Inwiefern darf man sein Grundstück absichern?

Hallo zusammen.

Angenommen A hat ein eigenes Grundstück. Inwiefern darf er das nun bebauen, ist es zulässig

  • eine drei Meter hohe Mauer (als Grundstücksgrenze zum Gehweg/zum Nachbargrundstück)zu bauen?
  • die Mauer weiterhin mit Stacheldraht zu bestücken?
  • einen Zaun aufzustellen und den dann unter Strom zu setzen?

Was wäre im letzten Beispiel, wenn da jemand unglücklich mit seinem Fahrrad stürzt, in den Zaun fällt und sich wegen dem Fahrrad nicht befreien kann. Welche Schuld trägt A dann?

Und inwieweit ist es erlaubt, auf seinem Grundstück Fallen aufzustellen – ich denke da an Bärenfallen oder Löchern, die man mit Stacheldraht ausgefüllt hat. Eigentlich schon doch ein Fall von „versuchter Tötung“ oder nicht, so etwas dient doch nur dazu, den „Fremden“ gezielt zu töten?

Es gibt ja auch den (strafbare) Fall, wo jemand eine Selbstschussanlage gebaut hat und der „Einbrecher“ dadurch getötet worden ist. Ist ja genau das selbe.

Schöne Grüße!
Disap

hallo disab,

das hört sich ja gefährlich
an.

beim zaun muß der nachbar
und die gemeinde zustimmen.

am einfachsten ist es,einen
normalen zaun zu ziehen und
einen oder zwei hunde laufen
zu lassen,und das mit einem
schild anzukündigen.
den postkasten würde ich am
zaun anbringen.

zusätzlich würde ich das haus
sichern ( rolläden,kameras,
sensoren ).tips dazu gibt
es bei der polizei.die einge-
bauten sachen müssen nur von
den sachversicheren anerkannt
sein.
auch die hausratversicherung
müßte informationen liefern.

mfg

kunde3

Wir beide haben was gemeinsan: Wir beide können die Fragen nicht - jedenfalls nicht ad hoc und mit treffender Sicherheit - beantworten. Ich frage mich, warum du trotzdem etwas geschrieben hast. Deine Antwort ist doch ganz offensichtlich rechtlich überhaupt nicht fundiert. Oder kannst du mir die Rechtsgrundlage dafür nennen, dass der Nachbar einem Zaun zustimmen muss…? Nein? Nein. Natürlich nicht. Du hast schlicht und ergreifend nach Gefühl geantwortet. Dafür ist das Forum sicher nicht da.

Levay

Hallo zusammen,

das Stichwort ist hier wohl Grenzabstand. Das hängt dann wieder davon ab, wo man wohnt - nicht nur das Bundesland, da eventuell auch Gemeindeverordnungen da mit Sonderregelungen kommen.

Da kann es dann wirklich sein, dass man eventuell seine Schutzmauern einiges vor dem Nachbargrundstück bauen muss. Es ist aber dann eher umgekehrt: Stimmt der Nachbar zu, darf man diese Grenzabstände auch schonmal unterschreiten.

Gruß!

Horst

Hallo!

Angenommen A hat ein eigenes Grundstück. Inwiefern darf er das
nun bebauen, ist es zulässig

  • eine drei Meter hohe Mauer (als Grundstücksgrenze zum
    Gehweg/zum Nachbargrundstück)zu bauen?

Eine drei Meter hohe Mauer ist baugenehmigungsbedürftig, zumindest in NRW, weil hier nur Einfriedungen bis 2 Meter genehmigungsfrei sind.
Nachbarrechtliche Belange sind bei einer drei Meter hohen Mauer u.U. bestroffen, weil je nach Bebauung erhebliche Einbußen an der Zufuhr an Luft und Licht für den Nachbarn zu erwarten sind und darüber hinaus eine drei Meter Hohe Mauer sich wohl in einem normalen Wohngebiet nicht wirklich in die Bebauung einfügt. Ich denke, dass da die Genehmigung schwer fallen wird.

  • die Mauer weiterhin mit Stacheldraht zu bestücken?

Kann man wohl machen.

  • einen Zaun aufzustellen und den dann unter Strom zu setzen?

Nun ja - das dürfte an einer direkt an der Straße liegenden Grundstücksgrenze wohl schon eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

Und inwieweit ist es erlaubt, auf seinem Grundstück Fallen
aufzustellen – ich denke da an Bärenfallen oder Löchern, die
man mit Stacheldraht ausgefüllt hat. Eigentlich schon doch ein
Fall von „versuchter Tötung“ oder nicht, so etwas dient doch
nur dazu, den „Fremden“ gezielt zu töten?

Mein Nachbar hat Stacheldraht auf Halshöhe in seinem Garten gespannt. Ich warte auf den Tag, an dem er sich da selbst stranguliert. Nun ja - wer sich schon quakende Frösche in den Teich setzt, um den Nachbarn zu ärgern, dessen Hund ihm zu häufig bellt…aber das führt zu weit.
Grundsätzlich ist aber eine antizipierte Notwehr möglich, etwa auch automatisierte Gegenwehr in Form einer Selbstschussanlage, ist nicht prinzipiell ausgeschlossen - sagt zumindest mein StGB-Kommentar, der kleine orangene.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Da kann es dann wirklich sein, dass man eventuell seine
Schutzmauern einiges vor dem Nachbargrundstück bauen muss.

Also in NRW ist die Einfriedung nach dem Nachbarrechtsgesetz auf die Grenze zu bauen und zwar unter Mitwirkung des Nachbarn in einer ortsüblichen Höhe, sonst in einer Höhe von 1,20 m. Dann hat der Nachbar mitzuwirken und die Kosten mit zu tragen. Aber eine drei Meter Mauer wird wohl einige Problemchen bereiten :wink:
Aber wie schon gesagt. Man wird wohl nicht nur in NRW für ein drei Meter Monstrum eine Baugenehmigung brauchen. Die würde ich in einem Wohngebiet nicht erteilen.

Gruß,

Florian.

Hi Flori,

Grundsätzlich ist aber eine antizipierte Notwehr möglich, etwa
auch automatisierte Gegenwehr in Form einer
Selbstschussanlage, ist nicht prinzipiell ausgeschlossen -
sagt zumindest mein StGB-Kommentar, der kleine orangene.

das ist hoffentlich jetzt nicht ernst gemeint. Da wöllte ich zumindest eine Genehmigung von George Bush jun. sehen. Wenn du die vorlegen kannst, gehe ich davon aus, dass Angela diese blanko unterschrieben hat.

Gruß!

Horst

Is ja kein Widerspruch.

Gruß!

Horst

Hallo!

Is ja kein Widerspruch.

Nee. Ich wollt auch nur sagen, dass normalerweise für eine Einfriedung eben der Grenzabstand nicht eingehalten werden muss, sondern dass die auf die Grenze gehört. Bei drei Metern allerdings wie oben erwähnt dann in zweierlei Hinsicht problematisch.

Gruß,

Florian.