Ruhestörung
Von: , Frage gestellt am Mo, 10. Jul 2006
Hallo,
eine Person hörte mal etwas zu laut Musik (nach 22Uhr) und die Nachbarn ruften die Polizei an. Danach wird ein Geldbußverfahren eingeleitet.
Diese Person wird nicht verwarnt, sie weiß auch nicht, dass sie durch die Musik andere stört, somit unter keinem Vorsatz handelte.
Nun wird ihr vorgeworfen, durch überlautes Abspielen von Musik vorzätzlich unzulässigen Lärm verursacht zu haben, und es wäre ihr dabei bewusst gewesen, dass sie damit die Nachbarschaft erheblich belästigt. Allerdings war sie sich dessen nicht bewusst, da das selbst die Eltern der Person nicht störte.
Verletzte Vorschrift wäre der §117 der OWiG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Nun gibt die Person die Zuwiderhandlung nicht zu, da sie es sich nicht bewusst war. Dabei beruft sie sich in der Anhörung auf den §10 der OWiG:
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Da kein Vorsatz bestand, ist das keine Ordnungswidrigkeit und kann eigentlich nicht geahndet werden, aber im zweiten Teil steht ja "..., außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht." Im 2. Absatz des §117 der OWiG wird diese Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet und das eben nicht zu knapp.
Ist daher unzulässiger Lärm fahrlässiges Handeln? Wenn nicht, dann wird sie das so in ihrer Anhörung darlegen und ihr dürfte doch eigentlich nichts weiter passieren und sie würde auch das nächste Mal, um die Uhrzeit nicht wieder so laut Musik hören.
Oder würdet ihr ganz anders Handeln?
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