Ruhestörung

Von: , Frage gestellt am Mo, 10. Jul 2006

Hallo,
eine Person hörte mal etwas zu laut Musik (nach 22Uhr) und die Nachbarn ruften die Polizei an. Danach wird ein Geldbußverfahren eingeleitet.

Diese Person wird nicht verwarnt, sie weiß auch nicht, dass sie durch die Musik andere stört, somit unter keinem Vorsatz handelte.

Nun wird ihr vorgeworfen, durch überlautes Abspielen von Musik vorzätzlich unzulässigen Lärm verursacht zu haben, und es wäre ihr dabei bewusst gewesen, dass sie damit die Nachbarschaft erheblich belästigt. Allerdings war sie sich dessen nicht bewusst, da das selbst die Eltern der Person nicht störte.

Verletzte Vorschrift wäre der §117 der OWiG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Nun gibt die Person die Zuwiderhandlung nicht zu, da sie es sich nicht bewusst war. Dabei beruft sie sich in der Anhörung auf den §10 der OWiG:
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

Da kein Vorsatz bestand, ist das keine Ordnungswidrigkeit und kann eigentlich nicht geahndet werden, aber im zweiten Teil steht ja "..., außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht." Im 2. Absatz des §117 der OWiG wird diese Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet und das eben nicht zu knapp.

Ist daher unzulässiger Lärm fahrlässiges Handeln? Wenn nicht, dann wird sie das so in ihrer Anhörung darlegen und ihr dürfte doch eigentlich nichts weiter passieren und sie würde auch das nächste Mal, um die Uhrzeit nicht wieder so laut Musik hören.

Oder würdet ihr ganz anders Handeln?

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6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 7 Stunden 5 hilfreich
    Re: Ruhestörung

    Hi,

    die Person sollte auf Unzurechnungsfähigkeit plädieren. Wer vorgibt, nicht zu wissen, wie sich nächtlicher Lärm auswirkt, kann nicht alle Tassen im Schrank haben und sollte nicht beanspruchen, ernstgenommen zu werden.

    Gruß Ralf

    • Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Ruhestörung

      Die Person spielte die Musik ab und bemerkte de Lautstärke nicht, da sie im Nachbarzimmer war und sie dort angenehm zu hören war.
      Und wie schon gesagt waren die Eltern der Person auch im Haus und die haben die Musik gar nicht mitbekommen. Also war es keine erhebliche Lärmbelästigung!

      • Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
        keine Ruhestörung!

        Hi Rik, Also war es keine erhebliche Lärmbelästigung!
        dann sollte sich die Person keine Sorgen machen, auch das Herumtüfteln in den Paragraphen des OWiG erübrigt sich. Wo nichts passiert ist, kann es doch keine Strafe geben! Und die bösen Polizisten bekommen einen strengen Verweis wegen Amtsmissbrauches, die unverschämten Nachbarn eine Verleumdungsklage.

        Gruß Ralf

        • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re: keine Ruhestörung!

          Und die
          bösen Polizisten bekommen einen strengen Verweis wegen
          Amtsmissbrauches, die unverschämten Nachbarn eine
          Verleumdungsklage.
          Die Polizisten hätten angeblich die Musik gehört, nun gut sie standen auch vor dem Haus der Person.
          Und welche Nachbarn die Polizei gerufen haben ist nicht bekannt, diese sind nämlich nirgends genannt.

          Wie kommt die Perosn an die Daten der Anrufer?

      • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Ruhestörung

        Die Person spielte die Musik ab und bemerkte de Lautstärke
        nicht, da sie im Nachbarzimmer war und sie dort angenehm zu
        hören war.
        Wenn die Musik in einem Nebenzimmer zu hören war, muß die Person ja davon ausgehen, daß die Musik auch von einer Nachbarwohnung aus zu hören ist (das ist ja auch ein anderes Zimmer, nur ohe Tür!). Das ist bedingter Vorsatz. Den Nachbarn war die "angenehm" zu hörende Musik aber anscheinend zu viel, da sie nachts ein Recht darauf haben, überhaupt keine Musik zu hören, wenn sie nicht wollen.

        Gruß,
        Alex

        • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Ruhestörung

          Wenn die Musik in einem Nebenzimmer zu hören war, muß die
          Person ja davon ausgehen, daß die Musik auch von einer
          Nachbarwohnung aus zu hören ist
          Die Person wohnt mit ihren Eltern in einem Haus für sich. Deswegen hat es ja die Eltern nicht gestört, die ja im selben Haus waren. DIe Nachbarn wohnen wahrscheinlich auf der anderen Straßenseite.


          Die Polizisten hätten angeblich die Musik gehört, nun gut sie standen auch vor dem Haus der Person.
          Und welche Nachbarn die Polizei gerufen haben ist nicht bekannt, diese sind nämlich nirgends genannt.

          Wie kommt die Perosn an die Daten der Anrufer?

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