterschrieben) und behauptet, er hätte keines erhalten (ganz nebenbei bemerkt).

Nun wartet J auf die Rechnungsstellung, hat sogar schon ein Einschreiben geschickt (Handwerker H hat auch noch einen Schaden verursacht, ganz nebenbei bemerkt), aber die Rechnung kommt nicht.

Was könnte J jetzt tun? J würde gerne Meldung machen, weil J ziemlich sauer ist. Irgendwo, bei der Handwerkskammer, beim Finanzamt (weil H sicherlich die MwSt. auch nicht abgeführt hat)…

Wie kann J jezt vorgehen? Wohin muss J sich wenden?
(mittlerweile hat J rausgekriegt, dass H das schon öfter gemacht…)

Grüße klamfi

J muss selbst vorsichtig sein…
Moin klamfi,

J muss erstmal vorsichtig sein, das er selbst nicht unter den Verdacht der Steuerhinterziehung kommt.
Denn - wer bezahlt schon bar ohne Rechnung…???

fragt sich

Olaf

Hi,

J ist doch besser dran, wenn er Rechnungen mit Märchensteuer ;o) bezahlt, denn im Enddefekt bekommt er von der Steuer 30% der Rechnungssumme wieder zurück.

Sieht blöd aus, ich weiß, aber H war wirklich pleite und J hat H leid getan und H beauftragt (weshalb sich J heute noch in den Popo beißen könnte).

Grüße Klamfi

Servus Klamfi,

unabhängig davon, ob man die USt richtig oder hahawiewitzig benennt, täts mich interessieren, ob ich da:

;o) bezahlt, denn im Enddefekt bekommt er von der Steuer 30%

was verschlafen habe?

Bei mir steht in § 35a Abs. 2 EStG was von zwanzig Prozent, höchstens 600€.

Was meinst Du dazu?

Schöne Grüße

MM

Einzelkulturdenkmal. § 10 i usw.

Grüße Klamfi

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Servus,

ja, jetzt hab ich die Fährte. War durch die glatte Prozentzahl auf der falschen Schiene. „30%“ gilt dann nur für den, der heute genau weiß, welches Einkommen er in neun Jahren haben wird und wie dann der ESt-Tarif aussehen wird.

Schöne Grüße

MM

J sollte schleunigst zum Anwalt, bevor er noch mehr Mist verzapft.

J sollte schleunigst zum Anwalt, bevor er noch mehr Mist
verzapft.

Warum das denn? Es ist doch nichts ungewöhnliches, Handwerker sofort nach der Arbeit bar zu bezahlen…???
Das hat J schon öfter gemacht - natürlich immer gegen Rechnung (aber nicht mit H). Und da der gute Mann H beispielsweise im selben Ort wohnt und beispielsweise gesagt hat, er schreibt die Rechnung am Wochenende und wirft sie ein und J halt nunmal sehr gutgläubig war…was ist denn da jetzt böses dran - für J???

Grüße Klamfi :o(

Ja, aber so ungefähr. Nur, damit Ihr wisst, dass J nix böses im Sinn hatte und wirklich keine Schwarzarbeit fördern wollte, weil es sich ja definitiv nicht rentieren würde.

Was soll J denn jetzt unternehmen???

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J muss erstmal vorsichtig sein, das er selbst nicht unter den
Verdacht der Steuerhinterziehung kommt.
Denn - wer bezahlt schon bar ohne Rechnung…???

Hallo,
das sehe ich anders. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO (http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html) setzt voraus, dass jemand den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt. J ist lediglich Vertragspartner von H, hat aber – zumindest ergibt es sich so aus der Frage – keinerlei Tathandlung nach § 370 AO (oder eine andere Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) verwirklicht noch sich daran beteiligt. Seine eigenen steuerlichen Angelegenheiten werden seiner Vorgangsweise nicht berührt, und es ist nicht sein Problem und er hat auch gar keinen Einfluss darauf, ob H sich steuerlich korrekt verhält. Selbst wenn die von J geltend gemachte Steuerbegünstigung einkommensteuerrechtlich - etwa mangels Rechnung - versagt wird, liegt deswegen noch lange keine (versuchte) Steuerhinterziehung vor.
Grüße, Peter

Hallo,

dem Handwerker sollte deutlich gemacht werden, dass es

a) eine zivilrechtliche Pflicht zur Abrechnung gibt
b) eine öffentlichrechtliche Pflicht zur Rechnung gibt
c) man sich nicht veräppeln lässt
d) notfalls beim Amtsgericht oder beim Finanzamt um „Hilfe suchen“ wird

wenn er dann nicht reagiert, bleibt wirklich nur der Schritt d), der dann
allerdings mit Hilfe von anwaltlicher Seite gestartet werden muss.

Ansonsten heisst es erstmal Ruhe bewahren und nicht in blinden Aktionismus zu
verfallen.

Mfg vom

showbee

Warum das denn? Es ist doch nichts ungewöhnliches, Handwerker
sofort nach der Arbeit bar zu bezahlen…???

Aber es ist ungewöhnlich, den Preis zu bezahlen, bevor man eine Rechnung erhalten hat (wie sieht es ohne Rechnung mit der Gewährleistung aus ?). Es ist weiterhin ungewöhnlich dem Handwerker auch noch Geld zu leihen.

sehr gutgläubig war…was ist denn da jetzt böses dran - für

Es ist gar nichts Böses dran, aber für J ergeben sich jetzt einige Schwierigkeiten. Zum Einen wartet er nach wie vor auf die Rechnung, zum Anderen muß er zusehen, dass er den Schaden geregelt bekommt und zum Dritten ist da ja noch das Darelehen. J wird noch eine Weile mit H beschäftigt sein. Hoffentlich lernt er daraus und ist das nächste Mal vorsichtiger.

Hallo Peter,

J hat beispielsweise im Internet Kopfsteinpflaster für seinen Hof erworben, vorab bezahlt und die Rechnung auch später erhalten. So ist es nunmal. Ok, J war doof, zugegeben. Aber H hatte nichtmal Geld, um sich ein Brot zu kaufen, hat er zumindest behauptet. Also warum nicht einen Vorschuss bezahlen? Ja, J war naiv und gutmütig, aber was könnte denn J jetzt unternehmen? :o) J will doch nur ne Rechnung *heul*!!!

Grüße Klamfi

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Servus!

Aber es ist ungewöhnlich, den Preis zu bezahlen, bevor man
eine Rechnung erhalten hat

In meiner Branche ist es nicht ungewöhnlich, sondern üblich, dass zunächst ein Vorschuss geleistet und am Ende abgerechnet wird.

Und steinreiche Handwerker, die das ganze Material auf Lager haben und wenn nciht, das zeug einfach mal auf eigene Kosten bestellen und bezahlen,findet man auch immer seltener.

(wie sieht es ohne Rechnung mit der
Gewährleistung aus ?).

(Gut, denn darauf kommt es nicht an).

Ja, richtig.

Aber J will doch nur seine Rechnungggg *schnief*.

Hast Du noch nie was bei Ebay gekauft und die Rechnung dann später erhalten? Was steht dagegen, einen Vorschuss zu bezahlen? J hat es sich doch unterschreiben lassen…

Ist ja jetzt auch egal. J war doof, ist jetzt schlauer, will jetzt aber trotzdem seine Rechnung :o)

Grüße Klamfi

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danke :o)

und jetzt? Wie kommt J an seine Rechnung??? :o)

Grüße Klamfi

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danke :o)

und jetzt? Wie kommt J an seine Rechnung??? :o)

so wie showbee am 3.7.2006 um 11:26 gesagt hat:
hingehen und dem handwerker klar machen, wo der hammer hängt (mal mit meinem worten ausgedrückt).

gruß
ann

Servus,

in diesem Zusammenhang bietet das UStG einiges aus der Systematik der Steuergesetze Herausfallende, nämlich eine ganze Portion von Bußgeld- und Strafvorschriften. Die gelten auch dann, wenn es nicht konkret um den Ausweis von USt/Vorsteuerabzug geht.

Bei Baraufkrallearbeitern ist z.B. der § 26a UStG nicht sehr populär; er dient der Vereinfachung und Abkürzung von Bußgeld- und Strafverfahren, indem er ganz kurz und schmerzlos für unterbliebenes Ausstellen einer Rechnung eine Geldbuße bis zu 5.000 € androht.

Ich denke, es liegt nahe, den Kandidaten mit geeigneter Fristsetzung auf die Existenz von § 26a UStG aufmerksam zu machen.

Den Anruf beim örtlich zuständigen Hauptzollamt kann man sich dann für spätere Eskalationsstufen aufheben.

Schöne Grüße

MM

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Bei Baraufkrallearbeitern ist z.B. der § 26a UStG nicht sehr
populär; er dient der Vereinfachung und Abkürzung von Bußgeld-
und Strafverfahren, indem er ganz kurz und schmerzlos für
unterbliebenes Ausstellen einer Rechnung eine Geldbuße bis zu
5.000 € androht.

Hallo Martin,
ich glaube auch, dass § 26a UStG hier greifen kann. Man könnte dein Posting aber so verstehen dass das Nichtausstellen einer Rechnung generell gemäß § 26a UStG mit Bußgeld bedroht ist. Nur zur Klarstellung: Dem ist nicht so, weil § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Rechnungslegungspflichten des § 14 UStG verweist, nur in diesen Fällen kommt § 26a UStG beu Rechnungslegung zum Tragen. Eine Pflicht zur Rechnungslegung kann sich im vorliegenden Fall aber durchaus aus § 14 UStG ergeben: Leistungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG – hier besteht Rechnungslegungspflicht – sind u.a. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). In der Ausgangsfrage war die Rede von „Restaurierungsarbeiten in einem Fachwerkhaus“, das könnte also hier passen (müsste aber geprüft werden). Wenn dem so ist, könnte man den Handwerker höflich aber bestimmt auf diese Verpflichtung zur Rechnungslegung aufmerksam machen. Weiters könnte man ihn darauf hinweisen, dass diese Kosten einkommensteuerlich (§ 10i EStG) geltend gemacht werden und die ganze Geschichte schon aus diesem Grund den Finanzbehörden zur Kenntnis kommen wird. Und dann gibt es – da bin ich ganz deiner Meinung – den Hinweis auf die Geldbuße nach § 26a UStG.
Grüße, Peter