Auslieferungsersuchen

Hallo!

Nach den Antworten auf meine vorige Frage darf ein deutscher Staatsbürger nicht an ein anderes Land ausgeliefert werden. Jedenfalls ist ausgeschlossen, daß ein deutscher Staatsangehöriger an Libanon ausgeliefert würde. Dann leuchtet mir nicht ein, daß deutsche Dienststellen von einem anderen Land darüber verhandeln, mit einem ihrer Bürger in einer Weise zu verfahren, die nach deutschem Recht gegenüber eigenen Staatsangehörigen unzulässig wäre. Meinem Rechtsempfinden widerstrebt solches Ansinnen. Wie ist das Auslieferungsersuchen rechtlich zu bewerten?

Um nicht falsch verstanden zu werden: Mir geht es ausdrücklich nicht um die Bewertung der dem Libanesen vorgeworfenen Straftat.

Gruß
Wolfgang

hi

wenn es das libanesische Recht zulässt? why not?

gruß

Hallo Wolfgang,

sagen wir es mal so, wenn der andere Staat kein Problem damit hat seine Staatsangehörigen an uns auszuliefern, warum sollten wir dann davon keinen Gebrauch machen, wenn wir Interesse daran haben, denjenigen vor ein inländisches Gericht zu stellen? Es ist dem anderen Staat doch freigestellt, ob und wie er hierauf reagiert. Er kann ablehnen (wie wir es in dem Fall tun würden) oder zustimmen.

BTW: Mir geht die dt. Nichtauslieferungsregel deutlich zu weit. Wenn jemand richtig Mist im Ausland gebaut hat, dann soll er dafür im Rahmen der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch zur Verantwortung gezogen werden und sich nicht hinter dem heimischen Herd sicher fühlen dürfen. Klar, wenn die anzuklagende Tat nach dt. Recht nicht strafbar wäre, die angedrohte Strafe mit unseren Rechtsvorstellungen nicht vereinbar wäre, der Strafvollzug vor Ort unzumutbar, … ist immer Platz für ordre public Überlegungen. Aber die Grundsätzlichkeit unserer Regelung ist gegenüber zivilisierten Drittstaaten kaum tragfähig.

Gruß vom Wiz

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Staatsangehörigen unzulässig wäre. Meinem Rechtsempfinden
widerstrebt solches Ansinnen. Wie ist das

Dein Rechtsempfinden ist in dem Zusammenhang hochempfindlich.
Den libanesischen Behörden steht es doch frei, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß sie Libanesen nicht an die BRD ausliefern.
Prinzipiell ist es nicht von vornherein Unrecht, wenn man jemanden zu etwas zu veranlassen versucht, das man selber nicht (gerne) tut.

Komplizierter wird das wohl, wenn Doppelstaatsbürgerschaften die Lage anreichern…

lG

w

Hallo!

BTW: Mir geht die dt. Nichtauslieferungsregel deutlich zu
weit. Wenn jemand richtig Mist im Ausland gebaut hat, dann
soll er dafür im Rahmen der Gewährung eines rechtsstaatlichen
Verfahrens auch zur Verantwortung gezogen werden und sich
nicht hinter dem heimischen Herd sicher fühlen dürfen.

Also vor dem Hintergrund der Regelung in § 7 II StGB, die eben als einfachrechtliche Reaktion auf das Verfassungsrechtlich garantierte Auslieferungsverbot konzipiert ist, sehe ich dieses Problem eigentlich nicht in der von Dir geschilderten Form.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Nach den erhaltenen Antworten und weiterem Nachdenken wird klarer, was mich zunächst nur aus dem Bauch heraus an der Auslieferung von Bürgern an einen anderen Staat stört:

Es handelt sich um Menschen, gegen die ein Verdacht besteht, möglicherweise auch ein dringender Tatverdacht, aber kein Gericht hat die Schuld festgestellt, geschweige denn ein Urteil gesprochen. Formal gilt der Betroffene als unschuldig, egal wie sicher sich ein Staatsanwalt auch sein mag. Zur Verhandlung vor dem Gericht eines Rechtsstaates gehört zwingend, daß sich ein Beschuldigter verteidigen kann. Auch das Recht des Beschuldigten, den Verteidiger zu bestimmen, gehört dazu. Die Verteidigung wird aber im Ausland beträchtlich erschwert. Menschen verhandeln und befinden in ihrer Muttersprache über einen Beschuldigten, der der Verhandlungssprache i. d. R. nicht in gleicher Weise mächtig ist. Der Beschuldigte und sein Rechtsbeistand sind auf Übersetzungen angewiesen oder auf eigene Sprachkenntnisse, die sämtliche Feinheiten und Mehrdeutigkeiten umfassen müssen, wenn eine faire Verhandlung gewährleistet sein soll. Die Annahme, daß solches Vorhaben mit einem Dolmetscher gelingen kann und dabei die Äußerungen sämtlicher Prozeßbeteiligter komplett und unverfälscht herüber kommen, halte ich für realitätsfern.

Aus dem gleichen Grund halte ich es für unangemessen, wenn deutsche Stellen die Auslieferung des Angehörigen eines anderen Staates verlangen. Es ist eine grundsätzliche Frage, ob man einem Menschen gleich welcher Staatsangehörigkeit ein faires Verfahren mit optimalen Verteidigungsmöglichkeiten zubilligt.

Ebenso grundsätzlich ist die Frage, welchen Schutz ein Staat seinen Bürgern gibt und ob ein Staat seine Bürger aufgrund von Verdächtigungen an andere Staaten ausliefert. Nach meinem Rechtsempfinden darf man soetwas nicht tun und auch von keinem anderen Land verlangen.

Wenn man über den Sinn von Freiheitsstrafen nachdenkt, taucht dabei u. a. der Sühnegedanke auf. Von daher halte ich es für vertretbar, den in seinem Heimatland rechtskräftig verurteilten Täter zur Verbüßung der Freiheitsstrafe an das Land zu überstellen, in dem die Straftat begangen wurde, falls es sich dabei um einen Rechtsstaat mit strikt beachteten Menschenrechten nach europäischem Standard handelt.

Oder anders ausgedrückt: Auslieferung eines nicht rechtskräftig verurteilten Verdächtigten halte ich nur mit Zustimmung des Betroffenen für vertretbar. Das gilt in gleicher Weise für das Ersuchen an ein anderes Land, einen seiner Staatsbürger auszuliefern.

Wenn es sich bei den beteiligten Staaten um Rechtsstaaten handelt, kann man aus meiner Sicht nichts dagegen einwenden, daß sich der Verdächtigte vor einem Gericht seines Heimatlandes verantworten muß und daß alle das dort ergehende Urteil akzeptieren. Danach hat man es beim zuvor Beschuldigten entweder mit einen freien Menschen zu tun oder mit einem verurteilten Straftäter. In der Auslieferung des Verurteilten an das Land, in dem die Straftat verübt wurde, sehe ich dann zwar immer noch nur schwer einen Sinn, aber allemal keine willkürliche Verfahrensweise mit einem als unschuldig zu geltenden Menschen.

Gruß
Wolfgang