Hallo,
Wenn man einen Artikel erworben hat, und der geht kaputt hat man ja das Recht zu Wandlung, Umtausch, Minderung und Schadensersatz (zumindest hab ich das mal so gelernt). Wenn man jetzt den Ersatz möchte und der Artikel hat sich in der Zeit im Preis erhöht, darf dann der Händler die Differenz fordern?
Meiner Meinung nach nicht, da ja der Artikel reklamiert wurde und somit eine Ersatzlieferung und keine neue Bestellung vorliegt.
Wenn man den Artikel aber schriftlich reklamiert, den Hinweis bekommt, daß es dem Kundenkonto gutgeschrieben wird, man aber lieber eine Ersatzlieferung möchte, ist das dann ein anderer Fall.
Und wenn dann noch das Versandhaus die Gebühr für einen Mitbestellerpreis dazurechnet ist das doch überhaupt nicht zulässig, oder? Weil der Preis dann ja noch teurer ist, als wenn man ihn direkt über Katalog bestellt hätte.
Danke!
Gruß Ina
Wenn man einen Artikel erworben hat, und der geht kaputt hat
man ja das Recht zu Wandlung, Umtausch, Minderung und
Schadensersatz (zumindest hab ich das mal so gelernt).
Jo. So ähnlich jedenfalls.
Wenn
man jetzt den Ersatz möchte und der Artikel hat sich in der
Zeit im Preis erhöht, darf dann der Händler die Differenz
fordern?
Selbstverständlich nicht.
Meiner Meinung nach nicht, da ja der Artikel reklamiert wurde
und somit eine Ersatzlieferung und keine neue Bestellung
vorliegt.
Absolut richtig. Auf so eine Idee muss man ja erst mal kommen.
Wenn man den Artikel aber schriftlich reklamiert, den Hinweis
bekommt, daß es dem Kundenkonto gutgeschrieben wird, man aber
lieber eine Ersatzlieferung möchte, ist das dann ein anderer
Fall.
Hä?
Und wenn dann noch das Versandhaus die Gebühr für einen
Mitbestellerpreis dazurechnet ist das doch überhaupt nicht
zulässig, oder? Weil der Preis dann ja noch teurer ist, als
wenn man ihn direkt über Katalog bestellt hätte.
Es geht überhaupt nicht um eine neue Bestellung; vorwiegend hat bei bei Sachmangelgewähr Anspruch auf Nacherfüllung, und das ist nicht mehr und nicht weniger als ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Es handelt sich nicht mal um Gewährleistung im engeren Sinne.
Levay
Wenn man einen Artikel erworben hat, und der geht kaputt hat
man ja das Recht zu Wandlung, Umtausch, Minderung und
Schadensersatz (zumindest hab ich das mal so gelernt).
Jo. So ähnlich jedenfalls.
Wenn
man jetzt den Ersatz möchte und der Artikel hat sich in der
Zeit im Preis erhöht, darf dann der Händler die Differenz
fordern?
Selbstverständlich nicht.
Meiner Meinung nach nicht, da ja der Artikel reklamiert wurde
und somit eine Ersatzlieferung und keine neue Bestellung
vorliegt.
Absolut richtig. Auf so eine Idee muss man ja erst mal kommen.
Es gibt Versandhändler die sind Einfallsreich ;o)
Wenn man den Artikel aber schriftlich reklamiert, den Hinweis
bekommt, daß es dem Kundenkonto gutgeschrieben wird, man aber
lieber eine Ersatzlieferung möchte, ist das dann ein anderer
Fall.
Hä?
Damit meine ich, das Versandhäuser ja meistens eine Gutschrift aufs Kundenkonto veranlassen (sprich man muß wieder bestellen um was davon zu haben). Wenn man dies aber sofort ausschliessen möchte und eben darauf hinweist, daß man einen Ersatz wünscht.
Und wenn dann noch das Versandhaus die Gebühr für einen
Mitbestellerpreis dazurechnet ist das doch überhaupt nicht
zulässig, oder? Weil der Preis dann ja noch teurer ist, als
wenn man ihn direkt über Katalog bestellt hätte.
Es geht überhaupt nicht um eine neue Bestellung; vorwiegend
hat bei bei Sachmangelgewähr Anspruch auf Nacherfüllung, und
das ist nicht mehr und nicht weniger als ein modifizierter
Erfüllungsanspruch. Es handelt sich nicht mal um
Gewährleistung im engeren Sinne.
Der Betrag ist nicht erwähnenswert, aber es geht ja ums Prinzip
Levay
Bei einem Sachmangel hat der Käufer grds. Anspruch auf Nacherfüllung und damit gem. § 439 BGB nach seiner Wahl auf Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Schlägt das fehlt oder darf der Verkäufer sich aus besonderen Gründen weigern, besteht die Möglichkeit des Rücktritts. Dann sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, und niemand muss sich mit irgendwelchen Gutschriften auf mysteriösen Kundenkonten zufrieden geben.
Levay