Bush in Stralsund: Hausarrest zulässig?

Habe gelesen die Bewohner der Kernstadt von Stralsund dürften während des Bush-Besuches in Stralsund für einige Stunden ihre Wohnungen nicht verlassen. Bei allem Verständnis für Sicherheitsmaßnahmen: Ist ein solcher Hausarrest unbescholtener Bürger rechtlich zulässig?

Hallo!

Sicherheitsmaßnahmen: Ist ein solcher Hausarrest
unbescholtener Bürger rechtlich zulässig?

Es geht da wohl weniger um die Tatsache, das Haus nicht verlassen zu dürfen, sondern eher um die Tatsache, einen bestimmten Ort nicht aufzusuchen. Die Menschen sind sicherlich nicht daran gehinert, ihren Nachmittag einfach in der Nachbarstadt zu verbringen oder an anderen Orten in Stralsund, nur nicht eben dort, wo sich der Amerikanische Präsident aufhält.
Ich kenne das genaue Polizei- bzw. Ordnungsgesetz nicht, aber auch dort wird es wie im Musterentwurf, der ja für alle Polizeigesetze Grundlage ist, die Ermächtigung zu einem Platzverweis geben.
Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Eine unkontrollierbare Menschenmenge bei einem Staatsbesuch ist sicherlich eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts, weil die Lage unüberschaubar wird und somit eine Sachlage entsteht, bei der mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Anwesenden Staatsgäste zu erwarten ist.
Jedenfalls denke ich, dass ein Platzverweis hier die geeignete Rechtsgrundlage für ein derartiges Handeln ist und dass dieser auch Verhältnismäßig ist, zumal dann, wenn es sich um den amerikanischen Präsidenten handelt, der nuneinmal schon allein aufgrund seiner Person stark gefährdet ist.
Das mag für die Menschen eine Unannehmlichkeit darstellen, ist aber meiner Ansicht nach rechtmäßig.

Gruß,

Florian.

die maßnahmen in stralsund stellten einen eingriff in die grundrechte dar, die allerdings zu rechtfertigen sind, denn sie sind geeignet, erforderlich und angemessen. sie verstoßen also nicht gegen den grundsatz der verhältnismäßigkeit. ob bürger a oder b nun unbescholten sein mögen oder nicht, kann dahinstehen.