kann man die Zielrichtung des Berliner Testaments (Verbleib des Nachlasses beim überlebenden Ehegatten und nicht Übertragung auf die Kinder) auch - VOR Eintritt des Erbfalles - durch eine Verzichtserklärung der Kinder erreichen?
Bsp.: Ein Ehepartner ist z.B. schwerkrank. Man möchte diesen nicht mit der Erstellung eines Berliner Testaments belasten.
Angenommen die Familienverhältnisse ließen dies zu (und es im Erbfall wohl ohnehin keine Probleme geben würde) könnte man - um sicher zu gehen - die gleiche Rechtsfolge auch dadurch erreichen, dass die Kinder (ggf. mit dem anderen Ehepartner) dies jetzt schriftlich regeln.
man kann einen Erb- und (im Gegensatz zum Berliner Testament)Pflichtteilsverzicht durch die Kinder nach dem erstversterbenden Elternteil notariell protokollieren lassen. Üblicherweise geschieht dies im Rahmen eines Erbvertrages, der den verzichtenden Kindern dann nach dem zweiten Erbfall das Erbrecht nach dem überlebenden Ehegatten garantiert und ggf. anstelle des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden bestimmte Begünstigungen setzt. Nachteil für den überlebenden Ehegatten ist bei dieser Konstellation selbstverständlich, dass er dann (wie bei einem Berliner Testament ohne Öffnungsklausel) nicht merh abweichend testieren kann. Der Erbvertrag bindet beide Seiten und kann dann nur noch übereinstimmend geändert werden. Kinder werden üblicherweise auch keinen Erbvertrag schließen wollen, der eine Öffnungsklausel enthalten würde.
Der Verzicht oder ein Erbvertrag muss notariell geschlossen werden. Ein Berliner Testament ist auch handschriftlich durch einen Ehegatten mit beiden eigenhändigen Unterschriften möglich. Allerdings sollte auch ein solches niemals ohne anwaltlichen/notariellen Rat aufgesetzt werden. Je nach Schätzung wird von über 90% ungeeigneten Laientestamenten ausgegangen. Also Testamente die entweder vollkommen ungültig sind, oder zumindest die gewünschten Folgen nicht erreichen oder an massiven Mängeln kranken. Besonders übel dabei immer Mängel in der steuerlichen Gestaltung, die garantiert mehr kosten als die Beratung durch einen freundlichen Anwaltskollegen oder Notar.
So ist das Berliner Testament vollkommen ungeeignet, wenn es um Vermögen geht, bei denen schon im ersten Erbfall eine Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten gegeben wäre.
Also geh brav zu einem spezialisierten Anwaltskollegen oder Notar und lass dich beraten. Der macht dann kurzfristig einen Entwurf für ein Testament oder macht einen Termin bzgl. der Beurkundung eines Erbvertrages (auch am Krankenbett).
Gruß vom Wiz
Gruß vom Wiz
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ohne Beteiligung des Erblassers und ohne Notar?
Hallo,
vielen Dank!
Es handelt sich jedoch nicht um einen konkreten Fall, sondern nur um allgemeines juristisches Interesse (bin Jurastudent).
Gibt es wirklich keinen Weg wie man dies ohne Einschaltung des Erblassers (wenn man diesen damit nicht psychisch belasten möchte) und ohne Notar (Kosten und Aufwand) regeln kann?
Könnten sich die Kinder nicht zumindest schuldrechtlich ohne Notar dazu verpflichten einen evtl. Erbteil zurückzugewähren?
Das müsste doch eigentlich im Rahmen der Vertragsfreiheit irgendwie möglich sein, oder?
Gibt es wirklich keinen Weg wie man dies ohne Einschaltung des
Erblassers (wenn man diesen damit nicht psychisch belasten
möchte) und ohne Notar (Kosten und Aufwand) regeln kann?
Das hätte der Meister vielleicht dazuschreiben sollen
Ein Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§2348 BGB): http://dejure.org/gesetze/BGB/2348.html
Könnten sich die Kinder nicht zumindest schuldrechtlich ohne
Notar dazu verpflichten einen evtl. Erbteil zurückzugewähren?
Natürlich kann man mit seinem Besitz nach Belieben verfahren, z.B. geerbtes
Geld auf ein anderes Konto (z.B. das der Mutter) überweisen. Dazu bedarf es
aber keines Vertrags.
Gibt es wirklich keinen Weg wie man dies ohne Einschaltung des
Erblassers (wenn man diesen damit nicht psychisch belasten
möchte) und ohne Notar (Kosten und Aufwand) regeln kann?
Also ohne Erblasser geht natürlich der Verzicht. Der geht aber eben nur notariell
Könnten sich die Kinder nicht zumindest schuldrechtlich ohne
Notar dazu verpflichten einen evtl. Erbteil zurückzugewähren?
Können kann man viel, allein es wäre nicht durchsetzbar. D.h. Verträge über zukünftiges Erbe wollte der Gesetzgeber nicht und hat sie daher ausgeschlossen (§ 311b Abs. IV). D.h. ein entsprechender Vertrag wäre nichtig und seine Rechtsfolgen ließen sich daher nicht durchsetzen.
ginge nicht selbst der Erbverzicht nur unter Beteiligung des - geschäftsfähigen Erblassers selbst (vgl. 2347 Abs.2 S.1 BGB)?
Wo liegt darin der Sinn? Seine Interesse - wenn jemand ausschließlich verzichtet - sind doch gar nicht berührt. Oder liegt hinter der Norm ein anderer Sinn und Zweck?