Mobikfunk/Vertragsverlängerung/Widerrufsrecht

Hallo,

folgender Fall:
V. hat Ende Okt. 2004 einen Mobilfunkvertrag mit pauschal 200 Minuten/Monat für 24 Monate abgeschlossen.
Neulich bekam V. von dem Unternehmen (U.) telefonisch ein neues Handy zum Preis von € 1,00, ohne wenn und aber, angeboten, das V. bei wiederholtem gleichem Angebot angenommen hat.

In der nun erhaltenen Bestätigung teilt U. dem V. mit, mit ihm sei eine Verlängerung seines Vertrages ab 31.10.2006 um 24 Monate abgeschlossen worden.
Dieses entspricht nicht den Tatsachen, denn über eine Vertragsverlängerung wurde in dem telef. Handy-Angebot gar nicht gesprochen.

Der Bestätigung beigefügt ist eine Widerrufsbelehrung, aber diese gelte nur für das Handy, nicht für angenommene Gesprächsguthaben.

Ist es tatsächlich so, dass es für Verträge über Gesprächsguthaben kein Widerrufsrecht gibt?
Wenn ja, aus welcher Gesetzesstelle ergibt sich das?
Hat V. mit der bloßen Bestellung des Handys überhaupt ein Gesprächsguthaben angenommen?

HMo

Hi

V hat eventl. falsch gelesen. Die Anbieter geben Kunden die Möglichkeit, ENTWEDER ein Guthaben von z.B. 100 Euro zu erhalten oder ein neues Handy.

Da das Angebot ein Telefongeschäft gewesen ist, hat er auf beide Möglichkeiten des 14tägigen Widerrufsrecht SOFERN das Handy NICHT genutzt wurde.

Nur zur Anmerkung: welcher Kunde glaubt, dass eine Firma ein Handy für 1 Euro rausgibt ohne was dafür zu wollen? Sorry aber die Kunden sind $"§&$(/&!(&

Der Widerruf kann per Post oder per Fax binnen 14 Tagen zu Händen des Anbieters erfolgen. Wenn es per Fax gemacht wird - Sendebericht aufheben, per Post nachsenden und 3-5 (!!!) Tage später erkundigen, ob das Schreiben angekommen ist.

Gesetzestexte hab ich nicht, kenn es nur aufgrund beruflicher Erfahrung *gg

Viel Glück

Blue

Ps: wenn die Vertragsverlängerung storniert wird, kommt beim Vertrag die ursprüngliche Laufzeit wieder zum greifen - lt. Tread Ende 2004, also Laufzeit bis Ende Oktober 2006. Will der Kunde den Vertrag nicht mehr, muß er bis Ende Juli (3 Monate VOR Vertragsende) spätestens die Kündigung eingereicht haben.