Hallo,
nehmen wir an Person A ist mit dem Rad unterwegs und ihr wird
die Vorfahrt von Person B (Auto) genommen. Person A wird ins
Krankenhaus gebracht und ist für 2 Wochen arbeitsunfähig. Die
Schuldfrage ist durch die Polizei geklärt worden bzw. Person B
(Auto) ist für schuldig gesprochen worden.
Hier mal etwas ganz Grundsätzliches: Die Schuldfrage wird nie durch die Polizei geklärt, noch spricht die Polizei jemand schuldig. Dafür sind in Deutschland immer noch die Gerichte zuständig. Vermutlich hat die Polizei einen Vorfahrtsverstoß o.ä. angenommen und ein OWI-Verfahren eingeleitet. Das heißt aber zunächst mal gar nichts. Der Fahrer muss dies nicht akzeptieren und kann damit dafür sorgen, dass die Sache dann vor Gericht landet. Da geht es dann aber auch zunächst mal nur um die Frage der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens, nicht aber um den Schaden des Unfallgegeners. Und die Entscheidung über die Vorwerfbarkeit hat auch nichts mit der Entscheidung darüber zu tun, ob und vor allem in welcher Höhe Schäden des Unfallgegeners ggf. zu ersetzen wären.
Frage 1) Steht Person A ein Anwalt zu, der von der
Versicherung von Person B bezahlt werden muss?
„Zustehen“ ist eine etwas eigenartige Formulierung. Sagen wir es lieber so: A sollte auf jeden Fall zum Anwalt gehen und die Kosten des Anwalts sind zu ersetzen, soweit Ansprüche bestehen. D.h. A kann jetzt nicht zur Versicherung des B gehen und darauf bestehen, dass die ihm einen Anwalt besorgt und bezahlt. Vielmehr muss er selbst sich einen Anwalt suchen und der weiß dann schon wie die Geschichte läuft.
Frage 2) Empfiehlt sich zwecks Schmerzensgeld und der
allgemeinen Abwicklung überhaupt ein Anwalt einzuschalten?
Alles was mehr als ein Bagatellschaden ist, gehört in die Hände eines Profis. Zwei Wochen AU ist ganz sicher kein Bagatellschaden. Es ist das gute Recht der gegnerischen Versicherung die Regulierung auf ein Mindestmaß zu begrenzen (was ihren Profit steigert und die Beiträge ihrer Versicherungsnehmer gering hält) und sie bedient sich hierzu ihrer eigenen Profis. Als Laie dagegen anstinken zu wollen und mit ebenso verständlichen Gründen eine angemessene Entschädigung durchsetzen zu wollen, wird regelmäßig in die Hose gehen. Der eigene Anwalt (Profi) schafft Waffengleichheit.
Frage 3) Person A erhält von der Polizei ein Unfallbogen auf
dem angegeben werdn muss „Ich stelle Strafanzeige gegen Person
B“ Ja oder Nein. Hat das Stellen der Strafanzeige etwas mit
dem Schmerzensgeld zu tun?
Ob Strafanzeige erstattet wird oder nicht hat nichts mit der zivilrechtlichen Seite, also der Schadensregulierung zu tun. Es geht hierbei einzig und alleine darum, ob man das Verhalten des Unfallgegners als eher „lässliche Sünde“, „Augenblicksversagen“, … bewertet, oder ob man von einem mehr oder weniger „kriminellen“ Verhalten ausgeht. Nobody is perfect, Unfälle passieren, und jeder kann mal abgelenkt/in Eile/… sein, und schon ist es passiert. Verhält man sich dann anständig ist eigentlich kein Platz für strafrechtliches Vorgehen. Daher dann auch die Verfolgung nur auf Antrag, soweit die in Frage kommenden Delikte dies vorsehen. Wurde man hingegen von einem besoffenen Raser mit Handy am Ohr vom Rad gekickt und dann einfach liegen gelassen, sieht die Sache natürlich anders aus. Dann ist aber auch der Strafantrag nur noch „Formularbeiwerk“, Hier wird dann ohnehin von Amts wegen die Sache verfolgt.
Gruß vom Wiz