In einem notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart das die Zahlung zum 31.05. fällig war.
Der Käufer hat die Zahlung am 31.05. auf das Treuhandkonto des Notars angewiesen. Diese traf eine Woche später beim Notar ein. Dieser wiederum hat die Zahlung an den Verkäufer so weitergeleitet das diese 14 Tage zu spät auf dem Konto des Verkäufers eintraf.
Für den Verzug der Ablösung eines vorhandenen Kredites verlangte die Bank Verzugszinsen.
Meine Fragen:
1.Was heißt „fällig zum 31.05.“ genau? Geld da oder überwiesen?
2.Können dem Käufer und oder dem Notar für die verspätete Zahlung die Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden?
1.Was heißt „fällig zum 31.05.“ genau? Geld da oder
überwiesen?
fällig heisst (wenn im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist), dass das Geld am Fälligkeitstag beim Empfänger (bzw. auf dem Notaranderkonto) sein muss. Trifft es hier später ein, können die vertraglich vereinbarten Verzugszinsen dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
2.Können dem Käufer und oder dem Notar für die verspätete
Zahlung die Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden?
Dem Notar allerdings kaum (jedenfalls nicht bei dieser relativ kurzen Bearbeitungszeit, die er benötigt hat). Dem Verkäufer stehen jedoch die Zinsen aus dem Notaranderkonto zu.