Betrug des Verkehrsverbunds Rhein Ruhr

Hallo.
Was geschieht, wenn eine Person mit einem Semesterticket erwischt wird, dass nicht ihr gehört?
Und der Betrug auffällt…
Gibt es ein bestimmtes Prozedere?
Wie geht der Staatsanwalt das an?
Und was kann dabei rumkommen?

Dankbar für Statements wär Claudi

Hallo Claudi!
Das ist klassisches Schwarzfahren. Der Verkehrsverbund hat sicher einen fixen Strafbetrag… wie die anderen auch. Ob die Verkehrsgesellschaft gleich anzeigt, kommt sicher darauf an, wie oft schon schwarz gefahren wurde… oder sie zeigen sofort beim ersten Mal an.

Und dann wird „ganz normal“ verfolgt…

Good luck, mfG, Jogi

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Hi,

Was geschieht, wenn eine Person mit einem Semesterticket
erwischt wird, dass nicht ihr gehört?
Und der Betrug auffällt…

Das ist klassisches Schwarzfahren.

ist es einfaches Schwarzfahren oder schon Betrug, sich mit einer fremden Karte auszuweisen?

Grüße,
Sue

Hallo,

tatsächlich kann man hier schon einen versuchten Betrug andenken, da durch vorzeigen des Ausweises darüber getäuscht wird, man sei berechtigter Fahrgast. Dieses würde zu dem entsprechenden Irrtum und einem Anspruchsverzicht auf das erhöhte Beförderungsentgeld führen. In den Fällen gefälschter Tickets wird neben Urkundenfälschung idR. auch versuchter Betrug angenommen.
Gruß
Dea

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Hallo,

Was geschieht, wenn eine Person mit einem Semesterticket
erwischt wird, dass nicht ihr gehört?
Und der Betrug auffällt…

ein Bekannter ist vor einigen Jahren mit einem falschen Ticket gefahren und erwischt worden (im VRR). Er musste zum einen das erhöhte Fahrgeld zahlen (damals noch 30 €), zum anderen wurde Anzeige wegen Betruges erstattet. Das Gericht hat ihm dann die Möglichkeit gegeben 300 € (etwa) zu zahlen und das Verfahren einzustellen.

Hätte er diesen Betrag nicht bezahlt wäre das Verfahren weitergelaufen und was einen bei einer Verurteilung wegen Betrugs erwartet steht hier: http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Grüße,
Sue
IANAL

Servus Sue,

hier hats ein paar weiterführende Quellen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/265a.html

NB: „Erschleichen von Beförderungsleistungen“ bedeutet wohlgemerkt nicht, daß man eine DBAG-Linie benutzt, die so heruntergekommen ist, daß sie bloß noch mit 30 km/h befahren werden darf. Dieses allein ist nicht strafbar.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

In den Fällen gefälschter Tickets wird neben Urkundenfälschung

welche Urkunde wurde denn gefälscht?

Gruß,

M.

Hallöchen,

In den Fällen gefälschter Tickets wird neben Urkundenfälschung

welche Urkunde wurde denn gefälscht?

der Fahrausweis.

Gruß,
Christian

Hallo!

welche Urkunde wurde denn gefälscht?

Keine, ich denke, das war einfach ein Einschub. Wer eine gefälschte Karte hat, begeht, weil er nicht berechtigt ist, die Fahrtleistung in Anspruch zu nehmen und den Schaffner durch Vorzeigen darüber täuschen will, einen (versuchten) Betrug und (vorher) eine Urkundenfälschung. Wer eine echte Karte in der gleichen Weise benutzt, begeht eben nur einen Betrug. Ich denke so war’s gemeint.
Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB ist dann subsidiär, § 265a I a.E.

Florian.

Hallo!

hier hats ein paar weiterführende Quellen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/265a.html

Das Vorzeigen eines fremden Tickets ist meiner Meinung nach eben kein Fall des § 265a StGB, sondern bereits ein versuchter Betrug, so dass § 265a StGB hier nicht ins Gewicht fällt, weil die Tat in § 263 I, II mit schwererer Strafe bedroht ist.
Das ist weit mehr als ein klassisches Schwarzfahren, bei dem man sich ja mehr oder weniger nur mit dem Schein der Ordnungsgemäßheit umgibt um sich dann im Ernstfall einfach erwischen zu lassen. Hier wird versucht, den Kontrolleur zu täuschen, beim bloßen Schwarzfahren tut man gemeinhin nichts, außer, sich möglichst unaufällig zu verhalten.
Am Rande: Ich bin übrigens der Meinung, dass das einfache Schwarzfahren nicht den Tatbestand von § 265a StGB erfüllt, aber das führt zu weit…

Florian.

Hi,

welche Urkunde wurde denn gefälscht?

Keine, ich denke, das war einfach ein Einschub.

hast recht, danke. Ich hab nicht genau gelesen und zudem fälschlicherweise „Urkunde“ mit „öffentlicher Urkunde“ gleichgesetzt. Mein Fehler.

Gruß,

M.

Wie kommst du Darauf??..
Hallo Martin,

wie wäre es denn einmal mit einer Fundstelle für deine Angabe???

Wortspiele versteckt
Hallo!

wie wäre es denn einmal mit einer Fundstelle für deine
Angabe???

Wie wäre es denn mal mit ein wenig um die Ecke denken, um zu erkennen, dass das ein Scherz sein sollte, der das Wort „erschleichen“ in Zusammenhang bringt mit einer langsam fahrenden, also „schleichenden“ Bahn?
Also wenn selbst mir als verbohrtem und verbittertem Jura-Gequälten Zeitgenossen auffällt, dass hier jemandem der Schalk im Nacken saß, sollte das doch auch für andere erkennbar sein.
Spass muss sein und schönen Gruß,

Florian.

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Servus Florian,

was Du zur Abgrenzung zum Betrug sagst, leuchtet ein. Ist es viel Mühe für Dich, hierzu:

Ich bin übrigens der Meinung, dass das einfache
Schwarzfahren nicht den Tatbestand von § 265a StGB erfüllt,

noch ein wenig auszuführen? Von den Gefilden des Rechts her, in die ich ein bissel hineingeschnuppert habe, dem Steuerrecht, hat mir jeder § mit einem Buchstaben dran von vornherein den Haut-Goût von Verwaltungsflickwerk. Von daher fänd ich es ganz spannend (und beiläufig nicht so sehr überraschend), wenn sich zeigen ließe, daß § 265a StGB für das, was er (unter anderem) bewirken soll, gar nicht geeignet ist.

Neugierich

MM

Hallo!

Von daher
fänd ich es ganz spannend (und beiläufig nicht so sehr
überraschend), wenn sich zeigen ließe, daß § 265a StGB für
das, was er (unter anderem) bewirken soll, gar nicht geeignet
ist.

Nach § 265a StGB macht sich strafbar, wer sich die Beförderung durch ein öffentliches Verkehrsmittel erschleicht. Bei Strafgesetzen ist die Grenze der Auslegung der natürliche Wortsinn. Erschleichen bedeutet, dass jemand schleichend, heimlich an etwas kommt. Wenn man sich aber einfach in die Bahn setzt und sich mit dem Schein der Ordnungsgemäßheit umgibt, also schlicht gar nichts besonderes macht, sondern einfach nur dort sitzt wie jeder andere, der einen Fahrschein hat, nur halt ohne Fahrschein, ist das meiner Meinung nach vom Wortlaut nicht mehr gedeckt, hier von einem Erschleichen zu reden. Das mag anders aussehen, wenn man sich etwa vor dem Schaffner auf der Toilette versteckt o.ä., das „einfache“ Schwarzfahren ist aber meiner Meinung nach eben kein erschleichen.
Kann man aber anders sehen, tun die Gerichte auch und die von mir dargestellte Ansicht ist eine Mindermeinung.

Gruß,

Florian.

Spielen wir hier SUdoku??..oder was??..*grin
o.w.T.