Hallo,
Hallo Günther,
gehört zwar nicht hierher, doch möchte ich zu diesem Thema ein paar Anmerkungen machen.
ja, das stimmt - momentan laufen da einige Antragsverfahren,
die
meiner Ansicht nach sehr fraglich sind.
Du meinst doch sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen. Die sind doch nicht sehr fraglich, sondern sehr wichtig und hätten schon bei der Anmeldung zur Sozialversicherung durchgeführt werden sollen. Die Sozialversicherungsträger haben die Arbeitgeber in der Vergangenheit auch meistens nicht auf die mit diesem Thema verbundene Problematik hingewiesen.
Sachverhalt:
Ehefrau war von 1975 - 1995 beim Ehemann in einer Metzgerei
als Verkäuferin tätig. Die Meldungen wurden so erstellt und
die
Beiträge entsprechend abgeführt, auch die Lohnunterlagen
wurden
entsprechend geführt.
Also hat der unwissende Arbeitgeber angenommen, dass eine regelmäßige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen automatisch Sozialversicherungspflicht mit sich bringt und sein lohnbuchhaltender Steuerberater hatte auch keine Ahnung von diesem Thema.
Nun lässt sich die Ehefrau im Jahre 2005
von
jemanden beraten, der ihr erklärt, we, sie die Beiträge, die
für sie
in dieser Zeit in die gesetzliche Renten- und
Arbeitslosenversicherung
gezahlt wurden, wenn sie diese in einer
Privatrentenversicherung sofort einzahlen würde, erhielte sie
ca. 400,00€ mehr Rente als von der
gesetzlichen Rentenversicherung - Nun geht man also hin, und
versucht
der zusdtändigen Krankenkasse zu erklären, dass die Ehefrau ja
nicht als Angestellte tätig war, sondern eigentlich
selbständig gewesen sei.
Demzufolge läge hier eine Fehlversicherung vor und man
beantragt die
Rückzahlung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Dann hat die Frau wahrscheinlich Glück gehabt, weil sie 1995 nicht arbeitslos geworden ist. Dann hätte nämlich das Arbeitsamt der Frau mitgeteilt, dass sie keinen Arbeitslosengeldanspruch hätte, weil sie garnicht sozialversicherungspflichtig sei, sondern selbständig tätig als Mitunternehmerin, weil sie z.B. für die Firma gebürgt hat. Es könnte natürlich sein, dass der Rentenversicherungsträger zum damaligen Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, denn die waren nicht an die Entscheidung des Arbeitsamtes gebunden. Jeder macht das eben so wie es für ihn am günstigsten ist. Die Arbeitslosengeldbeiträge werden in der Regel nur für die letzten vier Jahre und das laufende Jahr zurück erstattet. Also hätte die gute Frau 20 Jahre für die Katz Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet.
Was hätte bei Insolvenz des Metzgereibetriebes passieren können? Ein pfiffiger Insolvenzverwalter hätte zunächst einmal alle mitarbeitenden Familienangehörigen sozialversicherungsrechtlich beurteilen lassen können, um die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge(zumindest Arbeitgeberanteil)in die Insolvenzmasse zu kriegen. Die Metzgersfrau würde somit mindestens die Hälfte ihrer Rentenansprüche für diese 20 Jahre verlieren!
Das Schlimme in meinen Augen ist, wenn es gut gemacht wird,
geht das
auch in Ordnung.
Das Schlimme in deinen Augen hätte verhindert werden können, wenn die Sozialversicherungsträger intensive Aufklärungsarbeit geleistet hätten. Dann gäbe es solche Fälle überhaupt nicht!
Warum soll es mit der Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nicht in Ordnung gehen, wenn auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten des damaligen Arbeitsverhältnisses keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat. Das ist doch nur Rechtens!
Viele Grüße
Ralf
Gruss
Czauderna