Levay!
Nur am Rande bemerkt, finde ich Deinen Ton hier nicht sehr fair!
Btw. ist es doch sinnvoll, dass es Leute gibt, die dann dazuposten und sich in der Summe der Postings ein klares Bild abzeichnet, oder nicht?
Falls Du mit mir einen persönlichen Disput austragen möchtest, mail mich bitte an!
Zum Thema:
"…Der führende strafrechtliche Kommentar (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 284 Rdn. 9 f.) definiert unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen (bereits) des Reichsgerichts den Begriff der „Öffentlichkeit“ auf solche Fälle, dass „für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an ihm (dem Glücksspiel) zu beteiligen und bei den Spielern der Wille vorhanden und äußerlich erkennbar ist, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen. Entscheidend ist also nicht die Öffentlichkeit des Ortes, an dem das Spiel stattfindet, sondern die Tatsache, dass es dem Publikum frei steht, sich am Spiel zu beteiligen.“
Der neueste Kommentar zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 284, Rz. 14 f.) definiert die „Öffentlichkeit“ des Glücksspiels dahingehend, dass „die Veranstaltung dem Publikum als solchem, also einem nicht fest geschlossenen Personenkreis, nach außen erkennbar zugänglich gemacht wird“ und weist darauf hin, dass „Öffentlichkeit“ auch gegeben ist, „wenn der Personenkreis zwar begrenzt, aber nicht durch Beziehungen verbunden ist“ (so auch BGH 9, 42).
Zusammenfassend darf ich somit feststellen, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur der Begriff der „Öffentlichkeit“ nicht auf die räumliche Abgeschlossenheit bezogen wird, sondern sich allein an der Frage orientiert, ob sich das Glücksspielangebot an einen überschaubaren, im Einzelnen konkretisierten und nicht jedermann zugänglichen Personenkreis richtet (dann keine Öffentlichkeit) oder ob ein nicht von vornherein individualisierter Personenkreis - gleichgültig, von welchem Ort aus - am Glücksspiel teilnehmen kann (dann Öffentlichkeit).
Legt man diese in Rechtsprechung und Lehre absolut unstreitige Definition des Begriffs der „Öffentlichkeit“ aus den §§ 284 ff StGB zu Grunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Veranstaltungen von Online Casinos in Deutschland, wozu auch das zielgerichtete Angebot im Internet gehört, im Sinne der o.g. Vorschriften strafbar ist. Zu Recht „veranstalten“ somit „ganze Horden von Kriminalbeamten Büro- und Hausdurchsuchungen“ bei solchen Glücksspielveranstaltern und ebenso zutreffend werden Veranstalter und Gehilfen durch die zuständigen Staatsanwaltschaften nachhaltig verfolgt.
Dr. Manfred Hecker, Rechtsanwalt,
CBH - Rechtsanwälte, Bismarckstr. 11-13
50672 Köl
Quelle: http://www.isa-casinos.de/articles/7344.html"
Aus meiner Sicht sind zwei Begriffe bzgl. § 285 StGB diskutabel:
„Öffentlichkeit“ und „Beziehungsverbundenheit“
Und ich würde vorsichtig sein, da ist momentan so viel im Gange… ich nenne nur zwei Punkte:
a) In NRW dürfen Poker-Clubs -wenn es sich um kein Gerücht handelt- nicht mal mehr um Spielgeld spielen und für den Gewinner einen Geld-/Sachpreis aussetzen (Quelle: Aussage einer mir persönlich bekannten Spielerin, die sich intensiver als ich mit dem Thema befasst hat.)
b) In Hamburg sei ein Personenkreis über 8 Menschen schon als „öffentlich“ anzusehen (Quelle: Forumsposting http://www.lotterierecht.de/forum/artikel/260/ )
Daher kam ich in der schnellen Antwort zu einem „Nein“.
Freudiges pokern wünscht
Jogi
PS: Ich pokere auch. Aber nicht im privaten Rahmen um Geld. Das kann aus meiner Sicht wahre Freundschaften zerstören…