Der Standesbeamte hat eine veraltete Sache erzählt
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Nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB "soll" der Ehename bei der Eheschließung bestimmt werden. Satz 2 ermöglicht es, die Erklärung "später" (dann aber öffentlich beglaubigt) abzugeben.
Bis 1.7.1998 bestand für diese nachträgliche Erklärung eine Fünf-Jahres-Frist. Diese Frist wurde im Jahre 1998 durch Artikel 1 Nr. 47 des Kindschaftsreformgesetzes (!!!) aufgehoben. Der Bundestag macht neuerdings öfter einmal solche Sachen: In das "Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz" vom Anfang 2000 (wo es um Änderungen in der Verfahrensordnung der Arbeitsgerichte geht) fummelt er hinein, daß die Kündigung von Arbeitsverhältnissen künftig nur noch schriftlich erfolgen kann (§ 623 BGB). Dasselbe mit der Fünf-Jahres-Frist: Wer sollte vermuten, daß in einem Gesetz, wo es um Kinder geht, etwas zum Ehenamen (vielleicht sogar kinderloser) Eheleute steht? Kein Wunder, daß der Standesbeamte davon nichts wußte.
Also: Keine Fünf-Jahres-Frist mehr. Nachträgliche Bestimmung des Ehenamens ist unbefristet möglich. ABER eine Korrektur ist ausgeschlossen! Wird die Bestimmung vorgenommen, dann ist sie bindend.
Django
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