Geschwindigkeitsüberschreitung (Verjährung)

Von: , Frage gestellt am Mo, 10. Jul 2006

Hallo,

ein Autofahrer wird wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Die schriftliche Verwarnung der Ordnungsbehörde wird aber erst nach 3 1/2 Monaten zugestellt. Ist "Verjährung" eingetreten (Dreimonatsfrist)?

Danke im voraus,
Raulito

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
    Re: Geschwindigkeitsüberschreitung (Verjährung)

    Hallo!
    Wenn es diese "Dreimonatsfrist" gibt, was sich meiner Kenntnis entzieht, dann beginnt die sicherlich erst ab Zugang/ Zustellung / Kenntnis.

    Es kommt also nicht darauf an, wann geblitzt wurde... sondern, wann der Bescheid beim (vermutlichen) Beschuldigten eingeht. Nein?

    MfG, Jogi [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 14 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Geschwindigkeitsüberschreitung (Verjährung)

      Hallo! Es kommt also nicht darauf an, wann geblitzt wurde... sondern,
      wann der Bescheid beim (vermutlichen) Beschuldigten eingeht.
      Nein?
      Nein. Es kommt darauf an, wann die behördeninterne Anordnung zur Anhörung des Betroffenen ergangen war, § 33 OWiG.

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Geschwindigkeitsüberschreitung (Verjährung)

      Wenn es diese "Dreimonatsfrist" gibt, was sich meiner Kenntnis
      entzieht, dann beginnt die sicherlich erst ab Zugang/
      Zustellung / Kenntnis.
      Hi

      Wenn du von einer Sache nicht Bescheid weißst, dann solltest du auch nichts dazu sagen, bevor du Unsinn erzählst. Die "Drei-Monats-Frist" ist Grundlegend bei Verkehrs-OWis.

      @TE: Um festzustellen, ob Verjährung eingetreten ist, müsste man die Akte kennen, da es einige Punkte gibt, mit denen die Verjährung unterbrochen wird. (z.B. Adressermittlung bei Umzug).
      Ruf einfach mal dort an und frag nach - Fehler passieren nun mal, da kann es vorkommen, dass eine Verjährungsfrist übersehen wird.

      Gruß
      HaweThie

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