Missachtung des Rotlichts

Hallo!

Einer Person wird der Vorwurf wegen Missachtung des
Rotlichts von einer Behörde zugestellt.
In diesem Vorwurf würde zwar ein Foto des Tatherganges auftauchen, aber keine genauere Beschreibung, wie etwa eine Protokollierung der Zeitdauer des Übertrittes nach dem Umschalten auf rot.
Diese Person würde gebeten werden, in einem Anhörungsbogen Stellung zu nehmen.

  1. Wie sollte sich solch eine Person verhalten, wenn sie sich gar nicht bewußt sein sollte, diese Verkehrswidrigkeit begangen zu haben?

  2. Macht es Sinn für eine solch beschuldigte Person, die Behörde aufzufordern, die Eichung des Messgerätes nachzuweisen?

Ich hoffe auf rege Diskussionen.

Gruß, Stefan.

Hallo

Mein Kumpel hats im Nov. letzten Jahres erwischt, hat Widerspruch etc. eingelegt und ist jetzt 4 Wochen Fussgänger. Also, da verstehen die keinen Spass…
Macht 1Punkt und so 175€s Strafe

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Stefan,

da gibt es nichts zu diskutieren. Rot ist Rot, da wird nichts geeicht, und wenn jeder Verkehrssünder sich auf „nicht bewußt sein“ berufen wollte, könnten wir die StVO einstampfen.

Gruß Ralf

Hallo

Mein Kumpel hats im Nov. letzten Jahres erwischt, hat
Widerspruch etc. eingelegt und ist jetzt 4 Wochen Fussgänger.
Also, da verstehen die keinen Spass…
Macht 1Punkt und so 175€s Strafe

Wo kann ich das mit dem 1 Punkt nachlesen?? Passt meines Erachtens nach auch weder zur Höhe des Bußgeldes noch zum Fahrverbot!?
Ich hätte das hier anzubieten:
http://www.kfz-auskunft.de/bussgeld/rotlicht.html

Greetz, Teutoburger

LG
Mikesch

Hallo!

Einer Person wird der Vorwurf wegen Missachtung des
Rotlichts von einer Behörde zugestellt.
In diesem Vorwurf würde zwar ein Foto des Tatherganges
auftauchen, aber keine genauere Beschreibung, wie etwa eine
Protokollierung der Zeitdauer des Übertrittes nach dem
Umschalten auf rot.
Diese Person würde gebeten werden, in einem Anhörungsbogen
Stellung zu nehmen.

  1. Wie sollte sich solch eine Person verhalten, wenn sie sich
    gar nicht bewußt sein sollte, diese Verkehrswidrigkeit
    begangen zu haben?

  2. Macht es Sinn für eine solch beschuldigte Person, die
    Behörde aufzufordern, die Eichung des Messgerätes
    nachzuweisen?

Ich hoffe auf rege Diskussionen.

Gruß, Stefan.

Das kann man so nicht stehen lassen:

„Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.“ (§ 10 OwiG)

Vorsatz setzt immer mind. das Bewusstsein voraus, eine bestimmte Tat zu begehen. Der Rest sind Beweisfragen.

Levay

Das kann man so nicht stehen lassen:

Nun ja…

„Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln
geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.“ (§ 10 OwiG)

http://bundesrecht.juris.de/stvo/__49.html

Die StVO bedroht alle Ordnungswidrigkeiten auch bei Fahrlässigkeit mit Strafe. Und der gängige Bußgeldkatalog bezieht sich meines Wissens auch nur auf fahrlässige Taten. Kann Vorsatz nachgewiesen werden, kann man diesen Katalog vergessen…

Im allgemeinen stellen sich Beweißfragen nur im Bezug auf den Tathergang.

Im allgemeinen stellen sich Beweißfragen nur im Bezug auf den
Tathergang.

Das mag in der Praxis so sein. Es mag auch so sein, dass in der StVO Fahrlässigkeit ausreicht. Das ändert nichts daran, dass sie gegeben sein muss…

Zugegebenermaßen hatte ich bei meinem Posting den Zusammenhang nicht mehr bedacht; für Fahrlässigkeit ist natürlich kein Bewusstsein der Fahrlässigkeit erforderlich. Insoweit habe ich mich zu korrigieren.

Levay

Hi
die drei Punkte sind richtig.
Sei froh, dass keine Zeit da steht, wie lange schon ROT war.
Die Zeit steht (meistens) nur da, wenn Rotlicht > 1 Sek. ===> Fahrverbot.

Guß
HaWeThie