'Verjährung' einer Forderung?

Hallo Forum! :wink:

Ein Darlehen unter Bekannten ohne schriftlichen Darlehensvertrag kommt (wie üblich) zu dem Punkt, dass der Schuldner das Darlehen nicht mehr bedienen kann/will. Der Schuldner ist überschuldet. Die Hälfte ist bereits zurückgezahlt. Der Gläubiger ist allerdings auf das Geld auch nicht angewiesen (sonst wäre er die Sache wohl von Beginn an anders angegangen), und verzichtet in einem Vier-Augen-Streitgespräch mit den Worten „Dann vergessen wir das ganze, ich verbuch es unter Lebenserfahrung“ auf den ausstehenden Darlehensbetrag. Eine Darlehenskündigung oder eine Verzichtserklärung erfolgt allerdings nicht. Es verstreichen drei Jahre, in denen nichts geschieht.

Nach diesen drei Jahren kommt der Darlehensgeber allerdings auf die Idee, das Geld doch wiederhaben zu wollen, weil die Überschuldung des Schuldners beendet ist und wieder Kapital vorhanden ist. Er kündigt an, gegen den Schuldner einen Mahnbescheid über die damalig ausstehende Restssumme zu beantragen.

Frage: Muss der Gläubiger sich beeilen, um nicht in die Verjährung nach Ablauf des dritten Jahres zu laufen oder hat er (beliebig?) Zeit, seine Forderung geltend zu machen? Eine Kündigung des Darlehens erfolgt nicht. Wäre diese zwingend notwendig, um die Verjährung zu hemmen? Die grundsätzliche Beweislage hinsichtlich der Existenz des Darlehens (Stichwort Darlehen/Schenkung) lasse ich mal dahingestellt.

Gruß
Sven

Servus!

Die Kündigung ist die Bedingung dafür, dass die Darlehenssumme überhaupt fällig wird, § 488 Abs.3 BGB.

Die Kündigung ist die Bedingung dafür, dass die Darlehenssumme
überhaupt fällig wird, § 488 Abs.3 BGB.

Das bedeutet, ohne ausgesprochene Darlehenskündigung wäre ein Forderungseinzug gar nicht möglich, weil keine Fälligkeit eingetreten ist?

Kann denn die Kündigung auch noch gültig nach fünf oder zehn Jahren des „Stillhaltens“ ausgesprochen werden? Tritt hier keinerlei Verjährung ein?

Gruß

Hallo!

Kann denn die Kündigung auch noch gültig nach fünf oder zehn
Jahren des „Stillhaltens“ ausgesprochen werden? Tritt hier
keinerlei Verjährung ein?

Gestaltungsrechte unterliegen nicht der Verjährung. Das Recht zur Kündigung kann nicht verjähren, wenn nicht ausnahmsweise eine Ausschlussfrist greift, die ich hier nicht gefunden hab. Ein Anspruch kann erst zu verjähren beginnen, wenn er gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn er fällig ist. Ich glaube, das war vor der Schuldrechtsreform anders, ist aber nun geändert. Also: Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung beginnt erst, nachdem die Kündigung ausgesprochen ist.

Gruß,

Florian.