übergang der Leistungsgefahr im Gläubigerverzug
Von: , Frage gestellt am Mi, 12. Jul 2006
Hallo,
1. Bringschuld 2. Gläubigerverzug
Angenommen der Schuldner hat die zu überliefernde Sache dem Gläubiger angeboten gehabt (rechter Ort, rechte Zeit, richtige Beschaffenheit), der Gläubiger hat sie jedoch nicht annehmen können.
--> Gläubiger im Verzug. §293 BGB
Auf dem Rücktransport geht die Ware zufällig unter.
Welche Anspruchsgrundlage nehme ich nun zur Überprüfung des Leistungsgefahrenübergangs:
§243/2 die Konkretsierung
oder
§300/2 Wirkung des Gläubigerverzugs.
Oder ist es egal? Irgendwie geht beides, gel?
lg Sarah
