Ich wohne seit 3 Jahren mit meiner Freundin zusammen. Da ich nun bald im öffentlichen Dienst beschäftigt werde, habe ich angegeben, eine Person in meiner Wohnung aufgenommen zu haben und ihr Unterhalt zu gewähren, was ja auch stimmt.
Nun muss ich aber diese Unterhaltsgewährung begründen. Da eine gesetzliche Verpflichtung nicht besteht, kommt nur eine „sittliche Verpflichtung“ in Frage (so heißt es jedenfalls in dem Formblatt). Was ist das und wie ist das zu begründen?
Noch zur Info: Wir sind seit sieben Jahren zusammen und sie beginnt nun ein Studium, nachdem sie drei Jahre berufstätig war.
Hallo Matthias,
bin weder Jurist, noch habe ich eine Ahnung, was es Deinen zukünftigen Brötchengeber zu interessieren hat, wen Du unterstützt und weshalb Du das tust. Öffentlicher Dienst hin oder her, ich halte das für pures Privatvergnügen. Meiner Ansicht nach hast Du es nicht nötig, zu begründen, wofür und für wen Du Dein Geld ausgibst.
Oder ist das eine steuerliche Frage? Wenn Du nämlich unterhaltspflichtig bist, mindert die Zahlungsverpflichtung Dein zu versteuerndes Einkommen. Bin aber auch kein Steuerberater (ich gehe einem anständigen Beruf nach. Entschuldigung schon mal im Voraus), so daß ich nicht beurteilen kann, ob das Finanzamt die Zuwendungen an Deine Freundin berücksichtigt.
hoffentlich nehmen Sie mir ab, daß ich niemanden persönlich … u. s. w. . Eigentlich hätte ich mir die Bemerkung schenken können, zumal sie ja auch nichts zur Sache beitrug. Sei’s drum, sie ist nun einmal gefallen und deshalb werde ich gerne begründen:
Eine Steuergesetzgebung mit einem schier unüberschaubaren Abgabendschungel, die den Bürger und Gewerbetreibenden dazu verdammt, für die Ermittlung der eigenen Steuerschuld bezahlen zu müssen, empfinde ich als schlicht unanständig. Dies ist das Ergebnis eines überbordenden, in alle Lebensbereiche wabernden Systems, das zum wesentlichen Teil damit beschäftigt ist, sich selbst zu verwalten und zu alimentieren. Nicht der Steuerberater ist unanständig; er ist nur Erfüllungsgehilfe einer gefräßigen Krake, für deren Wohlergehen und Versorgung ein erheblicher Teil aller erwirtschafteten Werte aufzuwenden sind. Das finde ich unanständig - ganz vornehm zurückhaltend ausgedrückt.
So ganz aber kann ich die Steuerberater, bzw. deren Standesorganisationen, nicht vom Vorwurf der Unanständigkeit ausnehmen. Sie haben sich die Sicherung der eigenen Pfründe zur Gewohnheit werden lassen. Oder wie ist es zu verstehen, wenn ein/e Buchhalter/in seine/ihre Dienste per Inserat anbietet und deshalb eine Abmahnung riskiert?
Hallo Matthias!
Die Frage, was „sittlich verpflichtet“ heißt, läßt sich nur im Zusammenhang mit dem Gesetz, auf das sich der Fragebogen bezieht, korrekt beantworten, da die Bedeutung von Worten in Jura -genau wie im Leben - von den Umständen abhängt.
Unter einer sittlichen Pflicht sind im Zivilrecht solche Pflichten zu verstehen, auf die der Begünstigte - im Gegensatz zu rechtlichen Pflichten wie z.B. der Unterehaltspflicht der Eltern ffür ihre Kinder usw. - gerade keinen rechtlichen Anspruch hat, die aber in der Gesellschaft so üblich sind und auch erwartet werden, so daß ein gewisser Zwang besteht. Beispiel: Geschenke der Paten zur Konfirmation oder der Oma zum Geburtstag. Vielleicht nennst Du mal das Gesetz, dann können wir weiter sehen.
frank
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Ursprüngliches Problem!
Ist ja schön und gut, dass ihr euch hier über Vor- und Nachteile des deutschen Steuersystems auslasst. Nur leider nützt mir das wenig.
Bei mir geht es vielmehr um den Ortszuschlag, der entsprechend höher wäre (nämlich wie bei Verheirateten), wenn ich diese Verpflichtung begründe. Ansonsten würde ich das nämlich auch nicht tun.
Und sagt mir jetzt bitte nicht, wir sollten endlich heiraten…
Ist ja schön und gut, dass ihr euch hier über Vor- und
Nachteile des deutschen Steuersystems auslasst. Nur leider
nützt mir das wenig.
Entschuldige bitte.
Ich wollte eigentlich nicht über Vor- und Nachteile des Steuer-
systems diskutieren.
Mir ging es einzig darum, daß hier einem ganzen Berufsstand
unterstellt wird unanständig zu sein.
Sowas ist ziemlich anmaßend.
Ok - nun zur Sache.
Wenn Deine Freundin einen Antrag auf Sozialhilfe stellen würde
würde Dein Einkommen mit hinzugerechnet werden, da der Gesetz-
geber davon ausgeht, daß Du dazu verpflichtet bist, ihr Unterhalt
zu gewähren.
Im Umkehrschluß dazu, wirst Du verpflichtet ihr Unterhalt zu
gewähren, da keine andere Einkommensquelle erschließbar ist.
Es geht um die Besoldung nach BAT. Um den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlags zu erhalten, muss ich eben dieses Formular ausfüllen (FOA-Erklärung).
Ich weiß jetzt nicht, ob das in allen Bundesländern einheitlich ist, wir wohnen jedenfalls in Bayern.
Vielleicht sagt dir das jetzt etwas mehr und du kannst mir etwas weiterhelfen.
ich würde da kein so großes Problem draus machen. Kurze Schilderung der Situation, so nach dem Motto:
nichteheliche Lebensgemeinschaft mit xxxxxx seit 7 Jahren
Partnerin ist ab (seit) xx.xx. Studentin
Partnerin verfügt über keine eigenen Einkünfte (außer xxx DM Bafög, Elternunterhalt, oder so)
Ich weiß nicht, ob sich diese sittliche Unterhaltspflicht auch auf nichteheliche Lebenspartner bezieht - oder nur auf Großeltern oder aufgenommene Kinder im Haushalt oder so was.
Gruß,
Ralf
P.S.: Arbeite auch im öff. Dienst, war ähnliche Situation wie bei Dir - auf die Idee, wegen meiner Partnerin OZ 2 zu beantragen, bin ich aber nicht gekommen…
Ist jetzt aber auch egal - seitdem unser Sohn auf der Welt ist, gibt’s eh OZ 3 für mich.