Hallo zusammen,
eine Person bekommt eine Vorladung zur Polizei aufgrund einer Anzeige einer anderen Person durch dessen Anwalt bei der Staatsanwaltschaft. Hat die angezeigte Person das Recht, eine Kopie des anwaltlichen Schreibens durch die Polizei ausgehändigt zu bekommen? Oder ist die Polizei beim Ladungstermin nur verpflichtet, den Inhalt des Schreibens vorzulesen bzw. lesen zu lassen, ohne dass die angezeigte Person eine Kopie mit nach Hause bzw. ggfls. mit zu ihrem Anwalt nehmen darf?
Vielen Dank für Eure Antworten - ein schönes Wochenende wünscht
Michaela
Es besteht kein Rechtsanspruch des Beschuldigten (=Angezeigten) auf
Einsicht in oder Überlassung von Originalakten oder -aktenteilen. Der
einzig zur Akteneinsicht Befugte ist unter bestimmten
Voraussetzungen, die in der StPO und ergänzend in den zugehörigen
Richtlinien („RistBV“) geregelt sind, der Verteidiger des
Beschuldigten. Hierüber entscheidet die Staatsanwaltschaft auf Antrag
spätestens nach Ende der Ermittlungen muss dem Verteidiger
Akteneinsicht geährt werden.
Bis zu dieser Einsicht sollte der Beschuldigte grundsätzlich KEINE
Einlassung zur Sache erklären!!
Grüße
Torsten
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