Autoschaden

Person A parkte ihr silbernes Auto heute in einer Tiefgarage, es war noch nicht beschädigt. Nach 2 Stunden kam Person A wieder zurück. Auf ihrem silbernen Auto waren 2 Schrammen, die ihrer Meinung nach von den 2 Türen des benachbarten roten Autos stammten. Daraufhin hat Person A einer Sicherheitsmann der Überwachungsfirma geholt und den Schaden begutachten lassen. Dieser meinte auch, dass es sicher von dem roten Nebenauto ist, da 1. roter Lack auf dem Auto von Person A war, und 2. das andere Auto auf der roten Tür silberne Farbe hat. Weiters würde die Tür des roten Autos genau auf der beschädigten Stelle des silbernes Autos einschlagen. Person A hat daraufhin einen Zettel hinterlassen, dass sich der Besitzer des roten Autos bei ihr melden soll. Das hat dieser auch gemacht, er streitet den Vorfall jedoch ab, und droht mit einer Klage. Wie kann Person A weiterhin vorgehen?

Den letzten Satz finde ich lustig. Klage - auf was gerichtet denn? Auf Feststellung, dass er es nicht war etwa?

Grundsätzlich ist die Sache doch klar: Anzeige bei der Polizei erstatten und einen Rechtsanwalt einschalten. Die Sache sieht doch ganz gut aus für den Geschädigten.

Spielt der Fall eigentlich in Habsburg-Deutschland?

Levay

Klage wegen falscher Beschuldigung, nein in Österreich.

Klage wegen falscher Beschuldigung, nein in Österreich.

Ja, Habsburg-Deutschland ist ja Österreich.

Nun, mit öster. Recht kenne ich mich nicht aus.

Jedenfalls: Die Frage ist ja immer noch, worauf denn die Klage gerichtet sein soll… Ich würde mich davon gänzlich unbeeindruckt zeigen.

Levay

Klage wegen falscher Beschuldigung, nein in Österreich.

Hallo,
Person A hat sich sehr geschickt verhalten und gleich für einen brauchbaren Zeugen gesorgt. Die „Klagsdrohung“ des Halters des roten Wagens klingt nach leerem Getöse; zivilrechtlich hat er keine Ansprüche und ein strafrechtlich relevantes Verhalten von A (etwa Verleumdung) ist nicht ersichtlich. Am sinnvollsten ist es, einen Anwalt einzuschalten. Eine weitere Möglichkeit ist eine Rechtsberatung beim Amtstag (zumindest einmal pro Woche unentgeltlich bei jedem Bezirksgericht). Wenn Person A Mitglied des ÖAMTC ist, kann sie sich auch an die dortige Rechtsberatung wenden.
Grüße, Peter

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Ja, Habsburg-Deutschland ist ja Österreich.

ENTRÜSTET DREINSCHAU!!! :wink:
Peter

Hallo!

Den letzten Satz finde ich lustig. Klage - auf was gerichtet
denn? Auf Feststellung, dass er es nicht war etwa?

Ist doch grundsätzlich denkbar als negative Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Es ist ja nicht nur Anspruchsinhaber daran interessiert, Rechtsfrieden zu bekommen, sondern es kann ja u.U. auch der Anspruchgegner sein, gegenüber dem sich ein anderer eines Anspruchs berühmt, der an einer gerichtlichen Klärung interessiert ist.

Gruß,

Florian.

Du bist also der Ansicht, dass eine solche Klage zulässig wäre…???

Levay

Hallo!

Du bist also der Ansicht, dass eine solche Klage zulässig
wäre…???

Wenn mich jemand ständig nervt, ich sollte irgendwelche Ansprüche erfüllen, die seiner Meinung nach bestünden, wieso sollte dann kein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs bestehen?
Das sollte auch weniger auf den konkreten Fall bezogen sein, als vielmehr die grundsätzliche Existenz der negativen Festsellungsklage erwähnen, weil Deine Antwort so klang so, als gäbe es eine negative Feststellungsklage nicht.
Und die negative Feststellungsklage ist ja nun nicht meine Erfindung, die hat der Gesetzgeber ja in § 256 I ZPO schon ausdrücklich erwähnt, eben indem er vom Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses spricht.
Und der Fall, dass sich ein anderer gegenüber dem Kläger der negativen Feststellungsklage eines Anspruchs berühmt hat und dieser dann gerichtliche Klärung darüber begehrt, dass der Anspruch nicht besteht, ist doch eigentlich der klassiche Fall der negativen Feststellungsklage.

Gruß,

Florian.

Wenn mich jemand ständig nervt, ich sollte irgendwelche
Ansprüche erfüllen, die seiner Meinung nach bestünden, wieso
sollte dann kein Interesse an der Feststellung des
Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs bestehen?
Das sollte auch weniger auf den konkreten Fall bezogen sein,

Um den geht es mir aber. Wenn man hier das Rechtsschutzbedürfnis bejahen würde, dann würde sich so mancher nicht mehr trauen, Ansprüche geltend zu machen.

als vielmehr die grundsätzliche Existenz der negativen
Festsellungsklage erwähnen, weil Deine Antwort so klang so,
als gäbe es eine negative Feststellungsklage nicht.

Ich habe sie doch fast ausdrücklich erwähnt. Ich habe gefragt, ob das etwa eine Klage auf (negative) Feststellung sein soll.

Und der Fall, dass sich ein anderer gegenüber dem Kläger der
negativen Feststellungsklage eines Anspruchs berühmt hat und
dieser dann gerichtliche Klärung darüber begehrt, dass der
Anspruch nicht besteht, ist doch eigentlich der klassiche Fall
der negativen Feststellungsklage.

Ich wollte nicht die Statthaftigkeit dieser Klage anzweifeln, sondern das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere sollen die Verjährungsfristen ja gewährleisten, dass ein Anspruchsteller Zeit hat, sich zu überlegen, ob er Klage erhebt oder nicht. Würde nun die Gegenpartei auf eine schnelle Entscheidung in Form einer negativen Feststellungsklage drängen, würde das unterlaufen. Wenn der Schädiger mit einer solchen Klage droht, hat der Geschädigte keine Möglichkeit mehr zu überlegen, ob er das Prozessrisiko auf sich nehmen will. Er wird zum sofortigen Handeln gezwungen, also Anerkenntnis oder Prozessrisiko. Schon deshalb halte ich das RSB für nicht gegeben.

Nachgelesen habe ich es aber nicht, so dass es falsch sein könnte.

Levay

Hallo!

Ich habe sie doch fast ausdrücklich erwähnt. Ich habe gefragt,
ob das etwa eine Klage auf (negative) Feststellung sein soll.

Dann habe ich wohl in das „etwa“ ein zuviel an Ironie hineininterpretiert.
Also ohne das nachzulesen kann ich mir nun auch nicht vorstellen, dass bei der ersten Erwähnung, dass ein Anspruch in Betracht kommt, das Rechtschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage bejaht werden könnte.

Gruß,

Florian.

Dann habe ich wohl in das „etwa“ ein zuviel an Ironie
hineininterpretiert.

Na ja, ich gebe zu, dass ich mich unklar ausgedrückt habe. Oder sagen wir: Man hätte sich NOCH klarer ausdrücken können… :wink:

Also ohne das nachzulesen kann ich mir nun auch nicht
vorstellen, dass bei der ersten Erwähnung, dass ein Anspruch
in Betracht kommt, das Rechtschutzinteresse für eine negative
Feststellungsklage bejaht werden könnte.

Das beruhigt mich, weil ich dann ja etwas gedacht habe, was zumindest nicht ganz dumm war.

Auch Gruß,
Levay