Dingliches Rechtsgeschäft - Theorie

Hallo

ich bräuchte eure Hilfe

Wir haben in diesem Semester gerlernt, dass das schuldrechtliche Rechtsgeschäft Liefer- und Zahlungsansprüche (§433/1+2 BGB) begründet und Geschäftsfähigkeit voraussetzt.

Wie sieht es beim dinglichen Rechtsgeschäft aus?

Versuch einer Antwort:
Das dingliche RG vollzieht sich nach §929 BGB durch Einigung und Übergabe.
Darf ich behaupten, dass sich die Einigung im Zuge des Vertragsabschlusses vollzieht? Das würde bedeuten, dass Einigung ebenfalls Geschäftsfähigkeit voraussetzt.
Wie aber sieht es mit der Übertragung aus? Ich sehe hier keine Notwendigkeit der Geschäftsfähigkeit.

lg Sarah

Wie sieht es beim dinglichen Rechtsgeschäft aus?

Ein Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft. Ob kausal oder dinglich, spielt - insofern - keine Rolle.

Darf ich behaupten, dass sich die Einigung im Zuge des
Vertragsabschlusses vollzieht?

Es sind Situationen denkbar, in denen beide RGe zusammenfallen, aber:

Das würde bedeuten, dass
Einigung ebenfalls Geschäftsfähigkeit voraussetzt.

Das ist so nicht richtig. Denn auch wenn das dingliche RG zu einem ganz anderen Zeitpunkt abgeschlossen wird, ist Geschäftsfähigkeit Voraussetzung. Insbesondere glaube ich, dass du das Trennungsprinzip missachtest: Wenn beide Geschäfte zeitlich zusammenfallen, sind es trotzdem zwei getrennte Geschäfte.

Wie aber sieht es mit der Übertragung aus? Ich sehe hier keine
Notwendigkeit der Geschäftsfähigkeit.

Du meinst sicher die Übergabe. Und die setzt in der Tat nur Willensfähigkeit voraus, keine Geschäftsfähigkeit.

Levay

Hallo!
stimmt. Das Trenungsprinzip ist zu berücksichtigen. Aber davon unabhängig gesehen -->

ist ein Vertragsabschluss nicht Ausdruck einer Einigung? Wenn sich die Parteien nicht einig wären, dann würde kein Vertrag entstehen.
Wie sonst ist der Einigungswille nach Außen sichtbar?
Wenn §929 Einigung und Übergabe für eine wirksame Eigentumsübertragung verlangt, wie kann ich argumentieren, dass sich die Parteien über die Übereignung einig waren, wenn nicht mit dem Zustandekommen eines Vertrages argumentiert werden darf?

lg Sarah

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ist ein Vertragsabschluss nicht Ausdruck einer Einigung?

Nein, ein Vertragsschluss ist schlechthin die Einigung.

Wenn §929 Einigung und Übergabe für eine wirksame
Eigentumsübertragung verlangt, wie kann ich argumentieren,
dass sich die Parteien über die Übereignung einig waren, wenn
nicht mit dem Zustandekommen eines Vertrages argumentiert
werden darf?

Es gibt aber zwei Einigungen: die über den Kaufvertrag und die über die Eigentumsübertragung. Oft wird zusammen mit dem Kaufvertrag auch eine (antezipierte) dingliche Einigung getroffen werden, aber das ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Levay