Hallo
ich hätte eine allgemeine Frage:
Person A sieht im Internet bei einem Online-Shop ein Angebot für ein zB Radio zB für 20 €, bestellt davon 2 und bekommt auch darüber über den Preis eine Bestellbestätigung. Vereinbart wird Lastschriftverfahren.
Von Person B hört sie, dass diese das gleiche Radio auch bestellt haben - mit Vorkasse -, weil es so güstig war und sie sich gefreut haben über dieses Angebot.
Diese Person B bekommt ein paar Tage (4 Tage) später einen Brief, indem steht, dass der Shop das Geld erhalten hat, aber sie noch 300 € nachzahlen müssen. Auf einen Rückruf im Onlinshop erklärt Dame X am Telefon, dass es sich dabei um einen Druckfehler handelt auf der Seite und natürlich die 300 € noch nachzuzahlen sind.
Ist so etwas rechtens? und wie soll sich Person A verhalten?
Hat sich der Onlineversand nicht an seine Angebote zu halten bzw inwieweit sind die Preise bindend?
Vielen Dank schon mal für Antworten
PS ich hoffe, ich habe das korrekt geschrieben?
K bestellt im Onlineshop von V eine Sache X für 20 Euro und überweist das Geld; dann meldet sich V bei K und verlangt eine Nachzahlung über 300 Euro. Wie ist die Rechtslage? (So richtig?)
Die Mehrheit der Juristen würde dazu sagen, dass noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Folglich kann V von K keine Zahlung und K von V nur das Geld zurück, aber kein X verlangen.
Würde man anders argumentieren und sagen, der Kaufvertrag sei zustande gekommen, so wäre der Kaufpreis 20 Euro, allerdings wäre der Vertrag dann wohl konkludent angefochten woren. Das Ergebnis ist dann wie oben.
Levay
K bestellt im Onlineshop von V eine Sache X für 20 Euro und
überweist das Geld; dann meldet sich V bei K und verlangt eine
Nachzahlung über 300 Euro. Wie ist die Rechtslage? (So
richtig?)
Die Mehrheit der Juristen würde dazu sagen, dass noch kein
Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Ich würde die Bestellbestätigung als Annahmeerklärung werten wollen. Was spricht dagegen?
Gruß,
Christian
Ich würde die Bestellbestätigung als Annahmeerklärung werten
wollen. Was spricht dagegen?
Einzelfallfrage. Es kommt auf die Formulierung der Bestellbestätigung an; wenn man aber, wie die meisten Juristen, schon die „Angebote“ im Online-Shop nicht als solche im Rechtssinne versteht, fällt es schwer, eine automatische Annahmeerklärung anzunehmen. Es sei denn, die Mail ist entsprechend formuliert. Ich persönlich hätte an sich keine große Probleme mit der Annahmeerklärung, aber ICH habe ja auch keine größeren Probleme damit, schon das Angebot im Online-Shop als Angebot nach § 145 zu sehen.
Levay
hilft es evtl ,wenn ich sage, dass Online-Shop X in der automatischen Mail-Bestätigung das Lieferdatum auch mit reingeschrieben hat? ist das relevant, solches als Zusage anzusehen?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ja, das würde ich als Lieferzusage und damit als Annahmeerklärung werten. Damit wäre der Vertrag also zustande gekommen.
Ich würde allerdings trotzdem von einer Anfechtung mit gleichzeitig neuem Angebot ausgehen.
Levay
Ich würde die Bestellbestätigung als Annahmeerklärung werten
wollen. Was spricht dagegen?
Einzelfallfrage. Es kommt auf die Formulierung der
Bestellbestätigung an; wenn man aber, wie die meisten
Juristen, schon die „Angebote“ im Online-Shop nicht als solche
im Rechtssinne versteht, fällt es schwer, eine automatische
Annahmeerklärung anzunehmen. Es sei denn, die Mail ist
entsprechend formuliert. Ich persönlich hätte an sich keine
große Probleme mit der Annahmeerklärung, aber ICH habe ja auch
keine größeren Probleme damit, schon das Angebot im
Online-Shop als Angebot nach § 145 zu sehen.
Hier mal ein Zitat aus der Bestellbestätigung von Amazon:
Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.
Das wäre dann der wünschenswerte eindeutige Fall.
Gruß,
Christian