Ärger mit PC-Händler

Von: , Frage gestellt am So, 17. Sep 2000

Hallo!
Ich habe mal wieder Ärger mit meinem PC-Händler. Weil ich einen defekten Scanner nach drei Nachbesserungsversuchen zurückgegeben habe, habe ich noch ein Guthaben von 197,- DM bei meinem PC-Händler. Ich möchte dafür einen Scanner kaufen, der etwa 200,- DM kosten soll. Mein Händler hat mir bisher aber nur teurere Modelle angeboten (ca. 380,- DM). Dieses Angebot habe ich natürlich abgelehnt. Was ist wenn mein Händler sich weigert, mir ein von mir favorisiertes Modell zu verkaufen? Kann ich mein Geld zurück verlangen? Oder was kann ich sonst tun? Hat eigentlich der Verbraucherschutzbund eine Website?
Es wäre schon, wenn Ihr mir helfen könntet.

Gruß
Tanja

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
    Re: Ärger mit PC-Händler

    Hallo Tanja!

    Wie Du schreibst, hast Du dem PC Händler bereits 3 Nachbesserungsversuche zugestanden! Danach hast Du im Regelfall (und ich denke der trifft hier zu) ein !!Recht!! auf Wandlung! D.H. der Händler müßte Dir den vollen Betrag in BAR zurückzahlen! Um die Kunden trotzdem zu binden teilen diese dann gerne Gutscheine aus.
    Das der Händler nun versucht Dir auch noch ein teureres Gerät zu verkaufen ist mehr als eine Frechheit! Ich an Deiner Stelle würde nochmal in das Geschäft gehen und mit dem Geschäftleiter sprechen! Sage klar und deutlich das Du Dein Geld zurückhaben willst, da dieser scheinbar nicht in der Lage ist entsprechenden Service zu bieten! Sollte er darauf auch nicht eingehen würde ich evtl. mit einem Anwalt drohen!

    Viel Erfolg
    Grüße Jan

    • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
      Re^2: Ärger mit PC-Händler

      Wie Du schreibst, hast Du dem PC Händler bereits 3
      Nachbesserungsversuche zugestanden! Danach hast Du im
      Regelfall (und ich denke der trifft hier zu) ein !!Recht!! auf
      Wandlung!
      In meinem Fall wohl eher nicht. In den AGB steht: "Schlagen drei Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehl und ist eine Ersatzlieferung mangelfreier Gegenstände nicht möglich, kann der Käufer nach Mahnung und nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten." D.H. der Händler müßte Dir den vollen Betrag in BAR
      zurückzahlen! Um die Kunden trotzdem zu binden teilen diese
      dann gerne Gutscheine aus.
      Das ganze war schon im Februar und ich habe den Gutschein angenommen in dem Glauben, er würde mir tatsächlich einen Scanner nach freier Wahl verkaufen, d.h. ein Modell das ich mir auch leisten kann. Das der Händler nun versucht Dir auch noch ein teureres Gerät
      zu verkaufen ist mehr als eine Frechheit! Ich an Deiner Stelle
      würde nochmal in das Geschäft gehen und mit dem Geschäftleiter
      sprechen!
      Der ist dummerweise nie zu sprechen, weil er fast immer bei Kunden ist. Und die Frau am Schreibtisch darf noch nicht mal Preisauskünfte geben. Sage klar und deutlich das Du Dein Geld zurückhaben
      willst, da dieser scheinbar nicht in der Lage ist
      entsprechenden Service zu bieten!
      Über den Service hatte ich mich schon mal per E-Mail im Februar beschwert. Ich gehe dort sowieso nicht mehr hin, wenn ich endlich einen Scanner nach Wunsch oder mein Geld zurück habe.

      Vielen Dank für Deine Antwort!

      Viele Grüße
      Tanja

      • Antwort von nach 22 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Ärger mit PC-Händler

        Hallo,

        geh unbedingt zur Verbraucherzentrale. Moeglichst mit den AGBs des Haendlers. Es scheint, dass insbesondere der Abschnitt ueber die Rueckgabe von Geraeten nicht ganz astrein ist. Ein Unternehmer darf in seinen AGBs das Ruckgaberecht (Recht auf Wandelung) nicht so einfach aushebeln.
        (Ich habe neulich 1000 DM fuer eine Brille zurueckbekommen, nachdem auch beim dritten Anlauf die Glaeser nicht einwandfrei waren).
        Gruss, Niels

      • Antwort von nach 22 Stunden hilfreich
        Re^3: Ärger mit PC-Händler

        Hallo Tanja!

        Trotzdem würde ich an Deiner Stelle noch nicht aufgeben! Du hast immernoch die Möglichkeit, auch wenn Du den Geschäftsführer nicht erreichst, Ihn persönlich z.B. per Einschreiben über Deine Situation aufzuklären! Das Problem ist bis heute, dass Mails oftmals nicht ausreichend gelesen und vor allem beantwortet werden! Man(n) kann ja immer sagen: "Habe ich nie bekommen ...".

        In dem Schreiben würde ich Ihn auffordern zu Deiner Situation schnellstmöglich - schriftlich - Stellung zu nehmen! Außerdem Ihn auf den Zustand aufmerksam zu machen, dass Du nicht ein Gerät Deiner Wahl kaufen darfst!

        Evtl. könntest Du auch da noch mal mit dem Anwalt drohen!

        Probiers und schreib mal zurück ob es was gebracht hat!
        Die E-Mail steht ja oben!

        Bis dann
        Jan

      • Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
        Re^3: Ärger mit PC-Händler

        Wie Du schreibst, hast Du dem PC Händler bereits 3
        Nachbesserungsversuche zugestanden! Danach hast Du im
        Regelfall (und ich denke der trifft hier zu) ein !!Recht!! auf
        Wandlung!
        mangelfreier Gegenstände nicht möglich, kann der Käufer nach Mahnung und nach Fristsetzung vom Vertrag
        zurücktreten."
        Ob es sich jetzt um eine Wandlung des Vertrags handelt, oder um einen Rücktritt ist eigtl. egal. Tatsache ist, dass der Vertrag aufgelöst wird, was die Verpflichtung des Verkäufers zur Rückzahlung des Preises in Bar bewirkt.

        Es scheint jedenfalls, dass diese AGB-Bestimmung gegen das AGBG (ich habe allerdings jetzt aus Zeitgründen nicht nachgelesen) verstößt und damit nicht anzuwenden ist und du damit dein Wandlungsrecht geltend machen kannst.

      • Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
        Hallo Ihr AGB Experten ....

        In meinem Fall wohl eher nicht. In den AGB steht: "Schlagen
        drei Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehl und ist eine
        Ersatzlieferung mangelfreier Gegenstände nicht möglich, kann
        der Käufer nach Mahnung und nach Fristsetzung vom Vertrag
        zurücktreten."
        Diese Formulierung ist nach meinem Wissen nicht zulässig und somit nichtig. Somit gilt das BGB, welches sinngemäß sagt:

        Bei Defekt Wandlung (Geld zurück gegen Ware), Minderung (Teil des Kaufpreises zurück, nur bei geringen Mängeln angeraten) oder Umtausch (neues Gerät).

        Was sagen die AGB Experten in diesem Brett dazu ???

        Gruß

        Matthias

        • Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
          Re: Hallo Ihr AGB Experten ....

          In meinem Fall wohl eher nicht. In den AGB steht: "Schlagen
          drei Nachbesserungsversuche des Verkäufers fehl und ist eine
          Ersatzlieferung mangelfreier Gegenstände nicht möglich, kann
          der Käufer nach Mahnung und nach Fristsetzung vom Vertrag
          zurücktreten."
          Diese Formulierung ist nach meinem Wissen nicht zulässig und
          somit nichtig. Somit gilt das BGB, welches sinngemäß sagt:

          Bei Defekt Wandlung (Geld zurück gegen Ware), Minderung (Teil
          des Kaufpreises zurück, nur bei geringen Mängeln angeraten)
          oder Umtausch (neues Gerät).
          Hat jemand zufällig ein Kommentar zum AGB-Gesetz? Mich würde mal interessieren, wie §11 Nr.10 b) zu interpretieren ist. Ich werde daraus nicht so recht schlau.

          Gruß
          Tanja

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