Re^2: Impressumspflicht - ja oder nein?
Hallo Florian,
danke erst einmal für die Antwort.
Genau da liegt eben die Unsicherheit. In dem genannten .pdf-File
"Geänderte Rechtsprechung zur Impressumspflicht" wird es meiner
Ansicht nach deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch ein privater HP-
Betreiber unterliegt der Impressumspflicht.
Einige Anwälte sehen die Interpretation "geschäftsmäßig" genauso,
andere wiederum nicht.
"Private Gelegenheitsgeschäfte" sind aber doch keine auf Dauer
angelegte Fotosammlung, in der eine Person mehrfach abgebildet ist.
Zumal der Eigentümer der website ein IT-Profi sein will, der als
Freiberufler Firmennetze betreut und über links auf eben dieser HP
auf seine beruflichen HPs verweist. Aus diesen befindet sich
ebenfalls kein Impressum.
Einzige Kontaktmöglichkeit wäre eine Kontaktaufnahme über eben die
website mittels browser.
Er entzieht sich damit zwar nicht dem Wettbewerb, der mir gegenüber
nicht existiert. Allerdings entzieht er sich einer gerechtfertigten
Inanspruchnahme. Ich habe leider keinen Zugriff auf eine
Postanschrift (ladefähige Anschrift) Die sollte also auch für private
HPs gelten.
Deshalb suche ich jetzt einen Rechtsanwalt, der meine Interessen
vertritt. Eben das Entfernen meiner Bilder aus dem veröffentlichtem
Fotoalbum.
Gruß
Wilfried
- - - - - - - - Zitat
Damit sollte feststehen, dass der Inhalt des § 12 TDG, mit dem die
Nichteinhaltung der Impressumspflicht mit einem Bußgeld von bis zu
50.000,00 EURO belegt wird, nunmehr nicht mehr als bloße wertneutrale
Ordnungsvorschrift anzusehenist, sondern auch für das Bestehen eines
wettbewerbsbezogenen Regelungsgehaltes spricht.
...........
Die Pflicht zurAnbieterkennzeichnung trifft nach §6 Satz 1 TDG alle
Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist
sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein
Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst
imSinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV in der Fassung vom
01.07.2002) einzuordnen ist.
Der Gesetzgeber hat es dabei versäumt, näher zu definieren, wann ein
Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist,
um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht
in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit
mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen
ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede auf Dauer
angelegte Internetseite damit nachhaltig und folglich geschäftsmäßig
einzuordnen.
- - - - - - - - Zitat Ende
ich suche jetzt schon länger wegen der Impressumspflicht für
private
homepages.
Die Regelung findet sich in § 6 Teledienstgesetz. Das Problem
wird sein, sich zu fragen, ob denn nun eine Homepage, die rein
privaten Zwecken dient, geschäftsmäßig im Sinne des Gesetzes
ist. Ich würde das auf den ersten Blick verneinen, wenn es
sich um eine wirklich rein private Homepage handelt, die nicht
etwa auch zusätzlich noch Werbebanner o.ä. enthält. Aber das
kann man vielleicht auch anders sehen. Vielleicht hilft dieser
Link für den ersten Eeinstieg:
http://www.xexor.com/Impressum.pdf
Gruß,
Florian.