Personalausweis abgelaufen - Bußgeld

Hallo,

Person X ist mangels Notwendigkeit über ein Jahr nicht aufgefallen, dass diese nicht mehr im Besitz eines gültigen Personalausweises ist.
Sie hat diesen schlicht und einfach nie gebraucht. Weder ist sie von der Polizei angehalten worden, noch musste sie in einer Bibliothek einen Ausleih-Ausweis beantragen oder verlängern. Kurzum: Es gab einfach keinen Grund, den in einer Ecke vor sich hinverstaubenden Personalausweis einmal in die Hand zu nehmen und auf Gültigkeit zu überprüfen.

Nach einem Jahr kommen dann vom Amt die ersten Aufforderungen, den Ausweis zu aktualisieren.

Nach der zweiten Aufforderung ist der Gang zur örtlichen Personalausweisstelle getan. Die 8 Euro Gebühr sofort bezahlt.

Nach Monaten flattert von einer zentralen Pass- und Ausweisstelle ein Schreiben herein, das einen darüber in Kenntnis setzt, dass ein Bürger bei Nichtgültigkeit eines Persos mit Bußgeld beahndet werden KANN.

Sodann bezieht Person X Stellung zum Vorfall - es steht ihr aber frei, sie muss es nicht tun.

Sie äußert sich, schildert die Tatsachen (Kein Bedarf, es ist nicht aufgefallen, sie wusste nicht, dass das Besitzen eines nichtgültigen Ausweises ein Bußgeld nach sich ziehen kann) Sodann gibt sie freiwillig ihr monatliches Einkommen (gering) an. Sie ist kein Alg-Empfänger. Wohnt bei den Eltern.

In einem Antwortschreiben vom Amt wird ein genauer Nachweis der Einkünfte verlangt.

Fragen:

  1. Schützt Unwissenheit vor Strafe? Denn wenn eine Person nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie eine OWI nach Paragraf 5 PersAuswG begeht und diese mit einem Bußgeld beantragt werden kann, dann darf man sie dafür auch nicht belangen, oder?

Wovon hängt es ab, ob Bußgeld verhängt wird? Ist das persönliches Ermessen des behördlichen Sachbearbeiters? Abhängig von seiner Tageslaune? Vom Wortlaut der Schilderung und Mengengehalt an verbalen Unwörtern, weil Person X sich unpassend entrüstet hat?

Kann Person X sich selbst ausrechnen, wie hoch das Bußgeld sein wird und ob der zuständige Sachbearbeiter überhaupt ein Recht hat, Bußgeld zu verhängen?

Gruß

  1. Schützt Unwissenheit vor Strafe?

Nein.

Denn wenn eine Person
nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie eine
OWI nach Paragraf 5 PersAuswG begeht und diese mit einem
Bußgeld beantragt werden kann, dann darf man sie dafür auch
nicht belangen, oder?

Mal ganz im Ernst: Forderst Du, dass Vater Staat jedem Bürger
regelmäßig eine Aufstellung sämtlicher Ordnungswidrigkeits-
Vorschriften zuschickt oder wie stellst Du Dir das
„darüber in Kenntnis setzen“ vor ?

Gruß, trobi.

  1. Schützt Unwissenheit vor Strafe?

Dazu sagt das Gesetz (beachte Absatz 2):

http://www.juraforum.de/gesetze/OWiG/11/11_OWiG_irrt…

Alles andere wäre ja absurd. Belohnt würde es, möglichst die Augen zu verschließen und von Recht so wenig wie möglich zu wissen.

Denn wenn eine Person
nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie eine
OWI nach Paragraf 5 PersAuswG begeht und diese mit einem
Bußgeld beantragt werden kann, dann darf man sie dafür auch
nicht belangen, oder?

Und wenn du nicht weißt, dass Mord eine Straftat nach §§ 212, 211 StGB ist, dann darfst du dafür auch nicht bestraft werden? Und falls du die richtige Antwort auf die Frage weißt: Wo soll denn da der Unterschied bestehen? Verboten ist verboten.

Wovon hängt es ab, ob Bußgeld verhängt wird? Ist das
persönliches Ermessen des behördlichen Sachbearbeiters?

Etwas korrekter wäre es zu sagen, dass das Bußgeld im Ermessen der Behörde steht.

Abhängig von seiner Tageslaune?

Na ja, das sind Profis, die werden ziemlich klare Regeln darüber haben, was sie wie zu berücksichtigen haben.

Kann Person X sich selbst ausrechnen, wie hoch das Bußgeld
sein wird und ob der zuständige Sachbearbeiter überhaupt ein
Recht hat, Bußgeld zu verhängen?

Gut möglich, dass es ganz feste Sätze gibt, also z.B. 1 Jahr = 20 Euro oder so. Dann kannst du es kinderleicht selbst feststellen. Du kannst auch einfach warten, bis der Bußgeldbescheid kommt.

Und am Ende steht es dir natürlich frei, Einspruch einzulegen. Dann geht die Sache vor Gericht und du kannst einem Amtsrichter deine Rechtsauffassung kundtun. Ich würde es dann aber mit wirklichen Argumenten versuchen und nicht mit „Ich wusste ja gar nicht, dass ich einen Perso haben muss.“ Sorry, aber das weiß doch nun wirklich jeder in Deutschland.

Levay

Okay, habe mir mal was aus dem Juraforum ausgesucht:

"§ 11 OWiG
Irrtum
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Zweiter Abschnitt (Grundlagen der Ahndung (§§ 8-16))

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte".