Ist ein Vertrag nach Kenntnissnahme des Wegfalls der Leistung oder eines wesentlichen Teils davon, mit sofortiger Wirkung kündbar, oder erst zu dem Termin, zu dem die vertraglich zugesicherte Leistung tatsächlich wegfällt? Vielen Dank den Experten. Gruß Stephan
Rücktrittsrecht
Wenn ersichtlich ist, daß eine Vertragspartei nicht leistet kann der Gläubiger zurücktreten. Das ist geregelt in § 323 Abs. 4 BGB.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__323.html
Gruß,
Alex
Vielen Dank Alex für den sehr hilfreichen Hinweis. Freundliche Grüße Stephan
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