Weiß jemand, wie man rechtlich den folgenden Hinweis auslegen kann/muss? Mich würde mal interessieren, ob aufgrund dieser Interpretation eine Verpflichtung zur Bezahlung („Toilettennutzungs-Gebühr“) entsteht oder ob es ein freiwilliger Beitrag ist. Ist das Auslegungssache oder ist es ein Preisaushang, weil bereits ein fester Betrag vorgeschrieben/vorgeschlagen wird?
"Liebe Besucher! Unser fachkundiges Reinigungspersonal bietet Ihnen den Service einer jederzeit hygienisch einwandfreien Toilettenanlage.
Für diese Leistung freuen wir uns über ein Dankeschön von
EUR 0,25"
Mathias
Das ist in der Tat Auslegungssache. Auslegung nach §§ 157, 133, 242 BGB. Letztlich kann man hier beide Ansichten vertreten.
Levay
Hallo,
ich gehe davon aus, das du bei diesem Aushang von Gastronomie sprichst.
Gaststätten und Restaurants ab soundsoviel Sitzplätzen, die genaue Anzahl weiss ich gerade nicht, müssen den Gästen kostenlose Toiletten anbieten.
Von daher dürfte so ein Aushang nur eine Aufforderung zur Zahlung ohne rechtlichen Hintergrund sein.
Was die genannten Paragraphen mit der Sache zu tun haben, versteh ich allerdings nicht.
Gruß
Rocco
Hallo!
Von daher dürfte so ein Aushang nur eine Aufforderung zur
Zahlung ohne rechtlichen Hintergrund sein.
Das würde ich auch so sehen.
Was die genannten Paragraphen mit der Sache zu tun haben,
versteh ich allerdings nicht.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen von einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Das sollte damit gemeint sein.
Die Frage ist also, wie ein durchschnittlicher Beobachter diesen Hinweis, dass man sich über ein Dankeschön freue, verstehen müsste. Und da würde ich meinen, dass das sehr unverbindlich klingt und nicht etwa nach dem Abschluss eines Toilettenbenutzungsvertrages mit einer daraus entstehenden Zahlungspflicht.
Zumal man sich dann fragen kann, ob es eben, mit Deiner Argumentation der bestehenden Verpflichtung zum Bereitstellen von Sanitäranlagen, überhaupt in Frage käme, von den Gästen zwingend ein Entgelt für die Toilettenbenutzung zu fordern.
Praktisch läuft die Sache bei mir in der Tat so, dass ich grundsätzlich nicht für die Toilettennutzung in einem Laden bezahle, in dem ich zahlender Gast bin. Was da an der Tür steht oder wer da vor der Tür sittzt ist mir relativ egal. Anders handhabe ich es, wenn ich tatsächlich den Laden nur aufsuche, um die Toilette zu benutzen. Dann soll die Toilettenfrau auch ruhig was an mir verdienen.
Gruß,
Florian.
Hi,
Von daher dürfte so ein Aushang nur eine Aufforderung zur
Zahlung ohne rechtlichen Hintergrund sein.
Das würde ich auch so sehen.
wie siehst du denn folgende Konstellation:
Auf Autobahnraststätten kümmert sich verstärkt eine Firma um die Toiletten, die zur Gastronomie gehören. Diese Firma (Sanifair) hat eine Barrikade vor den Toiletten errichtet, die man durch Einwurf von 50 cent in dafür vorgesehene Automaten, passieren kann.
Man bekommt dafür einen Bon, den man vollständig, also 50 cent, wieder in dem Lokal einlösen kann. Ich frage mich nun, ob es gesetzlich zulässig ist, wenn man nach dem Essen auf die Toilette muss, diesen Preis bezahlen muss. Man wird also verpflichtet, wenn man den Bon nicht verfallen lassen will, wieder dieses Lokal aufzusuchen und etwas zu verzehren.
Was denkst du darüber?
Gruß
Rocco