Nachforderung rechtens (Unterhalt)?

Guten Morgen!

Folgender fiktiver Fall:

Vater A zahlt monatlich Unterhalt an seinen minderjährigen Sohn. Im Mai 2005 erhält er ein Schreiben vom RA X der Mutter B, in dem mehr Geld gefordert wird. Da Vater A inzwischen zwei weitere Kinder hat, kann er nicht die geforderte Summe zahlen und begründet dies in einem Schreiben. Er bietet eine Summe an, die zwischen der bisher gezahlten und der geforderten liegt und zahlt diese umgehend ff. Er erhält zeitnah ein weiteres Schreiben von RA X, in dem steht, man berate sich und werde sich ggf. nochmal melden. Dann hört er nichts mehr und meint, die Sache ist erledigt.

Nun erhält Vater A im Juni 2006 ein Schreiben von Rechtsanwalt Y (komplett andere Kanzlei!!!). Mit dabei eine Vollmacht von Mutter B mit Datum von Juni 2006. Man bezieht sich auf die Forderung vom Mai 2005 und fordert erneut einen sehr viel höheren Unterhalt sowie seit Mai 2005 eine Nachzahlung in enormer Höhe.

Nun die Frage an die Experten: Kann RA Y den Unterhalt nachfordern, obwohl Vater A die angebotene Summe seit einem Jahr regelmässig zahlt und an eine Vereinbarung glaubte? (Es gibt keinen Titel oder Urteil über diese Summe!)

Kann sich RA Y überhaupt auf das Schreiben von RA X beziehen, als wäre er derselbe? (So in der Form: „Wir wurden heute ERNEUT beauftragt…“ usw.)

Vielen Dank und einen schönen sonnigen Tag noch! (ich könnte mal für ne Woche auf Sonne verzichten… *ächz*)

LG, Cora

Hallo,
Fordern kann man viel, wenn der Tag lang ist und Papier ist bekanntlich geduldig.
Um den fiktiven Fall besser beurteilen zu können zwei Gegenfragen:

  1. Wie alt wäre denn der Sohn?
  2. Wieviel Unterhalt soll überhaupt gefordert werden?
    grüsse
    dragonkidd

Folgender fiktiver Fall:

Vater A zahlt monatlich Unterhalt an seinen minderjährigen
Sohn. Im Mai 2005 erhält er ein Schreiben vom RA X der Mutter
B, in dem mehr Geld gefordert wird. Da Vater A inzwischen zwei
weitere Kinder hat, kann er nicht die geforderte Summe zahlen
und begründet dies in einem Schreiben.

das würde mich auch mal interessieren.

Eigentlich ist der Unterhalt ja in der Düsseldorfer Tabelle geregelt und es sollte keine Probleme geben.
Wurde von der Tabelle abgewichen, hat das wohl einen Grund in einer seinerzeitigen „Armut“ (also Selbstbehalt wäre unterschritten oder wie das heisst) oder aber man bezieht sich auf die Änderung dieser Tabelle im Jahre 2005 und fordert die dort angepassten Beträge.

Wie auch immer hatte die neue Familie früher wohl immer Nachrang vor der alten Familie… heisst, es ist nicht von Bedeutung welche Ausgabenotwendigkeiten der Vater heute hat. Erst kommt der Unterhalt für den „alten“ Sohn und evtl. auch für die Ex-Frau.

Gruss

Hallo,
was Anwälte auch immer schreiben, für die Vergangenheit, also rückwirkend, kann grundsätzlich kein Unterhalt verlangt werden.

Ausnahmen sind

  • der Unterhaltspflichtige wurde aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und kam dem nicht nach, dann kann man rückwirkend ab Briefeingang fordern
  • der Unterhaltsberechtigte befindet sich mit dem Unterhalt in Verzug.
    In Verzug befindet er sich in folgenden Fällen:
    a) er wurde zur Zahlung von Unterhalt gemahnt.
    b) es gibt eine feste Zahlungsvereinbarung.
  • der Unterhaltspflichtige wurde auf Zahlung von Unterhalt verklagt.
    In diesem Fall kann Unterhalt ab Zustellung des Klageantrags verlangt werden.
  • Es existiert über den Unterhalt bereits ein Urteil, ein Vergleich, eine notarielle Vereinbarung oder eine Jugendamts-Urkunde.
  • Sonderbedarf kann immer auch für die Vergangenheit verlangt werden. Das ist ne Arztrechnung zum Beispiel, die die düsseldorfer Tabelle sprengen würde, oder Nachhilfe. Kleidung zum Beispiel nicht, auch kein Internatsaufenthalt (wobei es da unterschiedliche Urteile gibt)
  • der Unterhaltsanspruch konnte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht früher geltend gemacht werden

So siehts aus. Nun werden die Juristen unter uns prüfen und Ausnahmen erörtern, oder ?
Grüße Rankin

Auch hallo,

Hallo,
Fordern kann man viel, wenn der Tag lang ist und Papier ist
bekanntlich geduldig.
Um den fiktiven Fall besser beurteilen zu können zwei
Gegenfragen:

  1. Wie alt wäre denn der Sohn?

Der Sohn wäre 16.

  1. Wieviel Unterhalt soll überhaupt gefordert werden?

Gefordert würde der Regelbetrag von 135%, wenn dieser aber für alle Kinder gerechnet würde und eine weitere unterhaltsberechtigte Person (neue Ehefrau), würde der Selbstbehalt unterschritten.

grüsse
dragonkidd

LG, Cora

das würde mich auch mal interessieren.

Eigentlich ist der Unterhalt ja in der Düsseldorfer Tabelle
geregelt und es sollte keine Probleme geben.
Wurde von der Tabelle abgewichen, hat das wohl einen Grund in
einer seinerzeitigen „Armut“ (also Selbstbehalt wäre
unterschritten oder wie das heisst) oder aber man bezieht sich
auf die Änderung dieser Tabelle im Jahre 2005 und fordert die
dort angepassten Beträge.

Beides…

Wie auch immer hatte die neue Familie früher wohl immer
Nachrang vor der alten Familie… heisst, es ist nicht von
Bedeutung welche Ausgabenotwendigkeiten der Vater heute hat.
Erst kommt der Unterhalt für den „alten“ Sohn und evtl. auch
für die Ex-Frau.

Das ist so imho nicht. Kinder sind alle gleichrangig zu behandeln, egal ob „neu“, „alt“, ehelich, oder unehelich. Nachrangig zu behandeln sind höchstens neue Ehepartner. (soweit ich weiß… verbessert mich, wenn ihr es besser wisst)

Gruss

LG, Cora

Gefordert würde der Regelbetrag von 135%, wenn dieser aber für
alle Kinder gerechnet würde und eine weitere
unterhaltsberechtigte Person (neue Ehefrau), würde der
Selbstbehalt unterschritten.

Hallo,

nur mal eine Zwischenfrage von mir:
Steht die neue Ehefrau, was den Unterhalt belangt, nicht hinter dem ersten Kind zurück? Wenn Ja, würde es doch evtl. bedeuten, dass der Selbstbehalt nicht unterschritten wird.

mfg
Dirk