Kindesunterhalt nachfordern

Von: , Frage gestellt am Do, 10. Aug 2006

Hallo,

Vater V, der längst von Mutter M geschieden ist, hat ein Kind K, für welches er auch Unterhalt zahlt und ein Besuchsrecht hat. V berührt K bei den Besuchen unsittlich, woraufhin K nicht mehr hingehen möchte. V verklagt K auf Wahrnehmung seines Besuchsrechts, das Gericht urteilt zu Gunsten des Kindes und hebt das Besuchsrecht auf.
K lehnt die Frage der Richterin, ob es V anzeigen wolle, mit der Begründung, es reiche wenn es nicht mehr hingehen müsse, ab. Wir nehmen an K ist zu diesem Zeitpunkt etwa 12.

Frage 1:
Steht irgend jemand anderes in der Verpflichtung V stellvertretend anzuzeigen? Die Mutter z.B. oder der Staatsanwalt?

V weigert sich nun nur noch zahlender Vater zu sein, klagt erneut, um seiner Zahlungspflicht zu entkommen. Während der Verhandlung wird dem Gericht die alte Gerichtsakte vorgelegt, der Richter beschließt, V muss weiterhin zahlen.
Eine Zeit lang zahlt V, treibt sich aber häufig in der Wohngegend Ks um, die etliche Kilometer entfernt ist. M erwirkt, dass er sich nicht näher als x Meter nähern darf. Als K 16 ist, schickt V immer wieder Briefe über einen Awalt, dass er nicht mehr zahlen muss. Jedes Mal mit nicht der Realität entsprechenden Begründungen (Beispiel: K würde nicht mehr zur Schule gehen, K sei verheiratet, K lebe in einer Lebensgemeinschaft etc.). K erhält keine Unterstützung mehr von Mutter M, kümmert sich mittlerweile also selber darum, widerlegt jedes Mal alle Vorwürfe. V zahlt trotzdem unregelmäßig und unvollständig. Das Leben von K gerät aus den Bahnen, die Belastung der Unterstellungen von V sind dabei noch am einfachsten zu beseitigen. K gibt auf, reagiert nicht mehr auf die Schreiben, V stellt die Zahlungen ein.

Frage 2: Wie lange kann K den nicht gezahlten Unterhalt nachfordern?

Frage 3: Was ist, wenn K nicht alle Unterlagen vorlägen?

Mücke

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 18 Minuten 0 hilfreich
    Re: Kindesunterhalt nachfordern

    Hallo Mücke,

    aus den umfangreichen Info´s habe ich zumindest entnommen, dass das Gericht laut des fiktiven angegebenen Sachverhalts früher bereits über die Unterhaltszahlungen ein Urteil erlassen hat.

    Es müsste daher ein Urteil oder ein Vergleich vom Amtsgericht existieren, woraus hervorgeht, dass der Vater zu zahlen hat.
    Sollte dieses nicht mehr vorliegen, könnte man beim damals zuständigen Amtsgericht des damaligen Wohnortes nachfragen und sich eine "2. Vollstreckbare Ausfertigung" dieses Unterhaltstitels besorgen.

    Das ist das wichtigste Schriftstück für die Geltendmachung des Unterhalts.
    Alles andere interessiert nicht.

    Mein Rat in dieser Sache wäre, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, weil noch die Verjährung geprüft werden müsste.

    grüsse
    dragonkidd

    • Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Kindesunterhalt nachfordern

      Hallo dragonkidd,

      ich danke Dir. Das ist das wichtigste Schriftstück für die Geltendmachung des
      Unterhalts.
      Alles andere interessiert nicht.
      Naja doch, es waren ja noch mehr Fragen formuliert.

      Mücke

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