angenommen,
person x bekommt einen beratungshilfeschein und geht damit zum anwalt, weil x sich einer schmerzensgeld-forderung (aufgrund einer beleidigung) gegenübersieht, die x nicht zahlen will. der anwalt ist bereit, die sache zu übernehmen, dafür stellt er die beratungshilfegebühr von 10 euro in rechnung. dann beantragt er die verlängerung der zahlungs-frist beim gegnerischen anwalt. auch hierfür verlangt er 10 euro beratungshilfegebühr von x. und nochmal zehn euro von x für die beantragung der akteneinsicht beim gericht. (wegen der beleidigung wurde zuvor strafanzeige gestellt, das verfahren wurde aber eingestellt).
frage: kann der anwalt von x all seine aktivitäten über den beratungshilfeschein abrechnen und für jede bemühung bzw. jeden brief den er schreibt, 10 euro gebühr von x verlangen?
und sind denn diese außergerichtlichen bemühungen des anwalts überhaupt vom beratungshilfeschein abgedeckt und muß x nicht am ende damit rechnen, dafür aufzukommen?