Verein - gemeinnützig, eingetragen

Hallo,

in welchem Fall darf ein Verein Spendenquittungen ausstellen, die den Spender dazu befähigen, die Spende von der Einkommenssteuer abzusetzen? Reicht es, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder muss er dazu auch eingetragen (e.V.) sein?

Ich habe schon versucht, mich zu informieren, bin aber auf widersprüchliche Quellen gestoßen, was jedoch auch an meinem (Un-) Verständnis der juristischen Sprache liegen könnte.

Danke schon mal!

Grüße,
Anja

Servus Anja,

hierzu:

Reicht es, wenn der Verein als
gemeinnützig anerkannt ist oder muss er dazu auch eingetragen
(e.V.) sein?

eine Gegenfrage, die vielleicht bissel naiv ist: Gibt es für einen nicht eingetragenen Verein überhaupt die Möglichkeit, einen Bescheid über KSt-Befreiung zu erlangen?

Wenn ja, dann ja: Dieser Bescheid ist das Kriterium für die steuerliche Wirksamkeit von Spenden.

Wenn kein Bescheid über die KSt-Befreiung vorliegt (kommt z.B. bei kleineren Sportvereinen vor), müssen die Spenden über die zuständige Gemeindebehörde geleitet und durch diese quittiert werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für deine Antwort.

eine Gegenfrage, die vielleicht bissel naiv ist: Gibt es für
einen nicht eingetragenen Verein überhaupt die Möglichkeit,
einen Bescheid über KSt-Befreiung zu erlangen?

Das Büchlein vom Finanzamt sagt dazu Folgendes:

„Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der Körperschaftssteuer grundsätzlich befreit.“

Wenn kein Bescheid über die KSt-Befreiung vorliegt (kommt z.B.
bei kleineren Sportvereinen vor),

Woran liegt das? Also, ich meine, kann nicht jeder Verein diese Befreiung beantragen? Und bekommt dann nicht jeder Verein den entsprechenden Bescheid?

Grüße,
Anja

Hallo Anja,

zu diesen zwei Fragen:

Woran liegt das? Also, ich meine, kann nicht jeder Verein
diese Befreiung beantragen? Und bekommt dann nicht jeder
Verein den entsprechenden Bescheid?

hm, erst mal muss der Verein gemeinnützigkeitsfähige Zwecke in seiner Satzung haben. Dann muss das Finanzamt auch der Ansicht sein, dass dies Zwecke sind, die den Gemeinnützigkeitstatbeständen in der Abgabenordnung entsprechen.

Und dass Vereine, die nicht eingetragen sind, beim Finanzamt als juristische Person auftreten können, habe ich noch nicht gehört.

Grüße, Karin

Servus nochmal,

jetzt etwas konkreter:

Ein nicht eingetragener Verein ist nicht rechtsfähig, also grundsätzlich keine Körperschaft. Ertragsteuerlich im Sinn der §§ 51ff Abgabenordnung sind unter Körperschaften auch Personenvereinigungen zu verstehen - AEAO zu § 51 AO. Dieses würde wahrscheinlich auch den nicht rechtsfähigen nicht eingetragenen Verein potentiell gemeinnützig im Sinn von §§ 51ff AO machen, hier bin ich aber nicht sicher: Wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (das ist ein nicht eingetragener Verein) eine Veranlagung zur KSt erfolgen soll, übersteigt mein Vorstellungsvermögen. Zumindest findet, wenn die Eintragung ins Vereinsregister unterbleibt, keine „automatische“ Prüfung durch das FA statt, weil die Behörde ja gar nichts von dem Verein weiß.

Das Büchlein vom Finanzamt sagt dazu Folgendes:

„Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der
Körperschaftssteuer grundsätzlich befreit.“

Das ist eine sehr kurze Fassung. Für die konforme Verwaltung eines Vereines ist der Teil der Abgabenordnung - §§ 51 - 68 AO - und der Teil der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - §§ 48 - 50 EStDV - dringend zur Lektüre empfohlen; außerdem die zugehörigen Abschnitte im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Es geht um Details wie z.B. den genauen Wortlaut von Zuwendungsbestätigungen, der dafür entscheidend ist, daß Zuwendungen als Sonderausgaben bei den Spendern abgezogen werden können.

Wenn kein Bescheid über die KSt-Befreiung vorliegt (kommt z.B.
bei kleineren Sportvereinen vor),

Woran liegt das? Also, ich meine, kann nicht jeder Verein
diese Befreiung beantragen?

Sicher kann er das tun. Im Zuge der Veranlagung zur KSt wird die Frage der Gemeinnützigkeit, das Vorliegen von Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und die Einhaltung bestimmter Grenzen von Einnahmen, Erträgen und Rücklagenbildungen ohnehin geprüft. Der KSt-Freistellungsbescheid, der dann ergeht, dient als Nachweis für die Gemeinnützigkeit gegenüber Dritten.

Bei Neugründungen gibts bis zur ersten Veranlagung eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit, die durch das FA nach Prüfung der Satzung ausgestellt wird.

Wenn weder ein Freistellungsbescheid noch eine vorläufige Bescheinigung vorliegt, hat irgendeiner der Beteiligten geschlafen. Hab grade die Geschichte mit den Spendenquittungen durch Gemeindebehörde nochmal recherchiert - das ist in der Tat eine Sache, die formal in der Vereinsbesteuerung nicht mehr vorgesehen ist. Dennoch verarbeite ich ab und zu derartige Quittungen. Möglicherweise handelt es sich da um nicht eingetragene Vereine, die aus „Gewohnheitsrecht“ noch nach altem Recht behandelt werden, ohne daß eine der beteiligten Behörden in das Wespennest stechen will…

Und bekommt dann nicht jeder
Verein den entsprechenden Bescheid?

Nein, den Freistellungsbescheid gibts bloß, wenn alle Bedingungen der genannten §§ 51ff AO erfüllt sind.

Außer der umfangreichen Literatur zur Vereinsbesteuerung, die es im Buchhandel gibt, noch ein Hinweis auf einen Aufsatz „Besteuerung der Vereine“ von Herbert Schleder in NWB (Neue Wirtschaftsbriefe) Nr. 11 vom 08.03.2004. Der Autor ist Diplom-Finanzwirt (also von der „finsteren Seite der Macht“) und beschreibt ziemlich gut eingedampft, worum es geht.

Außer dem Nachweis der Verwendung von Zuwendungen und der formgerechten Quittierung nach amtlichem Vordruck ist es sehr wichtig, daß Zweckbetriebe (z.B. Sportveranstaltungen) und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Vereinsgaststätte) klar und nachvollziehbar getrennt vom ideellen Bereich gebucht werden.

Eine Vermengung kann bereits die Gemeinnützigkeit in Frage stellen.

Schöne Grüße

MM

Servus nochmal,

unabhängig von dem steuerlichen Aspekt noch eine Ergänzung in ganz anderem Kontext:

Wenn ein Verein nicht eingetragen wird, ist er eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieses führt dazu, daß jedes einzelne Mitglied mit seinem gesamten Vermögen für alles haftet, was der nicht eingetragene Verein tut.

Dieses täte ich mir z.B. im Fall des Betriebes einer Reit- oder Tennishalle ziemlich gut überlegen, aber auch schon bei einer einzelnen Musikveranstaltung können ganz widerliche Haftungsfragen aufkommen, und sogar beim Kegeln kann man komplizierte Knochenbrüche verursachen, die nicht unbedingt „automatisch“ durch irgendeine Versicherung abgedeckt sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

ich möchte erst einmal meine Anfrage etwas konkretisieren. Es geht mir um einen Verein, der im Ausland befindlichen Personen in Notlage helfen soll. Dazu sollen Veranstaltungen organisiert (z.B. Oktoberfest) und Spenden gesammelt werden. Es geht einmal um die Bezahlung von Dienstleistungen, die in Deutschland (also durch deutsche Firmen und Stiftungen) für die Personen im Ausland erfolgen, andererseits aber auch um Direktüberweisungen an entsprechend vor Ort arbeitende (dort offiziell anerkannte) Vereine (u.U. mit konkretem Verwendungszweck).

Wie bei einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (das ist ein nicht
eingetragener Verein) eine Veranlagung zur KSt erfolgen soll,
übersteigt mein Vorstellungsvermögen. Zumindest findet, wenn
die Eintragung ins Vereinsregister unterbleibt, keine
„automatische“ Prüfung durch das FA statt, weil die Behörde ja
gar nichts von dem Verein weiß.

Ach so, und daraus würde sich deiner Meinung nach ergeben, dass doch keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen (mit denen der Spender die Spende von der Steuer absetzen kann)?

Das Büchlein vom Finanzamt sagt dazu Folgendes:

„Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der
Körperschaftssteuer grundsätzlich befreit.“

Das ist eine sehr kurze Fassung.

Ja, es folgen mehrere Ausnahmen, die aber für den von mir betrachteten Fall wahrscheinlich nicht relevant sind. Ich zitiere trotzdem, vielleicht habe ich ja etwas übersehen:

„Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der Körperschaftssteuer grundsätzlich befreit. Die Befreiung gilt allerdings insoweit nicht, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.“

Nachfolgend werden Beispiele für steuerfreie Erträge aus dem Bereich „Erträge im ideellen Tätigkeitsbereich“ gebracht, darunter „Spenden sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand, beispielsweise aus Lotto- und Totomitteln und ähnlichen Zuwendungen“.

Ich verstehe das so, dass ein „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ bei einem einmaligen Fest nicht vorliegt, da die Tätigkeit ja nicht „nachhaltig“ ist und deswegen der Verein von der Körperschaftssteuer befreit bleibt.

Für die konforme Verwaltung
eines Vereines ist der Teil der Abgabenordnung - §§ 51 - 68 AO

  • und der Teil der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -
    §§ 48 - 50 EStDV - dringend zur Lektüre empfohlen; außerdem
    die zugehörigen Abschnitte im Anwendungserlass zur
    Abgabenordnung (AEAO). Es geht um Details wie z.B. den genauen
    Wortlaut von Zuwendungsbestätigungen, der dafür entscheidend
    ist, daß Zuwendungen als Sonderausgaben bei den Spendern
    abgezogen werden können.

Ok, danke, werde ich mir anschauen.

Und bekommt dann nicht jeder
Verein den entsprechenden Bescheid?

Nein, den Freistellungsbescheid gibts bloß, wenn alle
Bedingungen der genannten §§ 51ff AO erfüllt sind.

Ja, ok, das ist klar, ich meinte jeden gemeinnützigen Verein.

Außer dem Nachweis der Verwendung von Zuwendungen und der
formgerechten Quittierung nach amtlichem Vordruck ist es sehr
wichtig, daß Zweckbetriebe (z.B. Sportveranstaltungen) und
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (z.B. Vereinsgaststätte)
klar und nachvollziehbar getrennt vom ideellen Bereich gebucht
werden.

Ist ein Oktoberfest, dessen Einnahmen komplett dem gemeinnützigen Zweck zugute kommen, steuerbefreit?

Schöne Grüße,
Anja

Servus Anja,

daraus würde sich deiner Meinung nach ergeben,
dass doch keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden
dürfen (mit denen der Spender die Spende von der Steuer
absetzen kann)?

Ja. Solange nicht wenigstens die Satzung mit einem vorläufigen Bescheid abgesegnet ist, können keine wirksamen Spendenquittungen ausgestellt werden.

Ja, es folgen mehrere Ausnahmen, die aber für den von mir
betrachteten Fall wahrscheinlich nicht relevant sind.

Wenn die Satzung entsprechend den von Dir zitierten Zielen aufgestellt wird, wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wohl keine Rolle spielen, wohl aber der Zweckbetrieb. Auf den muss man sich, meine ich , konzentrieren, um die Chose in trockene Tücher zu bringen.

Was die Frage der Haftung betrifft, ist übrigens grade bei einer Veranstaltung „Oktoberfest“ der nicht eingetragene Verein eine Art offenes Messer - wenns gut geht, gehts gut, und wenn nicht, wirds nicht bloß saumäßig teuer, sondern es wird auch auf Dauer persönliche Zerwürfnisse geben, weil sich alle potentiellen Gläubiger vernünftigerweise an die einzelne(n) Person(en) halten, bei denen am einfachsten am meisten zu holen ist. Gesamthandshaftung ist eine Sache, die von dem, der zur Kasse gebeten wird, als himmelschreiend ungerecht erlebt wird.

Ich verstehe das so, dass ein „wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb“ bei einem einmaligen Fest nicht vorliegt, da
die Tätigkeit ja nicht „nachhaltig“ ist und deswegen der
Verein von der Körperschaftssteuer befreit bleibt.

Sehe ich auch so - aber die Chose mit dem „Zweckbetrieb“ bleibt meines Erachtens stehen. Auch bei diesem gilt es einige Rituale einzuhalten.

Ja, ok, das ist klar, ich meinte jeden gemeinnützigen Verein.

Auch hier sind Rituale im Spiel: Wie immer, wenn eine steuerliche Gestaltung bis an die Grenzen des Missbrauchs ausgereizt wird - und das ist in den zurückliegenden 20 Jahren mit „Gemeinnützigkeit“ leider passiert - ist die spontan „empfundene“ Gemeinnützigkeit noch nicht ausreichend, sondern sie muss auch formal gegeben sein, von der Satzung bis zum Nachweis der Mittelverwendung.

Ist ein Oktoberfest, dessen Einnahmen komplett dem
gemeinnützigen Zweck zugute kommen, steuerbefreit?

Wenn es sich um einen Zweckbetrieb und nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt (ich denke, wenn man diese Form des „Fundraising“ in die Satzung explizit reinschreibt, kann das gehen), wird der Zweckbetrieb ermäßigt mit einem Satz von 7% umsatzbesteuert (falls nicht die Kleinunternehmergrenzen gem. § 19(1) UStG greifen, hier muss man aber drauf aufpassen, daß hier die Umsätze auf zwölf Monate hochgerechnet werden, wenn der Unternehmer bloß zu einem Teil des Kalenderjahres tätig ist), von GewSt und KSt ist er befreit.

Auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist bei Einnahmen bis zu 30.678 € von KSt und GewSt befreit, aber er wird mit dem Regelsatz 16% umsatzbesteuert.

Wegen der kurzen verbleibenden Zeit, innerhalb der die Satzung aufgestellt und dem FA vorgelegt werden muss, ist es jedenfalls sinnvoll, den erzielten Überschuss zunächst bloß in dem Umfang weiterzuleiten, der auch bei voller Umsatz- und ggf. Ertragsbesteuerung möglich wäre, und erst dann denn Rest, wenn die Frage der Besteuerung vom FA abgesegnet ist.

Die Sache mit dem vorläufigen Bescheid wegen der Ausstellung von Spendenquittungen ist vielleicht in der verbleibenden Zeit noch hinzukriegen.

Toi toi toi!

MM