folgender fiktiver Fall beschäftigt mich seit geraumer Zeit. Man stelle sich vor, ein Beamter sei am 10. Mai befördert worden. In § 49 der Landeshaushaltsordnung Hessen heißt es, dass eine Einweisung in eine Planstelle drei Monate rückwirkend möglich ist und zwar zum ersten eines Monats.
Hätte unser Beispielsbeamter zum 01. Februar oder erst zum 01. März rückwirkend in die Planstelle eingewiesen werden können? Ich persönlich hätte ja gesagt, die Einweisung erfolgt immer zum ersten eines Monats (also im Grundsatz zum 01. Mai). Von da aus drei Monate rückwärts wäre dann der 01. Februar. Man kann aber auch argumentieren, erst drei Monate rückwärts (= 10. Februar) und dann der nächste Erste (= 1. März).
Mich würde wirklich mal eure Meinung interessieren, weil hier schon heiße Diskussionen gelaufen sind.
vielleicht hilft dir das http://www.hmdf.hessen.de/internethmdf/broker.jsp?uC… weiter. Da stehen dann unten auch (anklickbar) die Verwaltungsvorschriften dazu.
Was es bedeutet wenn da steht „… wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.“ weiß ich leider aus Unkenntnis des Beamtenrechts sowieso nicht.
Aber vielleicht kann ja noch jemand anderes was dazu sagen.