Kosten für abgebrochenen Rechtsstreit

Hallo Rechtskundige,

Herr Ungut kommt gegenüber Herrn Engel einer vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Herr Engel beauftragt schließlich einen Anwalt, der Herrn Ungut eine letzte Frist setzt und danach Klage androht. Herr Ungut könnte darauf auf zweierlei Weise reagiern:

a) Offensichtlich aufgrund des Anwaltbriefes kommt Ungut seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nach, oder

b) Herr Ungut lässt die Frist verstreichen und Engels Anwalt bereitet daraufhin die Klage vor. Ungut lenkt nun plötzlich ein, bevor die Sache vor Gericht verhandelt wird.

Müsste in beiden Fällen Herr Ungut für die entstandenen Anwaltskosten + sonstiger Gebühren aufkommen?

Danke für Eure Antworten!

Wolfgang D.

im klageverfahren müssen 50 % der außergerichtlich angefallenen Kosten als verzugsschaden mit eingeklagt werden.

S

im klageverfahren müssen 50 % der außergerichtlich
angefallenen Kosten als verzugsschaden mit eingeklagt werden.

Bei meinen Beispielen ist es aber noch zu keinem Klageverfahren gekommen, im Fall a) handelt es sich wohl noch um ein Mahnverfahren, im Fall b) ist die Klageschrift noch nicht oder gerade erst eingereicht, als die Gegenseite einlenkt.

Wolfgang D

im klageverfahren müssen 50 % der außergerichtlich
angefallenen Kosten als verzugsschaden mit eingeklagt werden.

diese antwort verstehe ich nicht. abgesehen davon, dass alles klein geschrieben ist und auf hallo und auf wiedersehen verzichtet wird, kann ich auch nicht nachvollziehen, was inhaltlich damit gemeint sein soll.

F

Rückfrage
Hallo,
ich verstehe nicht, warum Herr Engel nicht den Anwalt dazu befragt, der sicher genauestens über den Vorgang Bescheid weiß.
Ich (ianal) würde jedenfalls einfach mal behaupten, dass Herr Ungut die Kosten verursacht hat und selbstversändlich auch dafür aufkommen muss. Egal, ob er sich das irgendwann anders überlegt hat oder nicht, das was bis dahin an Kosten entstanden ist, ist auch zu zahlen.
Gruß
loderunner

Hallo,
ich verstehe nicht, warum Herr Engel nicht den Anwalt dazu
befragt, der sicher genauestens über den Vorgang Bescheid
weiß.

Die hypothetische Frage beantwortet natürlich ein Anwalt - bloß das kostet Geld, hier im Forum ist es kostenlos!

Ich (ianal) würde jedenfalls einfach mal behaupten, dass Herr
Ungut die Kosten verursacht hat und selbstversändlich auch
dafür aufkommen muss. Egal, ob er sich das irgendwann anders
überlegt hat oder nicht, das was bis dahin an Kosten
entstanden ist, ist auch zu zahlen.

Weißt Du’s, oder glaubst Du’s?

Grüße
Wolfgang D.

Hallo,

Ich (ianal) würde jedenfalls einfach mal behaupten, dass Herr
Ungut die Kosten verursacht hat und selbstversändlich auch
dafür aufkommen muss. Egal, ob er sich das irgendwann anders
überlegt hat oder nicht, das was bis dahin an Kosten
entstanden ist, ist auch zu zahlen.

Weißt Du’s, oder glaubst Du’s?

FAQ:484
Besonders der erste Absatz unter ‚Was bedeutet…‘
Ich glaube zu wissen, aber ianal… :wink:
Gruß
loderunner

Hallo,

a) Offensichtlich aufgrund des Anwaltbriefes kommt Ungut
seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nach, oder

Kommt darauf an, was mit letzte Frist gemeint ist. Gab es schon vorher ein Schreiben des Anwalts?
Das Problem ist, dass das erste Schreiben, welches den Schuldner erst in Verzug setzt, nicht ersatzfäfig ist. Die folgenden schon. War es also das einzige Schreiben, dann wird es nicht ersetzt.

b) Herr Ungut lässt die Frist verstreichen und Engels Anwalt
bereitet daraufhin die Klage vor. Ungut lenkt nun plötzlich
ein, bevor die Sache vor Gericht verhandelt wird.

Diese Kosten kann er als Verzugsschaden ersetzt bekommen.
Gruß
Dea