Servus Anja,
daraus würde sich deiner Meinung nach ergeben,
dass doch keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden
dürfen (mit denen der Spender die Spende von der Steuer
absetzen kann)?
Ja. Solange nicht wenigstens die Satzung mit einem vorläufigen Bescheid abgesegnet ist, können keine wirksamen Spendenquittungen ausgestellt werden.
Ja, es folgen mehrere Ausnahmen, die aber für den von mir
betrachteten Fall wahrscheinlich nicht relevant sind.
Wenn die Satzung entsprechend den von Dir zitierten Zielen aufgestellt wird, wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wohl keine Rolle spielen, wohl aber der Zweckbetrieb. Auf den muss man sich, meine ich , konzentrieren, um die Chose in trockene Tücher zu bringen.
Was die Frage der Haftung betrifft, ist übrigens grade bei einer Veranstaltung „Oktoberfest“ der nicht eingetragene Verein eine Art offenes Messer - wenns gut geht, gehts gut, und wenn nicht, wirds nicht bloß saumäßig teuer, sondern es wird auch auf Dauer persönliche Zerwürfnisse geben, weil sich alle potentiellen Gläubiger vernünftigerweise an die einzelne(n) Person(en) halten, bei denen am einfachsten am meisten zu holen ist. Gesamthandshaftung ist eine Sache, die von dem, der zur Kasse gebeten wird, als himmelschreiend ungerecht erlebt wird.
Ich verstehe das so, dass ein „wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb“ bei einem einmaligen Fest nicht vorliegt, da
die Tätigkeit ja nicht „nachhaltig“ ist und deswegen der
Verein von der Körperschaftssteuer befreit bleibt.
Sehe ich auch so - aber die Chose mit dem „Zweckbetrieb“ bleibt meines Erachtens stehen. Auch bei diesem gilt es einige Rituale einzuhalten.
Ja, ok, das ist klar, ich meinte jeden gemeinnützigen Verein.
Auch hier sind Rituale im Spiel: Wie immer, wenn eine steuerliche Gestaltung bis an die Grenzen des Missbrauchs ausgereizt wird - und das ist in den zurückliegenden 20 Jahren mit „Gemeinnützigkeit“ leider passiert - ist die spontan „empfundene“ Gemeinnützigkeit noch nicht ausreichend, sondern sie muss auch formal gegeben sein, von der Satzung bis zum Nachweis der Mittelverwendung.
Ist ein Oktoberfest, dessen Einnahmen komplett dem
gemeinnützigen Zweck zugute kommen, steuerbefreit?
Wenn es sich um einen Zweckbetrieb und nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt (ich denke, wenn man diese Form des „Fundraising“ in die Satzung explizit reinschreibt, kann das gehen), wird der Zweckbetrieb ermäßigt mit einem Satz von 7% umsatzbesteuert (falls nicht die Kleinunternehmergrenzen gem. § 19(1) UStG greifen, hier muss man aber drauf aufpassen, daß hier die Umsätze auf zwölf Monate hochgerechnet werden, wenn der Unternehmer bloß zu einem Teil des Kalenderjahres tätig ist), von GewSt und KSt ist er befreit.
Auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist bei Einnahmen bis zu 30.678 € von KSt und GewSt befreit, aber er wird mit dem Regelsatz 16% umsatzbesteuert.
Wegen der kurzen verbleibenden Zeit, innerhalb der die Satzung aufgestellt und dem FA vorgelegt werden muss, ist es jedenfalls sinnvoll, den erzielten Überschuss zunächst bloß in dem Umfang weiterzuleiten, der auch bei voller Umsatz- und ggf. Ertragsbesteuerung möglich wäre, und erst dann denn Rest, wenn die Frage der Besteuerung vom FA abgesegnet ist.
Die Sache mit dem vorläufigen Bescheid wegen der Ausstellung von Spendenquittungen ist vielleicht in der verbleibenden Zeit noch hinzukriegen.
Toi toi toi!
MM