Rückerstattung Beiträge Arbeitslosenversicherug

Hallo,

ich hoffe, mir kann jemand zu dem folgenden Beispielfall eine Auskunft geben:

Person x war nur ein halbes Jahr lang in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und hat entsprechend Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Bald darauf hat sie eine feste Stelle im Beamtenverhältnis bekommen. Arbeitslosengeld wurde nie bezogen. Damit wurden letztlich Beiträge bezahlt, aus denen sich bislang und auch in Zukunft kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt. Können die bezahlten Beiträge zurückgefordert werden? Und wohin müsste man sich ggf. wenden?

So ganz kann ich zwar noch nicht glauben, dass eine Chance besteht, aber hoffen darf man ja :wink:

Vielen Dank an alle Experten und herzliche Grüße,

Eva

Hallo

wie der Name schon sagt. Versicherung. Die hat dann eben für jemand anderes geleistet. Ist nun mal das Wesen einer Versicherung, einige nehmen sie in Anspruch, andere eben nicht, dass nennt man dann Riskiostreung oder wie auch immer…

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
ließe sich diese Argumentation nicht analog auf jede Versicherung anwenden?! Wenn ich nach einer bestimmten Zeit (z.B. 2 Jahre) von Haftpflichtversicherer A zu Versicherer B wechsele, wäre der Sachverhalt ähnlich. Der Versicher (in diesem Fall A) hat für einen begrenzten Zeitraum ein Risiko übernommen und hierfür Beiträge erhalten. Dass das in Zukunft anders ist, führt meines Erachtens nach nicht zu einem Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. Falls die experten hier das anders sehen, wäre ich doch überrascht.

Greetz, Bommel

ich hoffe, mir kann jemand zu dem folgenden Beispielfall eine
Auskunft geben:

Person x war nur ein halbes Jahr lang in einem
Angestelltenverhältnis beschäftigt und hat entsprechend
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Bald darauf hat
sie eine feste Stelle im Beamtenverhältnis bekommen.
Arbeitslosengeld wurde nie bezogen. Damit wurden letztlich
Beiträge bezahlt, aus denen sich bislang und auch in Zukunft
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt. Können die
bezahlten Beiträge zurückgefordert werden? Und wohin müsste
man sich ggf. wenden?

So ganz kann ich zwar noch nicht glauben, dass eine Chance
besteht, aber hoffen darf man ja :wink:

Vielen Dank an alle Experten und herzliche Grüße,

Eva

Hallo,

ich hoffe, mir kann jemand zu dem folgenden Beispielfall eine
Auskunft geben:

Person x war nur ein halbes Jahr lang in einem
Angestelltenverhältnis beschäftigt und hat entsprechend
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Bald darauf hat
sie eine feste Stelle im Beamtenverhältnis bekommen.
Arbeitslosengeld wurde nie bezogen. Damit wurden letztlich
Beiträge bezahlt, aus denen sich bislang und auch in Zukunft
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt. Können die
bezahlten Beiträge zurückgefordert werden? Und wohin müsste
man sich ggf. wenden?

Aber wenn ich nicht ganz irre ist so etwas bei den Beiträgen
zur _gesetzlichen Rentenversicherung_ (immerhin fast dreimal so hoch) unter bestimmten Umständen möglich.
Frage vielleicht mal im Brett Versicherungen stellen, da
gibts einige sehr kompetente Sozialversicherunsexperten.

Hallo,
ja, das stimmt - momentan laufen da einige Antragsverfahren, die
meiner Ansicht nach sehr fraglich sind.
Sachverhalt:
Ehefrau war von 1975 - 1995 beim Ehemann in einer Metzgerei
als Verkäuferin tätig. Die Meldungen wurden so erstellt und die
Beiträge entsprechend abgeführt, auch die Lohnunterlagen wurden
entsprechend geführt. Nun lässt sich die Ehefrau im Jahre 2005 von
jemanden beraten, der ihr erklärt, we, sie die Beiträge, die für sie
in dieser Zeit in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung
gezahlt wurden, wenn sie diese in einer Privatrentenversicherung sofort einzahlen würde, erhielte sie ca. 400,00€ mehr Rente als von der
gesetzlichen Rentenversicherung - Nun geht man also hin, und versucht
der zusdtändigen Krankenkasse zu erklären, dass die Ehefrau ja nicht als Angestellte tätig war, sondern eigentlich selbständig gewesen sei.
Demzufolge läge hier eine Fehlversicherung vor und man beantragt die
Rückzahlung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Das Schlimme in meinen Augen ist, wenn es gut gemacht wird, geht das
auch in Ordnung.
Gruss
Czauderna

Hallo,

ich dachte eigentlich an den „Normalfall“.

Ist es nicht so, dass wenn man nach kurzer
Zeit (5 Jahre ?) als gesetzlich renten-versicherter Arbeitnehmer
dann Beamter wird, die Rentenversicherungsbeiträge
zurück bekommt ?

Nicht, weil diese (angeblich) unnötig bezahlt wurden,
sondern einfach weil man ohnehin nie einen Rentenanspruch
erwerben wird ?

Gruß, trobi

Ist es nicht so, dass wenn man nach kurzer
Zeit (5 Jahre ?) als gesetzlich renten-versicherter
Arbeitnehmer
dann Beamter wird, die Rentenversicherungsbeiträge
zurück bekommt ?

Hallo!

Ja, das ist richtig. Wenn die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) nicht erfüllt ist, bekommt man bei Verbeamtung die Beiträge wieder erstattet (nur die Arbeitnehmeranteile).

Viele Grüße
Florian

Nein
Hallo!

Einfache Antwort: Nein

Die Arbeitslosenversicherung kennt keine Beitragserstattung.

Viele Grüße
Florian

Hallo,

Hallo Günther,

gehört zwar nicht hierher, doch möchte ich zu diesem Thema ein paar Anmerkungen machen.

ja, das stimmt - momentan laufen da einige Antragsverfahren,
die
meiner Ansicht nach sehr fraglich sind.

Du meinst doch sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen. Die sind doch nicht sehr fraglich, sondern sehr wichtig und hätten schon bei der Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt werden sollen. Die Sozialversicherungsträger haben die Arbeitgeber in der Vergangenheit auch meistens nicht auf die mit diesem Thema verbundene Problematik hingewiesen.

Sachverhalt:
Ehefrau war von 1975 - 1995 beim Ehemann in einer Metzgerei
als Verkäuferin tätig. Die Meldungen wurden so erstellt und
die
Beiträge entsprechend abgeführt, auch die Lohnunterlagen
wurden
entsprechend geführt.

Also hat der unwissende Arbeitgeber angenommen, dass eine regelmäßige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen automatisch Sozialversicherungspflicht mit sich bringt und sein lohnbuchhaltender Steuerberater hatte auch keine Ahnung von diesem Thema.

Nun lässt sich die Ehefrau im Jahre 2005
von
jemanden beraten, der ihr erklärt, we, sie die Beiträge, die
für sie
in dieser Zeit in die gesetzliche Renten- und
Arbeitslosenversicherung
gezahlt wurden, wenn sie diese in einer
Privatrentenversicherung sofort einzahlen würde, erhielte sie
ca. 400,00€ mehr Rente als von der
gesetzlichen Rentenversicherung - Nun geht man also hin, und
versucht
der zusdtändigen Krankenkasse zu erklären, dass die Ehefrau ja
nicht als Angestellte tätig war, sondern eigentlich
selbständig gewesen sei.
Demzufolge läge hier eine Fehlversicherung vor und man
beantragt die
Rückzahlung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Dann hat die Frau wahrscheinlich Glück gehabt, weil sie 1995 nicht arbeitslos geworden ist. Dann hätte nämlich das Arbeitsamt der Frau mitgeteilt, dass sie keinen Arbeitslosengeldanspruch hätte, weil sie garnicht sozialversicherungspflichtig sei, sondern selbständig tätig als Mitunternehmerin, weil sie z.B. für die Firma gebürgt hat. Es könnte natürlich sein, dass der Rentenversicherungsträger zum damaligen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, denn die waren nicht an die Entscheidung des Arbeitsamtes gebunden. Jeder macht das eben so wie es für ihn am günstigsten ist. Die Arbeitslosengeldbeiträge werden in der Regel nur für die letzten vier Jahre und das laufende Jahr zurück erstattet. Also hätte die gute Frau 20 Jahre für die Katz Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet.
Was hätte bei Insolvenz des Metzgereibetriebes passieren können? Ein pfiffiger Insolvenzverwalter hätte zunächst einmal alle mitarbeitenden Familienangehörigen sozialversicherungsrechtlich beurteilen lassen können, um die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge(zumindest Arbeitgeberanteil)in die Insolvenzmasse zu kriegen. Die Metzgersfrau würde somit mindestens die Hälfte ihrer Rentenansprüche für diese 20 Jahre verlieren!

Das Schlimme in meinen Augen ist, wenn es gut gemacht wird,
geht das
auch in Ordnung.

Das Schlimme in deinen Augen hätte verhindert werden können, wenn die Sozialversicherungsträger intensive Aufklärungsarbeit geleistet hätten. Dann gäbe es solche Fälle überhaupt nicht!
Warum soll es mit der Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nicht in Ordnung gehen, wenn auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten des damaligen Arbeitsverhältnisses keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat. Das ist doch nur Rechtens!

Viele Grüße

Ralf

Gruss
Czauderna

Hallo

wie der Name schon sagt. Versicherung. Die hat dann eben für
jemand anderes geleistet. Ist nun mal das Wesen einer
Versicherung, einige nehmen sie in Anspruch, andere eben
nicht, dass nennt man dann Riskiostreung oder wie auch

Hallo,

vielen Dank für alle Antworten. Ich hatte mich bei der Fragestellung in der Tat vertan. Gemeint waren eigentlich die Rentenversicherungsbeiträge. Hier zahlt man zunächst (als Angestellter) Beiträge, ohne dass daraus irgendeine Versicherungsleistung erwächst. Die Rente ist als Beamter eine Pension und wird aus einem anderem Topf bezahlt. Andere erworbenen Rentenansprüche (außer private) würden davon sogar abgezogen.

Inzwischen habe ich die Bestätigung, dass nach der lebenslangen Beamtung diese Beiträge zurückerstattet werden können.

Viele Grüße, jinny

immer…

LG
Mikesch

Hallo,

ich hoffe, mir kann jemand zu dem folgenden Beispielfall eine
Auskunft geben:

Person x war nur ein halbes Jahr lang in einem
Angestelltenverhältnis beschäftigt und hat entsprechend
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Bald darauf hat
sie eine feste Stelle im Beamtenverhältnis bekommen.
Arbeitslosengeld wurde nie bezogen. Damit wurden letztlich
Beiträge bezahlt, aus denen sich bislang und auch in Zukunft
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt. Können die
bezahlten Beiträge zurückgefordert werden? Und wohin müsste
man sich ggf. wenden?

So ganz kann ich zwar noch nicht glauben, dass eine Chance
besteht, aber hoffen darf man ja :wink:

Vielen Dank an alle Experten und herzliche Grüße,

Eva