Hallo,
angenommen ein Fotograph lichtet eine Person auf oeffentlichem Gelaende ab, wer hat dann das Urheberrecht und wer das Verwertungsrecht an dem Bild? Die abgelichtete Person gehoere nicht zum Zeitgeschehen und sei auch sonst nicht von besonderem oeffentlichen Interesse. Auf welcher Rechtsgrundlage kann der/die Abgebildete der Vervielfaeltigung widersprechen?
Danke,
Gruss vom Frank.
Hallo!
besonderem oeffentlichen Interesse. Auf welcher
Rechtsgrundlage kann der/die Abgebildete der Vervielfaeltigung
widersprechen?
§ 22 Kunsturhebergesetz. Dabei ist zu beachten, dass man nicht widersprechen muss, sondern, andersrum, dass vorher die Zustimmung der abgelichteten Person eingeholt werden muss. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 23 vor.
Gruß,
Florian.
Hallo,
angenommen ein Fotograph lichtet eine Person auf oeffentlichem
Gelaende ab, wer hat dann das Urheberrecht und wer das
Verwertungsrecht an dem Bild?
das alleinige Urheberrecht hat der Fotograf.
Die abgelichtete Person gehoere
nicht zum Zeitgeschehen und sei auch sonst nicht von
besonderem oeffentlichen Interesse. Auf welcher
Rechtsgrundlage kann der/die Abgebildete der Vervielfaeltigung
widersprechen?
Siehe hier: http://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/kug/…
Gruß,
M.