Hallo,
meine Frage könnte auch ins Immobilienbrett gehören, aber ich versuche es erst mal hier:
A möchte sein Haus verkaufen und entscheidet sich dies über einen Makler zu machen. Da er aber auch immer wieder privat von Interessenten angesprochen wird, möchte er sich auf jeden Fall vorbehalten das Haus provisionsfrei selbst zu verkaufen. Unter dieser Maßgabe schickt der Makler A einen Vertrag der folgende Klausel enthält:
„Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer des Auftrags, keinen anderen Makler in bezug auf das zu verkaufende Objekt in Anspruch zu nehmen und alle Anfragen von Maklern an den Auftragnehmer zu verweisen. Der Auftraggeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, an Interessenten, die privat mit ihm Kontakt aufnehmen, das Objekt ohne Provisionsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer zu veräußern. Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, das zu verkaufende Objekt nicht aktiv zu bewerben und verpflichtet sich, an Interessenten, die nachweislich zuerst mit dem Auftragnehmer Kontakt aufgenommen haben, nicht privat zu veräußern. „
Meine Frage: unterschreibt A damit einen sogenannten „Alleinauftrag“? Sieht diese Formulierung in der Praxis tatsächlich vor, dass jemand der das Haus z.B. im Internet gesehen hat (vom Makler beworben) und die Telefonnummer von A dann herausfindet und dies erwähnt dann von A an den Makler verwiesen werden muss?
LG,
Jil