Autoschaden

Von: , Frage gestellt am Sa, 19. Aug 2006

Person A parkte ihr silbernes Auto heute in einer Tiefgarage, es war noch nicht beschädigt. Nach 2 Stunden kam Person A wieder zurück. Auf ihrem silbernen Auto waren 2 Schrammen, die ihrer Meinung nach von den 2 Türen des benachbarten roten Autos stammten. Daraufhin hat Person A einer Sicherheitsmann der Überwachungsfirma geholt und den Schaden begutachten lassen. Dieser meinte auch, dass es sicher von dem roten Nebenauto ist, da 1. roter Lack auf dem Auto von Person A war, und 2. das andere Auto auf der roten Tür silberne Farbe hat. Weiters würde die Tür des roten Autos genau auf der beschädigten Stelle des silbernes Autos einschlagen. Person A hat daraufhin einen Zettel hinterlassen, dass sich der Besitzer des roten Autos bei ihr melden soll. Das hat dieser auch gemacht, er streitet den Vorfall jedoch ab, und droht mit einer Klage. Wie kann Person A weiterhin vorgehen?

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 44 Minuten 0 hilfreich
    Re: Autoschaden

    Den letzten Satz finde ich lustig. Klage - auf was gerichtet denn? Auf Feststellung, dass er es nicht war etwa?

    Grundsätzlich ist die Sache doch klar: Anzeige bei der Polizei erstatten und einen Rechtsanwalt einschalten. Die Sache sieht doch ganz gut aus für den Geschädigten.

    Spielt der Fall eigentlich in Habsburg-Deutschland?

    Levay

    • Antwort von nach 45 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Autoschaden

      Klage wegen falscher Beschuldigung, nein in Österreich.

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Autoschaden

        Klage wegen falscher Beschuldigung, nein in Österreich.
        Ja, Habsburg-Deutschland ist ja Österreich.

        Nun, mit öster. Recht kenne ich mich nicht aus.

        Jedenfalls: Die Frage ist ja immer noch, worauf denn die Klage gerichtet sein soll... Ich würde mich davon gänzlich unbeeindruckt zeigen.

        Levay

        • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Autoschaden (off topic)

          Ja, Habsburg-Deutschland ist ja Österreich.
          ENTRÜSTET DREINSCHAU!!! ;-)
          Peter

      • Antwort von nach 2 Stunden 1 hilfreich
        Re^3: Autoschaden

        Klage wegen falscher Beschuldigung, nein in Österreich.
        Hallo,
        Person A hat sich sehr geschickt verhalten und gleich für einen brauchbaren Zeugen gesorgt. Die "Klagsdrohung" des Halters des roten Wagens klingt nach leerem Getöse; zivilrechtlich hat er keine Ansprüche und ein strafrechtlich relevantes Verhalten von A (etwa Verleumdung) ist nicht ersichtlich. Am sinnvollsten ist es, einen Anwalt einzuschalten. Eine weitere Möglichkeit ist eine Rechtsberatung beim Amtstag (zumindest einmal pro Woche unentgeltlich bei jedem Bezirksgericht). Wenn Person A Mitglied des ÖAMTC ist, kann sie sich auch an die dortige Rechtsberatung wenden.
        Grüße, Peter

    • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Autoschaden

      Hallo! Den letzten Satz finde ich lustig. Klage - auf was gerichtet
      denn? Auf Feststellung, dass er es nicht war etwa?
      Ist doch grundsätzlich denkbar als negative Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Es ist ja nicht nur Anspruchsinhaber daran interessiert, Rechtsfrieden zu bekommen, sondern es kann ja u.U. auch der Anspruchgegner sein, gegenüber dem sich ein anderer eines Anspruchs berühmt, der an einer gerichtlichen Klärung interessiert ist.

      Gruß,

      Florian.

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Autoschaden

        Du bist also der Ansicht, dass eine solche Klage zulässig wäre...???

        Levay

        • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
          Re^4: Autoschaden

          Hallo! Du bist also der Ansicht, dass eine solche Klage zulässig
          wäre...???
          Wenn mich jemand ständig nervt, ich sollte irgendwelche Ansprüche erfüllen, die seiner Meinung nach bestünden, wieso sollte dann kein Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs bestehen?
          Das sollte auch weniger auf den konkreten Fall bezogen sein, als vielmehr die grundsätzliche Existenz der negativen Festsellungsklage erwähnen, weil Deine Antwort so klang so, als gäbe es eine negative Feststellungsklage nicht.
          Und die negative Feststellungsklage ist ja nun nicht meine Erfindung, die hat der Gesetzgeber ja in § 256 I ZPO schon ausdrücklich erwähnt, eben indem er vom Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses spricht.
          Und der Fall, dass sich ein anderer gegenüber dem Kläger der negativen Feststellungsklage eines Anspruchs berühmt hat und dieser dann gerichtliche Klärung darüber begehrt, dass der Anspruch nicht besteht, ist doch eigentlich der klassiche Fall der negativen Feststellungsklage.

          Gruß,

          Florian.

          • Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
            Re^5: Autoschaden

            Wenn mich jemand ständig nervt, ich sollte irgendwelche
            Ansprüche erfüllen, die seiner Meinung nach bestünden, wieso
            sollte dann kein Interesse an der Feststellung des
            Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs bestehen?
            Das sollte auch weniger auf den konkreten Fall bezogen sein,
            Um den geht es mir aber. Wenn man hier das Rechtsschutzbedürfnis bejahen würde, dann würde sich so mancher nicht mehr trauen, Ansprüche geltend zu machen. als vielmehr die grundsätzliche Existenz der negativen
            Festsellungsklage erwähnen, weil Deine Antwort so klang so,
            als gäbe es eine negative Feststellungsklage nicht.
            Ich habe sie doch fast ausdrücklich erwähnt. Ich habe gefragt, ob das etwa eine Klage auf (negative) Feststellung sein soll. Und der Fall, dass sich ein anderer gegenüber dem Kläger der
            negativen Feststellungsklage eines Anspruchs berühmt hat und
            dieser dann gerichtliche Klärung darüber begehrt, dass der
            Anspruch nicht besteht, ist doch eigentlich der klassiche Fall
            der negativen Feststellungsklage.
            Ich wollte nicht die Statthaftigkeit dieser Klage anzweifeln, sondern das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere sollen die Verjährungsfristen ja gewährleisten, dass ein Anspruchsteller Zeit hat, sich zu überlegen, ob er Klage erhebt oder nicht. Würde nun die Gegenpartei auf eine schnelle Entscheidung in Form einer negativen Feststellungsklage drängen, würde das unterlaufen. Wenn der Schädiger mit einer solchen Klage droht, hat der Geschädigte keine Möglichkeit mehr zu überlegen, ob er das Prozessrisiko auf sich nehmen will. Er wird zum sofortigen Handeln gezwungen, also Anerkenntnis oder Prozessrisiko. Schon deshalb halte ich das RSB für nicht gegeben.

            Nachgelesen habe ich es aber nicht, so dass es falsch sein könnte.

            Levay



Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!