Fähre nicht gefahren

Person A hat bei der Fährgesellschaft X eine Überfahrt von Dänemark nach Norwegen und zurück gebucht. Pro Fahrtstrecke fallen Gebühren in Höhe von 69,00 EUR an. Ca. 8 Stunden vor Abfahrt erhielt A einen Anruf der Fährgesellschaft, dass die Fähre einen technischen Defekt hat, so dass A schnell eine andere Fähre buchen musste für 201,00 EUR für eine Überfahrt. In den Bedingungen der Fährgesellschaft X heißt es:

„X übernimmt keine Verantwortung oder Schadensersatzpflicht für Verspätungen und betriebliche Störungen“

Ist das rechtens?

Danke schon mal für Eure Beiträge.

In den Bedingungen der Fährgesellschaft X heißt es:

„X übernimmt keine Verantwortung oder Schadensersatzpflicht
für Verspätungen und betriebliche Störungen“

Wenn die Klausel wortwörtlich so lautet, enthält sie auch einen Auschluß für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das führt zur Unwirksamkeit der ganzen Klausel nach § 309 Nr.7 Lit. b BGB. Damit gilt die gesetzliche Regelung, daß die Fährgesellschaft Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Würde man also Schadensersatz von der Gesellschaft verlangen, müßte diese beweisen, das sie den technischen Defekt nicht zu vertreten hat.

Gruß,
Alex

Deutsches Recht?
Hi,

BGB.

würde hier überhaupt Deutsches Recht gelten?
Wäre das Reise- oder Fährbüro vielleicht nur Vermittler eines ausländischen Vertrages nach dortigem Recht?

Grüße,
J~

Hallo

BGB.

würde hier überhaupt Deutsches Recht gelten?
Wäre das Reise- oder Fährbüro vielleicht nur Vermittler eines
ausländischen Vertrages nach dortigem Recht?

In den Bedingungen steht außerdem folgendes

Für den Transport von Passagieren und Reisegepäck, darunter die Fahrzeuge der Passagiere, gelten die Bestimmungen im Gesetz vom 24. Juni 1994 Nr. 39 zur Seefahrt, mit späteren Änderungen sowie die Transportbedingungen der X, die durch einen Aushang an Bord und im Terminal bekannt gegeben werden.

Für die Pauschalreisen von X gilt das Gesetz zu Pauschalreisen vom 25. August 1995 sowie die Allgemeinen Bedingungen für Pauschalreisen zwischen der „Norske reijsebransjeforening“ (dem Verband der norwegischen Reisebranche) und dem Beauftragten für Verbraucherschutz. Geschäftsreisen fallen nicht unter das Pauschalreisengesetz, vergleiche Gesetz zu Pauschalreisen, § 1-2.

Grüße,
J~

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.