Hallo Alleswisser
Hab da ein kleines Verständnisproblem. Die Unterhaltszahlungen lt. Düsseldorfer Tabelle orientieren sich neben dem Alter der Kinder auch am sog. „Nettoeinkommen“ des Unterhaltspflichtigen.
Dabei handelt es sich jetzt aber wohl nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. Und ich habe weder im BGB noch in der Rechtsprechung finden können, was alles (und was nicht) zu diesem Nettoeinkommen gehört.
Umgangssprachlich denke ich mal ist Nettoeinkommen das, was auf dem Konto oder in der Brieftasche landet. Was ist aber mit anderen Einkunftsarten (steuerrechtl. z.B. solche aus Kapitalvermögen, aus einem Gewerbebetrieb, Renten)? Was ist „netto“ wenn von diesen Einnahmen noch Versicherungsaufwendungen getragen werden, die bei den tariflichen „Nettoeinkommen“ schon einbehalten sind?
Eine kleine „Erleuchtung“ in dieser Angelegenheit oder sachdienliche Fundstellen wären schon toll. Herzlichen Dank schon jetzt.
Lieben Gruß
Peter
Hallo Peter,
hier steht drin, wie sich das Nettoeinkommen ermitteln lässt:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/d…
ergiss bitte nicht, dass dann vom ermittelten Kindesunterhalt evtl. noch ein Anteil des Kindergeldes abgezogen werden darf:
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/d…
grüsse
dragonkidd
Hallo!
Dabei handelt es sich jetzt aber wohl nicht um einen
feststehenden Rechtsbegriff. Und ich habe weder im BGB noch in
der Rechtsprechung finden können, was alles (und was nicht) zu
diesem Nettoeinkommen gehört.
Umgangssprachlich denke ich mal ist Nettoeinkommen das, was
auf dem Konto oder in der Brieftasche landet.
Nein, das muss nicht unbedingt stimmen. Der Begriff „Nettolohn“ ist in der Lohnbuchhaltung schon ein deutlicher Begriff. Er besagt, nämlich, dass vom Gesamt-Bruttolohn die Sozialabgaben, die Lohnsteuer mit Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer abzuziehen sind. Das ergibt dann den „Nettolohn“. Der muss aber nicht unbedingt mit dem Auszahlungsbetrag übereinstimmen! Wer beispielsweise einen Firmenwagen fährt oder anderen Sachbezüge genießt, bekommt diese vor der Auszahlung wieder abgezogen (sie sind ja auch vorher dem Bruttolohn zugeschlagen worden). Zudem können noch Abzüge für VL, Pfändungen oder Arbeitgeberdarlehen abgezogen werden.
Der Auszahlungsbetrag ist also unter Umständen niedriger als der Nettolohn.
Gerade in Bezug auf Kindesunterhalt gibt es aber soviele Ausnahmen, nämlich sowohl Hinzurechnungen als auch Abzüge, dass man das so pauschal hier nicht so beantworten kann. Am besten nimmst Du Dir ein paar Stunden Zeit und fragst Google nach „Berechnung Kindesunterhalt“. Da gibt es recht gute Beispiele und teilweise sogar ein paar Excel-Tabellen. Aber vorsicht, das Thema ist kompliziert und ein Jugendamt, das den Unterhalt richtig berechnen kann, ist auch eher selten. Grundsätzlich gehört zum „Nettoverdienst“ für die Düsseldorfer Tabelle nicht nur das Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis, sondern das Gesamteinkommen einer Person, also inklusive Mieteinnahmen, Zinseinkünfte, Unternehmensgewinne etc.pp.
Die Höhe des Unterhalts ist also zu einem gewissen Teil auch immer Verhandlungssache zwischen Vater und Mutter bzw. Jugendamt. Die Düsseldorfer Tabelle stellt dabei nur die Grundlage dar.
Mein Tip am Rande: Das Jugendamt versucht immer, die Väter zu einem Unterhaltstitel zu überreden. Dabei soll der Vater beim JA unterschreiben, dass er den derzeit festgesetzten Unterhalt anerkennt und laufend zahlt. Problem an der Sache: Ändert sich das Einkommen des Vaters zum Negativen, könnte er den Unterhalt nur durch eine Klage neu festsetzen lassen. Was das Jugendamt nicht erwähnt: Kein Vater ist verpflichtet, diesen Titel dort zu unterschreiben, Zwangsmaßnahmen gibt es nicht.
Gruß
Sven
Eine kleine „Erleuchtung“ in dieser Angelegenheit oder
sachdienliche Fundstellen wären schon toll.
Herzlichen Dank an alle Alleswisser. Das waren sehr erleuchtende Infos.
-)
Mein Tip am Rande: Das Jugendamt versucht immer, die Väter zu
einem Unterhaltstitel zu überreden. Dabei soll der Vater beim
JA unterschreiben, dass er den derzeit festgesetzten Unterhalt
anerkennt und laufend zahlt. Problem an der Sache: Ändert sich
das Einkommen des Vaters zum Negativen, könnte er den
Unterhalt nur durch eine Klage neu festsetzen lassen. Was das
Jugendamt nicht erwähnt: Kein Vater ist verpflichtet, diesen
Titel dort zu unterschreiben, Zwangsmaßnahmen gibt es nicht.
Hi Sven,
es ist richtig, dass das Jugendamt keine Zwangsmassnahmen festsetzen kann.
I. d. R. reicht das Jugendamt in solchen Fällen dann aber eine Klage auf Unterhalt ein, die Kosten dieser Klage hat dann der Kindsvater zu tragen und das Jugendamt resp. das Kind bekommt trotzdem einen Titel über 135 %…
grüsse
dragonkidd