Hallo und einen schönen guten Abend an alle!
Hatte neulich ne Unterhaltung mit einem Freund… es ging darum, dass
man als Freiberufler oftmals recht lang (bis zu 8 Wochen) auf sein
Geld wartet, was sehr nervig ist… ist es üblich eine Mahnung zu
schicken?! Kann man Mahngebühr verlangen und wenn ja, in welcher Höhe!
Bin dankbar für Hinweise… hab um ein Abendessen gewettet, dass man
Mahnunen incl. Gebühr versenden darf *g*…
merci!
liebe Grüße
Tanja
Hallo Tanja,
das Abendessen hast du gewonnen.
Gruß!
Horst
Hallo Tanja,
Freiberufler
ist es üblich eine Mahnung zu schicken?
Ja
hab um ein Abendessen gewettet, dass man
Mahnunen incl. Gebühr versenden darf *g*…
seine Mahnkosten kann er in Rechnung stellen. Eine Mahngebühr allerdings nicht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%BChr
Grüße
Ulf
So generell gefragt: ja.
Man muss sich die Rechtsnatur dieser „Mahngebühr“ klarmachen. Sie ist streng genommen Schadensersatz. Der Schuldner gerät in Verzug, und der Gläubiger muss sein Geld eintreiben. Das ist für ein ihn ein gewisser Aufwand, der ihn Geld kostet. Diese Kosten sind nun Schaden, sog. Verzögerungsschaden, und die kann er vom Schuldner ersetzt verlangen.
Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner auch wirklich schon im Verzug befindet. Es sind insbesondere Situationen denkbar, in denen er erst durch die erste Mahnung in Verzug kommt; dann ist zum Zeitpunkt der Mahnung noch kein Verzug gegeben und auch kein Verzögerungsschaden. Zu den Einzelheiten: § 286 BGB.
Was die von dir angefragte Höhe angeht: Schadensersatz ist in der Höhe zu leisten, in der der Schaden entstanden ist. Dabei hat der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB.
Theoretisch müsste der Gläubiger nachweisen, dass ihm wirklich ein so und so hoher Schaden entstanden ist; praktisch ist es so, dass die Gerichte „Mahngebühren“ bis zu einem gewissen Betrag (keine Ahnung… zehn Euro oder so) einfach „durchwinken“, weil man davon ausgehen kann, dass in dieser Höhe wirklich immer ein Schaden besteht.
Du siehst jedenfalls, dass die Frage sich nach allgemeinem Zivilrecht richtet; es gibt nicht etwa ein Gesetz, das besagen würde, Unternehmen dürfen Mahngebühren erheben oder dergleichen. Nirgendwo findet sich im Gesetz eine Differenzierung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden; jedenfalls nicht hinsichtlich der Mahngebühren. Auch Privatleute könnten Mahngebühren verlangen.
Ach, noch was, wo ich schon gerade so in Fahrt bin: Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist so ein Verzögerungsschaden (es sei denn, der Anwalt setzt den Schuldner erst in Verzug). Insofern sind diese Kosten nichts anderes als „Mahngebühren“ 
Levay
Hallo!
Wenn es Freiberuflern verboten wäre, Mahnungen zu versenden (warum sollte das auch so sein?), dann säße ich jetzt mit einer Pina Colada auf dem Balkon und würde mein ALG-II zählen, denn dann würde ich gar nichts mehr mit meiner Tätigkeit verdienen. Ohne Mahnungen läuft es leider gar nicht mehr.
Übrigens: Wenn man auf der Rechnung bereits darauf hinweist, dass Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnungseingang eintritt (§ 286 Abs. 3 BGB), dann muss man gar keine Mahnung mehr selbst schreiben, sondern kann die Sache gleich auf Kosten des Schuldners an den Anwalt geben. Es haben sich schon viele Unternehmer zu Tode gemahnt, weil sie nette Menschen sein wollten.
Hi
Übrigens: Wenn man auf der Rechnung bereits darauf hinweist,
dass Verzug automatisch 30 Tage nach Rechnungseingang eintritt
(§ 286 Abs. 3 BGB),
Das ist ja nen Monat -.-
Kann man das nicht auf 15 Tage verkürzen?
Person X schreibt bei seinen Internetauktionen immer das der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Auktionsende zu zahlen hat. (Das ist alles)
Danach befindet sich der Käufer wohl nicht in Verzug wenn er nicht zahlt?
Was ist dann nach den 10 Tagen?
MfG
Lilly
dies interpellat pro homine 
Danach befindet sich der Käufer wohl nicht in Verzug wenn er
nicht zahlt?
Doch, aber aus ganz anderen Gründen: Wenn das so in der Auktion steht, wird es Bestandteil des Kaufvertrages. Dann ist also die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt, und es bedarf gem. § 286 II Nr. 1 BGB keiner Mahnung mehr.
Levay
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