Hallo Forum! 
Ein Darlehen unter Bekannten ohne schriftlichen Darlehensvertrag kommt (wie üblich) zu dem Punkt, dass der Schuldner das Darlehen nicht mehr bedienen kann/will. Der Schuldner ist überschuldet. Die Hälfte ist bereits zurückgezahlt. Der Gläubiger ist allerdings auf das Geld auch nicht angewiesen (sonst wäre er die Sache wohl von Beginn an anders angegangen), und verzichtet in einem Vier-Augen-Streitgespräch mit den Worten „Dann vergessen wir das ganze, ich verbuch es unter Lebenserfahrung“ auf den ausstehenden Darlehensbetrag. Eine Darlehenskündigung oder eine Verzichtserklärung erfolgt allerdings nicht. Es verstreichen drei Jahre, in denen nichts geschieht.
Nach diesen drei Jahren kommt der Darlehensgeber allerdings auf die Idee, das Geld doch wiederhaben zu wollen, weil die Überschuldung des Schuldners beendet ist und wieder Kapital vorhanden ist. Er kündigt an, gegen den Schuldner einen Mahnbescheid über die damalig ausstehende Restssumme zu beantragen.
Frage: Muss der Gläubiger sich beeilen, um nicht in die Verjährung nach Ablauf des dritten Jahres zu laufen oder hat er (beliebig?) Zeit, seine Forderung geltend zu machen? Eine Kündigung des Darlehens erfolgt nicht. Wäre diese zwingend notwendig, um die Verjährung zu hemmen? Die grundsätzliche Beweislage hinsichtlich der Existenz des Darlehens (Stichwort Darlehen/Schenkung) lasse ich mal dahingestellt.
Gruß
Sven