Hallo liebe Experten,
mich würde eure Meinung zu folgendem (fiktiven) Fall interessieren:
A kauft in einem Laden ein Paar Schuhe. Nicht teuer, eher ein Artikel, von dem man davon ausgeht, daß er vielleicht einen Sommer lang hält, aber nicht erwartet, daß er sich in kürzester Zeit in seine Bestandteile auflöst.
A zieht die Schuhe ca. eine Woche nach Kauf zum ersten Mal an, läuft vielleicht hundert Meter und zack, schon ist ein Schuh im Eimer, und zwar so, daß er sich sicher nicht reparieren läßt.
Ein paar Tage später (A kam nicht eher dazu - ist aber sowieso der Meinung, daß ein paar Tage hin oder her in diesem Fall unerheblich sind) geht A in den Laden und reklamiert die Schuhe. Ersatz kann nicht zur Verfügung gestellt werden, da die Schuhe ausverkauft sind.
Das Geschäft weigert sich nun, das Geld zurückzubezahlen, und bietet stattdessen einen Gutschein an, der 6 Monate gültig ist. A will das nicht, denn er braucht erstens nichts aus dem Geschäft und ist zweitens von der mangelhaften Qualität der Schuhe so abgeschreckt, daß er in diesem Laden ohnehin nichts mehr kaufen will.
Nun würde A gerne wissen, ob es zulässig ist, daß das Geschäft bei einem solchen Mangel den Kaufbetrag nur in Form eines in der Gültigkeit beschränkten Gutscheins erstatten will. Daß der Kunde sich damit zufriedengeben müßte, wenn das Geschäft einen Artikel aus Kulanz zurücknimmt, weil er z.B. nicht paßt, ist klar. Aber wenn ein Artikel schon nach 1-2 Wochen kaputt ist…?
Ist es außerdem zulässig, daß ein Geschäft eine Kaufpreiserstattung in bar ausschließt, indem es irgendwo im Kassenbereich ein entsprechendes Schild aufhängt? Oder wäre ein solches Schild ungültig?
Vielen Dank - ich bin gespannt auf eure Antworten! In den FAQs habe ich leider nichts passendes gefunden…
Gruß
Murmeltier