Hallo,
ich habe eine Frage zum Kartellrecht, und zwar geht es um das Verhältnis von Behinderungsmissbrauch (§ 19 IV Nr. 1 GWB) und unbilliger Behinderung (§ 20 I GWB) zueinander. Stehen die beiden irgendwie in Konkurrenz zueinander? Lese ich die beiden Normen falsch, oder besagen die tatsächlich faktisch das Gleiche? Soweit ich das verstehe darf gem. § 20 I GWB nicht unbillig behindert werden und gem. § 19 IV Nr. 1 GWB nicht ohne sachlichen Grund beeinträchtigt werden. Beides mal (also Unbilligkeit und „ohne sachlichen Grund“) wird jedoch auf eine Interessenabwägung abgestellt (oder?). Was prüfe ich jetzt zuerst? Muss ich beides prüfen oder darf ich nur eines der beiden prüfen? Oder steh ich vollkommen auf dem Schlauch?
vielen Dank
Raoul