Ist Poker legal?

Hallo!

Einige - natürlich rein allgemein gefasste - Rechtsfragen für den Bundesdeutschen Raum.

Zur Zeit kommt bei DSF ständig Poker im Fernsehen.
Auch Stefan Raab und Kollegen haben bei Pro7 um 50.000€ Poker gezockt.

  1. Ist das Pokerspielen um echtes Geld grundsätzlich legal?

  2. Wie ist es mit Online-Poker?

  3. Wie wäre die rechtslage bei Online-Poker bei ausländischen
    Anbietern?

  4. Wäre das Spielen zu Hause mit Freunden um Geld legal?

  5. Wäre das Spielen in der Öffentlichkeit (z.B. im Cafe) legal?

  6. Wäre das Veranstalten privater Turniere legal?

  7. Falls illegal - welche Strafen drohen?

  8. Müsste man gewonnenes Geld (z.B. Onlinepoker) versteuern?

Hallo,

zumindest zu Punkt

  1. Müsste man gewonnenes Geld (z.B. Onlinepoker) versteuern?

kann ich was sagen:

Wird die Tätigkeit „Onlinepokerspielen“ nachhaltig, d. h. regelmäßig und mit Gesamtgewinnerzielungsabsicht (und -aussicht!) ausgeübt, müsste man den Gewinn (natürlich abzgl. dessen was man schon verloren hat), versteuern. Wobei die wenigsten „Normalsterblichen“ in die Verlegenheit kommen werden, bei sowas im Endeffekt wirklich Gewinn zu machen.

Gruß,
Markus

Hallo!

HI!

Einige - natürlich rein allgemein gefasste - Rechtsfragen für
den Bundesdeutschen Raum.

Zur Zeit kommt bei DSF ständig Poker im Fernsehen.
Auch Stefan Raab und Kollegen haben bei Pro7 um 50.000€ Poker
gezockt.

  1. Ist das Pokerspielen um echtes Geld grundsätzlich legal?

Nein.

  1. Wie ist es mit Online-Poker?

Spielgeld: Legal.
Echtgeld: Graubereich

  1. Wie wäre die rechtslage bei Online-Poker bei ausländischen
    Anbietern?

Graubereich.

  1. Wäre das Spielen zu Hause mit Freunden um Geld legal?

Nein.

  1. Wäre das Spielen in der Öffentlichkeit (z.B. im Cafe)
    legal?

Nein, wenn mit Geld!

  1. Wäre das Veranstalten privater Turniere legal?

Ja, wenn es nicht mit Geld geschieht.

Am besten Du fragst hier mal nach:
http://www.deutscherpokerverein.de/

MfG:wink: Jogi

Hallo!

  1. Wäre das Spielen zu Hause mit Freunden um Geld legal?

Nein.

Kannst Du diese Aussage belegen? Mir ist keine Vorschrift bekannt,die das verbietet. Ich halte mich da an § 284 StGB, der nur öffentliches Glücksspiel unter Strafe stellt, dabei allerdings auch geschlossene Veranstaltungen einbezieht, aber nur dann wenn sie „gewohnheitsmäßig“ erfolgen.

Ein Kollege von mir hat zu dem Thema eine sehr schöne Website erstellt: http://gluecksspiel-und-recht.de/

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Kannst Du diese Aussage belegen?

In der Regel kann er das nicht, sondern erzählt irgendwas von irgendwelchen Paragrafen oder Urteilen und nutzt dann sein Halbwissen, was noch viel gefährlicher ist als gar kein Wissen zu haben; denn es klingt dann so gut und ist trotzdem so falsch.

Nur am Rande bemerkt von
Levay

Levay!
Nur am Rande bemerkt, finde ich Deinen Ton hier nicht sehr fair!

Btw. ist es doch sinnvoll, dass es Leute gibt, die dann dazuposten und sich in der Summe der Postings ein klares Bild abzeichnet, oder nicht?

Falls Du mit mir einen persönlichen Disput austragen möchtest, mail mich bitte an!

Zum Thema:
"…Der führende strafrechtliche Kommentar (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 284 Rdn. 9 f.) definiert unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen (bereits) des Reichsgerichts den Begriff der „Öffentlichkeit“ auf solche Fälle, dass „für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an ihm (dem Glücksspiel) zu beteiligen und bei den Spielern der Wille vorhanden und äußerlich erkennbar ist, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen. Entscheidend ist also nicht die Öffentlichkeit des Ortes, an dem das Spiel stattfindet, sondern die Tatsache, dass es dem Publikum frei steht, sich am Spiel zu beteiligen.“

Der neueste Kommentar zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 284, Rz. 14 f.) definiert die „Öffentlichkeit“ des Glücksspiels dahingehend, dass „die Veranstaltung dem Publikum als solchem, also einem nicht fest geschlossenen Personenkreis, nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird“ und weist darauf hin, dass „Öffentlichkeit“ auch gegeben ist, „wenn der Personenkreis zwar begrenzt, aber nicht durch Beziehungen verbunden ist“ (so auch BGH 9, 42).

Zusammenfassend darf ich somit feststellen, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur der Begriff der „Öffentlichkeit“ nicht auf die räumliche Abgeschlossenheit bezogen wird, sondern sich allein an der Frage orientiert, ob sich das Glücksspielangebot an einen überschaubaren, im Einzelnen konkretisierten und nicht jedermann zugänglichen Personenkreis richtet (dann keine Öffentlichkeit) oder ob ein nicht von vornherein individualisierter Personenkreis - gleichgültig, von welchem Ort aus - am Glücksspiel teilnehmen kann (dann Öffentlichkeit).
Legt man diese in Rechtsprechung und Lehre absolut unstreitige Definition des Begriffs der „Öffentlichkeit“ aus den §§ 284 ff StGB zu Grunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Veranstaltungen von Online Casinos in Deutschland, wozu auch das zielgerichtete Angebot im Internet gehört, im Sinne der o.g. Vorschriften strafbar ist. Zu Recht „veranstalten“ somit „ganze Horden von Kriminalbeamten Büro- und Hausdurchsuchungen“ bei solchen Glücksspielveranstaltern und ebenso zutreffend werden Veranstalter und Gehilfen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften nachhaltig verfolgt.

Dr. Manfred Hecker, Rechtsanwalt,
CBH - Rechtsanwälte, Bismarckstr. 11-13
50672 Köl

Quelle: http://www.isa-casinos.de/articles/7344.html"

Aus meiner Sicht sind zwei Begriffe bzgl. § 285 StGB diskutabel:
„Öffentlichkeit“ und „Beziehungsverbundenheit“

Und ich würde vorsichtig sein, da ist momentan so viel im Gange… ich nenne nur zwei Punkte:
a) In NRW dürfen Poker-Clubs -wenn es sich um kein Gerücht handelt- nicht mal mehr um Spielgeld spielen und für den Gewinner einen Geld-/Sachpreis aussetzen (Quelle: Aussage einer mir persönlich bekannten Spielerin, die sich intensiver als ich mit dem Thema befasst hat.)

b) In Hamburg sei ein Personenkreis über 8 Menschen schon als „öffentlich“ anzusehen (Quelle: Forumsposting http://www.lotterierecht.de/forum/artikel/260/ )

Daher kam ich in der schnellen Antwort zu einem „Nein“.

Freudiges pokern wünscht
Jogi
PS: Ich pokere auch. Aber nicht im privaten Rahmen um Geld. Das kann aus meiner Sicht wahre Freundschaften zerstören…

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Hallo,

Zum Thema:

Das Thema war:

  1. Wäre das Spielen zu Hause mit Freunden um Geld legal?

Nein.

Zu Hause mit Freunden ist nunmal nicht öffentlich. Was auch aus den von Dir zitierten Quellen hervorgeht. Insofern ist Deine Aussage schlicht falsch.

a) In NRW dürfen Poker-Clubs…

Darauf ist worldwidefab bereits eingegangen, das war ausdrücklich nicht gemeint.

b) In Hamburg sei ein Personenkreis über 8 Menschen schon als
„öffentlich“ anzusehen (Quelle: Forumsposting
http://www.lotterierecht.de/forum/artikel/260/ )

Wäre interessant zu wissen, wer der Urheber dieser Meinung war, oder? Und auf welchen Fall sich diese Aussage bezieht. So ist das ziemlich (oder völlig?) wertlos.

Gruß
loderunner (auch: ianal)

Kannst Du diese Aussage belegen?

In der Regel kann er das nicht, sondern erzählt irgendwas von
irgendwelchen Paragrafen oder Urteilen und nutzt dann sein
Halbwissen, was noch viel gefährlicher ist als gar kein Wissen
zu haben; denn es klingt dann so gut und ist trotzdem so
falsch.

das kannst du aber genauso gut. Zur Erklärung, geh doch mal auf „Meine Artikel“.

Nur am Rande bemerkt von

Rocco

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